Feststellungsbeschluss

  • Ich bitte um Nachsicht ob der naiven Frage, aber:
    Ist ein "Feststellungsbeschluss dahingehend, dass die Tatsachen vorliegen und ein Erbschein wie folgt [...] erteilt werden kann." identisch mit dem Erbschein hinself?
    Kann dann von einem Teil dieses Beschlusses durch die Nachlassgeschäftsstelle ein beglaubigte Abschrift des Erbscheins erteilt werden? Fehlt da nicht der Erbscheinserlass durch Richter oder Rechtspfleger? Mir kommt das spanisch vor und auch die Lektüre des § 352 FamFG hat mich noch nicht schlauer gemacht.

  • Der Beschluss ist nicht identisch mit dem Erbschein. Erst erfolgt die (im unstreitigen Verfahren höchst überflüssige) Beschlussfassung nach § 352 Abs. 1 FamFG. Danach wird ganz normal der Erbschein erteilt. Die Feststellungsbeschlüsse müssen/sollten auch nicht die Quoten enthalten, sondern nur die Angabe, dass die für die Erteilung des Erbscheines erforderlichen Tatsachen festgestellt sind.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Warum Akten-Pingpong ? Bei mir sind Beschluss und Erbschein unmittelbar untereinander auf einem Blatt.


    Bei uns zumindest in dieser Akte nicht. Der Feststellungsbeschluss ist töfte, ich weiss ganz genau, was für ein Erbschein geschraubt werden kann. Ich habe also inzwischen eine Grundakte mit o. g. undatierter begl. Abschrift eines Erbscheins von vor ein paar Monaten und weil ich letzte Woche wegen Bezugnahme des Notars in die Nachlassakte guckte, bin ich leider so bösgläubig, mich daran zu erinnern, dass dort zwar obiger Feststellungsbeschluss abgeheftet war. Ein Erbschein gleichen Datums befand und befindet sich aber auch heute nicht in der Akte.

    Und wiederholte Gespräche auf dem Niveau von "machen wir immer so, und was zustellen machen wir eh nie, hat die Richterin früher gemacht, jetzt macht sie es anders, steht in § Dingens, hat mir der Kollege hier auffen Zettel geschrieben, wenn dann sprich Du mitten Richter" haben mich heute irgendwie ermüdet.
    Ich kann diese Hindernisse ja nun schlecht in einer Zwischenverfügung bekannt machen.

  • Könnte es sein, dass der Original - Erbschein nicht mehr in der Akte ist, weil der in einem Extraordner aufbewahrt wird, um eine spätere Aussonerung zu vereinfachen? Ist bei uns zumindest so. Dann befindet sich nur noch eine Leseabschrift in der Akte.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ich habe zur der ganzen Problematik eine Frage. Wie macht ihr die Anhörung bei einem Erbscheinsantrag, an dem ein inzwischen nachverstorbener Erbe beteiligt ist. Hört ihr dessen Erben zum Erbscheinsantrag an. Besteht hier bei uns noch etwas Unklarheit. Vielleicht habt ihr auch noch ein Muster für so eine Anhörung wegen der Möglichkeit der Beteiligung. Danke

  • Ich habe zur der ganzen Problematik eine Frage. Wie macht ihr die Anhörung bei einem Erbscheinsantrag, an dem ein inzwischen nachverstorbener Erbe beteiligt ist. Hört ihr dessen Erben zum Erbscheinsantrag an. Besteht hier bei uns noch etwas Unklarheit. Vielleicht habt ihr auch noch ein Muster für so eine Anhörung wegen der Möglichkeit der Beteiligung. Danke


    Vordrucke gabs einige hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…vordrucke+FamFG

    Erbeserben sind Beteilgte also auch anzuhören.

  • Das sehe ich nicht so einfach.
    Was ist, wenn der verstorbene Miterbe keine (bekannten) Erben hinterlassen hat?
    Was, wenn das NLG nicht weiß, wer die Erben des Nachverstorbenen sind?

    Die Anhörungspflicht geht nicht so weit, dass wir die Erbeserben ermitteln müssen. Es müssen ja nicht immer die gesetzlichen sein. Sollen wir dann erst Mal das Nachlssverfahren nach den nachverstorbenen Miterben durchziehen, dessen Erben ermitteln, um die dann anhören zu können?

    Nein, das müssen wir nicht. Wir können unter diesen Bedingungen auf die Anhörung verzichten. Da ich zu Haus bin, kann ich jetzt die Fundstelle nicht benennen. Hole es aber - bei Bedarf - morgen im Büro nach.


    Zum Feststellungsbeschluss:
    Er muss ein volles Rubrum enthalten sowie die Namen aller Beteiligten ( nicht aller Erben, sondern nur der förmlich Beteilgten nach FamFG ).
    Dem Vernehmen nach machen das viele Kollegen nicht. Die machen einen Zweizweiler und gut ist. Leider entspricht dies aber leider nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

    Ok, wir brauchen nicht darüber reden, dass der ganze Beschluss völlig sinnfrei ist......

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Sollen wir dann erst Mal das Nachlssverfahren nach den nachverstorbenen Miterben durchziehen, dessen Erben ermitteln, um die dann anhören zu können?

    Nein, das müssen wir nicht. Wir können unter diesen Bedingungen auf die Anhörung verzichten.



    Das sehe ich anders. Anfrage an das zust. Nachlassgericht des nachverst. Miterben m.d.B. um Mitteilung dessen Erben. Das ist ein einziges kleines Schreiben. Wäre der Miterbe nicht nachverstorben müssten wir ihn ja auch ermitteln, selbst wenn unbekannt verzogen, warum sollte das beim letzten Umzug anders sein?

    Zum Erbscheinsantrag sind die Erbeserben anzuhören, sie haben auch die Beteiligtenstellung des nachverstorbenen Miterben geerbt.

    Sollte nun das Argument kommen, der Antragsteller hat aber doch an Eides statt versichert, dass alle Miterben die Erbschaft angenommen haben möchte ich nur auf die vielen Fälle zum Thema "falsche e.V.?" hinweisen. Auf die verfahrensrechtliche Stellung und Anhörungspflicht hat das Detail eh keine Auswirkung, da die Frage Annahme oder nicht materiellrechtlicher, die Frage der Beteiligung und Anhörungspflicht aber verfahrensrechtlicher Art ist und nicht aneinander geknüpft sein muss.



  • Ich habe nicht behauptet, dass ich es grundsätzlich unterlasse, die Erbeserben anzuhören. Aber ich werde keine Erbenermittlung diesbezüglich machen, wenn sie nicht bekannt sind. Eine Nachfrage bei dem zuständigen NLG ist auch für mich kein Problem. Wenn von dort aber mitgeteilt wird, dass Erben nicht bekannt sind, brauche ich nicht weiter zu ermitteln.

    Das Argument mit der e.V. habe ich nicht gebracht und werde es auch nicht bringen...;) Weiß nicht, wie du darauf kommst. :gruebel:

    Ach ja, wäre der Miterbe nicht verstorben, müsste ich ihn auch nicht ermitteln, sondern der Antragsteller. Ich habe hier - in meinem BL - keine Amtsermittlungspflicht... was wiederum nicht heißt, dass ich dem/den Ast./n nicht behilflich bin bei der Suche, wenn sie nicht weiterkommen.

    Ich hoffe, jetzt ist alles geklärt. ;)

    Esra 7, Vers 25
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  • Ggf. ist in diesem Fall das Nachlassgericht auch nur berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, die Erben des nachverstorbenen Erben zu ermitteln (vgl. auch Gesetzesbegründung zu § 7 IV 1 FamFG: Die Benachrichtigungspflicht beschränkt sich auf die dem Gericht bekannten Personen. Die Namen und die Anschrift unbekannter Rechtsinhaber muss das Gericht nicht ermitteln).

    Ich gehe davon aus, dass auch der Antragsteller grundsätzlich nicht verpflichtet ist, entsprechende Angaben abzugeben (der Erbschein weist ja auch nur den nachverstorbenen Erben, nicht zugleich dessen Erben aus), unabhängig davon ob der Antragsteller diese Angaben überhaupt von dem Nachlassgericht des Erbeserben erhält.

    Desweiteren stellt sich die Frage, wer ggf. etwaige Kosten zu tragen hat, wenn eine Person als Kann-Beteiligter nach § 7 IV FamFG informiert worden ist, obwohl diese Person diese Stellung nicht inne hat (z.B. es wird bei dem Erbeserben gesetzliche Erbfolge angenommen, in Wahrheit liegt eine letztwillige Verfügung vor; das angeschriebene Nachlassgericht des Erbeserben übersendet Testament mit Eröffnungsprotokoll – im Nachhinein trifft dort eine anderslautende letztwillige Verfügung ein; in beiden Fällen nimmt die angeschriebene Person einen Rechtsanwalt zur Klärung der Angelegenheit).

  • Ggf. ist in diesem Fall das Nachlassgericht auch nur berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, die Erben des nachverstorbenen Erben zu ermitteln (vgl. auch Gesetzesbegründung zu § 7 IV 1 FamFG: Die Benachrichtigungspflicht beschränkt sich auf die dem Gericht bekannten Personen. Die Namen und die Anschrift unbekannter Rechtsinhaber muss das Gericht nicht ermitteln).

    Ich gehe davon aus, dass auch der Antragsteller grundsätzlich nicht verpflichtet ist, entsprechende Angaben abzugeben (der Erbschein weist ja auch nur den nachverstorbenen Erben, nicht zugleich dessen Erben aus), unabhängig davon ob der Antragsteller diese Angaben überhaupt von dem Nachlassgericht des Erbeserben erhält.

    Desweiteren stellt sich die Frage, wer ggf. etwaige Kosten zu tragen hat, wenn eine Person als Kann-Beteiligter nach § 7 IV FamFG informiert worden ist, obwohl diese Person diese Stellung nicht inne hat (z.B. es wird bei dem Erbeserben gesetzliche Erbfolge angenommen, in Wahrheit liegt eine letztwillige Verfügung vor; das angeschriebene Nachlassgericht des Erbeserben übersendet Testament mit Eröffnungsprotokoll – im Nachhinein trifft dort eine anderslautende letztwillige Verfügung ein; in beiden Fällen nimmt die angeschriebene Person einen Rechtsanwalt zur Klärung der Angelegenheit).


    :daumenrau

    Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass die Erbeserben ausschlagen nach dem Nachverstorbenen und so weiter und so fort....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Für eine Ermittlungspflicht der Kann-Beteiligten von Amts wegen: OLG Köln
    FGPrax 2009,287ff. (ohne nähere Begründung, insbesondere keine Auseinandersetzung mit der Gesetzesbegründung zu § 7 IV 1 FamFG).

    Über den strittigen Fall (Ermittlungspflicht hinsichtlich der Erben eines nachverstorbenen Kann-Beteiligten) wurde nicht entschieden.

  • Hallo,

    ich habe auch mal noch ne Frage zum Anhörungsverfahren. Der geschiedene Ehemann beantragt als alleiniger gesetzlicher Vertreter einen Erbschein dahingehend, dass die Erblasserin beerbt worden ist von den beiden minderjährigen Kinder zu je 1/2. Jetzt meine Frage, muss ich für das Anhörungsverfahren einen Verfahrenspfleger bestellen oder das Familiengericht oder muss ich da garnichts machen und kann den Beschluss machen und den Erbschein erteilen???

  • Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nicht erforderlich. Der geschiedene Ehemann der Erblasserin ist selbst nicht erbrechtlich beteiligt (es ist klar, dass er nichts erbt) und demzufolge ist auch keinerlei Interessenkollision ersichtlich.

  • Noch Mal eine Frage zum Beschluss.

    Ich schreibe immer das volle Rubrum in den Beschluss.
    Nun habe ich einige Meinungen gehört, dass das nicht notwendig sei.
    Ich bin mir aber sicher, dass so verstanden zu haben.
    :gruebel::gruebel::gruebel:

    Esra 7, Vers 25
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