2 Kläger, PKH nur für den Kläger zu 2.

  • Von einer verfestigten Meinung kann man m. E. nicht sprechen, zumal die Gerichte, die mehr als nur die reine Erhöhung geben, sich oft nicht mit der Entscheidung des BGH auseinandersetzen oder diese denen nicht bekannt ist.

    Ich halte mich nach wie vor an den BGH, d. h. hier gibt es nur die Erhöhung und sonst nix aus der Landeskasse. Und dies nicht aus fiskalischen Gründen, sondern weil ich die Entscheidung des BGH (ausnahmsweise :)) mal inhaltlich für richtig und überzeugend halte. Mir ist aber bekannt, dass andere Gerichte (auch in der Beschwerdeinstanz) dies anders sehen.

    Was mir allerdings nicht bekannt ist, dass es eine weitere BGH-Entscheidung gäbe, in der der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgebohen, geändert oder bestätigt hat.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Da wir hier im Bezirk des OLG Naumburg ansässig sind, wird entsprechend der von Little Steven zitierten Entscheidung verfahren auch wenn dies nicht meiner Rechtsauffassung entspricht.
    D. h. der RA bekommt die Gebühren, die er bei einer alleinigen Beauftragung durch die PKH-Partei erhalten hätte. Der Streitgenosse wird dann angeschrieben mit der Bitte den für die PKH-Partei überzahlten Betrag im Innenverhältnis auszugleichen. GGf. müsste man klagen.

  • Von einer verfestigten Meinung kann man m. E. nicht sprechen, zumal die Gerichte, die mehr als nur die reine Erhöhung geben, sich oft nicht mit der Entscheidung des BGH auseinandersetzen oder diese denen nicht bekannt ist.

    Ich halte mich nach wie vor an den BGH, d. h. hier gibt es nur die Erhöhung und sonst nix aus der Landeskasse. Und dies nicht aus fiskalischen Gründen, sondern weil ich die Entscheidung des BGH (ausnahmsweise :)) mal inhaltlich für richtig und überzeugend halte. Mir ist aber bekannt, dass andere Gerichte (auch in der Beschwerdeinstanz) dies anders sehen.

    Was mir allerdings nicht bekannt ist, dass es eine weitere BGH-Entscheidung gäbe, in der der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgebohen, geändert oder bestätigt hat.

    Übersehen wird dabei m.E. § 7 RVG und § 426 BGB. Der Streitgenosse ohne PKH wird hier quasi in "Sippenhaft" genommen und die Wirkung des § 122 ZPO überdehnt. Aus § 122 ZPO lese ich nicht, dass einem Streitgenossen ohne PKH der Anspruch aus § 426 BGB genommen wird, wenn dem anderen Streitgenosse PKH bewilligt worden ist. Beruft er sich dann auf § 426 BGB führte dies jedoch indirekt zu einem Verstoß gegen § 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO.

    Ein Blick in BGH, NJW 1954, 1406 und die 7. Auflage von Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage mag ja auch eine andere Sicht ermöglichen als die im Ergebnis pro fiskalische Sicht der 1. Auflage des Kommentars von Kalthoener/Büttner aus dem Jahr 1988, für die es m.E. keine rechtlich zwingende Vorgabe gibt und die in der 2. Auflage des Kommentars aufgegeben worden ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (8. Mai 2014 um 10:46)

  • Da wir hier im Bezirk des OLG Naumburg ansässig sind, wird entsprechend der von Little Steven zitierten Entscheidung verfahren auch wenn dies nicht meiner Rechtsauffassung entspricht.
    D. h. der RA bekommt die Gebühren, die er bei einer alleinigen Beauftragung durch die PKH-Partei erhalten hätte. Der Streitgenosse wird dann angeschrieben mit der Bitte den für die PKH-Partei überzahlten Betrag im Innenverhältnis auszugleichen. GGf. müsste man klagen.

    Aus meiner Sicht ist dies legitim und auch geboten, weil der Anwalt ja auch die Beschränkungen aus § 49 RVG und ggf. bei den Reisekosten hinnehmen muss. Um ihm darüber hinaus die Rechte aus § 7 Abs. 2 RVG vorzuenthalten, bedürfte es m.E. einer bisher nicht normierten gesetzlichen Grundlage.

  • Da wir hier im Bezirk des OLG Naumburg ansässig sind, wird entsprechend der von Little Steven zitierten Entscheidung verfahren auch wenn dies nicht meiner Rechtsauffassung entspricht.
    D. h. der RA bekommt die Gebühren, die er bei einer alleinigen Beauftragung durch die PKH-Partei erhalten hätte. Der Streitgenosse wird dann angeschrieben mit der Bitte den für die PKH-Partei überzahlten Betrag im Innenverhältnis auszugleichen. GGf. müsste man klagen.

    Aus meiner Sicht ist dies legitim und auch geboten, weil der Anwalt ja auch die Beschränkungen aus § 49 RVG und ggf. bei den Reisekosten hinnehmen muss. Um ihm darüber hinaus die Rechte aus § 7 Abs. 2 RVG vorzuenthalten, bedürfte es m.E. einer bisher nicht normierten gesetzlichen Grundlage.

    Grundsätzlich hast du ja Recht, aber ich weiß nicht, ob die teilweise Verlagerung des Zahlungsrisikos vom Rechtsanwalt auf die Staatsksse mit dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe für einen der Streitgenossen korrespondiert.

    Insofern hielte ich die Haftung der Staatskasse bis zur Hälfte der Regelvergütung für ausreichend, was aber wohl nur über eine teleologische Reduktion des § 7 II RVG möglich ist. Aufgrund höher besoldeter Einsicht kann ich aber auch mit der vom OLG vorgegebenen Verfahrensweise leben.

  • Da wir hier im Bezirk des OLG Naumburg ansässig sind, wird entsprechend der von Little Steven zitierten Entscheidung verfahren auch wenn dies nicht meiner Rechtsauffassung entspricht.
    D. h. der RA bekommt die Gebühren, die er bei einer alleinigen Beauftragung durch die PKH-Partei erhalten hätte. Der Streitgenosse wird dann angeschrieben mit der Bitte den für die PKH-Partei überzahlten Betrag im Innenverhältnis auszugleichen. GGf. müsste man klagen.

    Aus meiner Sicht ist dies legitim und auch geboten, weil der Anwalt ja auch die Beschränkungen aus § 49 RVG und ggf. bei den Reisekosten hinnehmen muss. Um ihm darüber hinaus die Rechte aus § 7 Abs. 2 RVG vorzuenthalten, bedürfte es m.E. einer bisher nicht normierten gesetzlichen Grundlage.

    Grundsätzlich hast du ja Recht, aber ich weiß nicht, ob die teilweise Verlagerung des Zahlungsrisikos vom Rechtsanwalt auf die Staatsksse mit dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe für einen der Streitgenossen korrespondiert.

    Insofern hielte ich die Haftung der Staatskasse bis zur Hälfte der Regelvergütung für ausreichend, was aber wohl nur über eine teleologische Reduktion des § 7 II RVG möglich ist. Aufgrund höher besoldeter Einsicht kann ich aber auch mit der vom OLG vorgegebenen Verfahrensweise leben.

    An der Stelle harkt es m.E., weil damit die Rechte des Anwaltes beschnitten werden, was ohne sein Einverständnis einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, an der es m.E. fehlt.
    Ein Pferdefuss bleibt jedoch, wenn von mehreren Streitgenossen mehr als einem PKH bewilligt wird. Streng genommen müsste der Rechtsanwalt dann für jeden PKH-Streitgenossen bis zur Höhe seiner Wahlanwaltsvergütung maximal nach § 7 RVG i.V.m. § 49 RVG abrechnen können. Die Landeskasse müsste sich dann umfänglich um einen Ausgleich nach § 426 BGB bemühen. Bisher ist in der Praxis wohl noch kein Anwalt auf diese Idee gekommen.
    Zu § 7 RVG und § 426 BGB vergleiche auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, Anm. 288 - 311 zu VV 1008.
    Verstößt der Rechtsanwalt der wegen der Möglichkeit des § 7 RVG die Mandate der PKH-Streitgenossen einzeln gegenüber der Landeskasse abrechnet gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)? Zweifelhaft, weil dadurch das Wahlrecht des Anwaltes aus § 7 RVG ausgehölt wird.

    2 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (8. Mai 2014 um 11:29)

  • Zitat

    Ich habe auch so eine Konstellation. Das LG lehnt PKH ganz ab, Beschwerde, OLG bewilligt PKH für einen Streitgenossen unter Beiordnung RA ... ohne Ratenanordnung.

    Wie kann es denn jetzt sein, daß das LG die Bewilligung auf die Erhöhungsgebühr beschränkt?

    Wenn ich den Beschluß des OLG Naumburg richtig verstehe, ist die Entscheidung des OLG bindend und würde dazu führen, daß dem RA die volle Gebühr zusteht?

    Hat niemand einen kleinen Tipp dazu für mich? :oops:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Entscheidungen von OLGs sind grds. (ich schlabere mal die Ausnahmen) nicht bindend.

    Da auf diesem Feld so ziemlich alles vertreten wird, such dir einfach die Auffassung aus, die dir am Besten in den Kram passt. Versuch macht kluch. Es schadet natürlich nicht, seine Argumentation immer auch noch zu untermauern oder anzugeben, was gegen die Gegenauffassung spricht und nicht nur blind eine Entscheidung zu zitieren.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (24. Oktober 2014 um 12:34)

  • Entscheidungen von OLGs sind grds. (ich schlabere mal die Ausnahmen) nicht bindend.

    :eek:

    guten Morgen erst einmal ;)

    Es ist noch früh, vielleicht verstehe ich es deshalb noch nicht ganz, aber was bringt mir dann ein Beschwerdeverfahren, in dem das zuständige OLG den Beschluß eines LG aufhebt, wenn dann das LG wieder entscheiden kann wie es gerne möchte? :gruebel:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Entscheidungen von OLGs sind grds. (ich schlabere mal die Ausnahmen) nicht bindend.

    :eek:

    guten Morgen erst einmal ;)

    Es ist noch früh, vielleicht verstehe ich es deshalb noch nicht ganz, aber was bringt mir dann ein Beschwerdeverfahren, in dem das zuständige OLG den Beschluß eines LG aufhebt, wenn dann das LG wieder entscheiden kann wie es gerne möchte? :gruebel:

    Ich glaube, JSanny meinte, dass sie nur im konkreten Fall bindend sind - aber dort natürlich schon. Es steht jedem (Rechtspfleger oder Unterrichter) aber frei, beim nächsten Fall wieder eine abweichende Auffassung zu vertreten - in Kenntnis der Tatsache, dass im Falle eines Rechtsmittels diese Auffassung so viele Chancen hat, wie der sprichwörtliche Schneeball in der Hölle. Wer das mag, der kann sich immerhin darüber freuen, dass er seinem Obergericht mal so richtig die Meinung gesagt hat. ...

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Da wir hier im Bezirk des OLG Naumburg ansässig sind, wird entsprechend der von Little Steven zitierten Entscheidung verfahren auch wenn dies nicht meiner Rechtsauffassung entspricht.
    D. h. der RA bekommt die Gebühren, die er bei einer alleinigen Beauftragung durch die PKH-Partei erhalten hätte. Der Streitgenosse wird dann angeschrieben mit der Bitte den für die PKH-Partei überzahlten Betrag im Innenverhältnis auszugleichen. GGf. müsste man klagen.


    Das OLG Celle sieht das genauso und daher ist der geschilderte Verfahrensweg bei uns vollkommen identisch.

  • Entscheidungen von OLGs sind grds. (ich schlabere mal die Ausnahmen) nicht bindend.

    :eek:

    guten Morgen erst einmal ;)

    Es ist noch früh, vielleicht verstehe ich es deshalb noch nicht ganz, aber was bringt mir dann ein Beschwerdeverfahren, in dem das zuständige OLG den Beschluß eines LG aufhebt, wenn dann das LG wieder entscheiden kann wie es gerne möchte? :gruebel:

    Ist es denn wirklich so formuliert, dass das OLG PKH bewilligt hat und das LG sie hinterher wieder eingeschränkt hat? Oder hat das OLG die Sache ans LG zurückverwiesen mit dem Hinweis, dass Erfolgsaussichten bestehen und die Partei nicht in der Lage ist, Raten zu bezahlen, aber aus irgendeinem Grund nicht selbst bewilligt und beigeordnet hat?

    Für die Vergütung aus der Staatskasse ist der Umfang der Beiordnung maßgeblich. Wenn da tatsächlich steht, dass sie sich nur auf die Erhöhungsgebühr erstreckt, kann tatsächlich nur diese aus der Staatskassse ausbezahlt werden. :gruebel:


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Zitat

    Ich habe auch so eine Konstellation. Das LG lehnt PKH ganz ab, Beschwerde, OLG bewilligt PKH für einen Streitgenossen unter Beiordnung RA ... ohne Ratenanordnung.

    Wie kann es denn jetzt sein, daß das LG die Bewilligung auf die Erhöhungsgebühr beschränkt?

    Wenn ich den Beschluß des OLG Naumburg richtig verstehe, ist die Entscheidung des OLG bindend und würde dazu führen, daß dem RA die volle Gebühr zusteht?

    Hat niemand einen kleinen Tipp dazu für mich? :oops:

    Sofern der Beiordnungsbeschluss keine Beschränkung enthält würde ich es im Erinnerungswege einmal mit der Argumentation des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 01.07.1997 in 10 W 86/97 versuchen.

  • Ich kenne auch die 3 Auffassungen (1. nur Erhöhungsgebühr, 2. volle Vergütung so als ob dieser Mandant allein vertreten worden wäre, und 3. die des LG Berlin - siehe im folgenden).
    Ich habe mir alle 3 genauer angeschaut, und mir leuchtet die Auffassung des LG Berlin am besten ein, sodass ich diese seit Jahren (problemlos im Hinblick auf Anwälte und auch Bezirksrevisoren) anwende, also:
    volle Vergütung ohne Erhöhungsgebühr nach PKH-Tabelle, diese aber beschränkt auf die Hälfte der vollen Vergütung nach der Regelanwaltstabelle inclusive Erhöhungsgebühr. Damit wird weder die Staatskasse noch die "reiche" Partei übervorteilt, zudem erlangen fragliche Erstattungsansprüche im Innenverhältnis der Parteien weniger Bedeutung gegenüber den anderen beiden Varianten.

  • :gruebel: ich habe das jetzt noch nicht durchgerechnet mit Variante 3, mache ich gleich morgen früh, aber das hört sich jetzt so an, als würde dann keine Ausgleichspflicht des "reichen" Streitgenossen gegenüber der Staatskasse bestehen? :gruebel:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Ich kenne auch die 3 Auffassungen (1. nur Erhöhungsgebühr, 2. volle Vergütung so als ob dieser Mandant allein vertreten worden wäre, und 3. die des LG Berlin - siehe im folgenden).
    Ich habe mir alle 3 genauer angeschaut, und mir leuchtet die Auffassung des LG Berlin am besten ein, sodass ich diese seit Jahren (problemlos im Hinblick auf Anwälte und auch Bezirksrevisoren) anwende, also:
    volle Vergütung ohne Erhöhungsgebühr nach PKH-Tabelle, diese aber beschränkt auf die Hälfte der vollen Vergütung nach der Regelanwaltstabelle inclusive Erhöhungsgebühr. Damit wird weder die Staatskasse noch die "reiche" Partei übervorteilt, zudem erlangen fragliche Erstattungsansprüche im Innenverhältnis der Parteien weniger Bedeutung gegenüber den anderen beiden Varianten.


    Wir nehmen Variante 3 (siehe # 17), wobei ich noch nicht wusste, dass das die Meinung des LG Berlin ist. Ich halte sie weiterhin für die beste und gerechteste, ohne behaupten zu wollen, dass sie die richtige ist.

  • Ich kenne auch die 3 Auffassungen (1. nur Erhöhungsgebühr, 2. volle Vergütung so als ob dieser Mandant allein vertreten worden wäre, und 3. die des LG Berlin - siehe im folgenden).
    Ich habe mir alle 3 genauer angeschaut, und mir leuchtet die Auffassung des LG Berlin am besten ein, sodass ich diese seit Jahren (problemlos im Hinblick auf Anwälte und auch Bezirksrevisoren) anwende, also:
    volle Vergütung ohne Erhöhungsgebühr nach PKH-Tabelle, diese aber beschränkt auf die Hälfte der vollen Vergütung nach der Regelanwaltstabelle inclusive Erhöhungsgebühr. Damit wird weder die Staatskasse noch die "reiche" Partei übervorteilt, zudem erlangen fragliche Erstattungsansprüche im Innenverhältnis der Parteien weniger Bedeutung gegenüber den anderen beiden Varianten.


    Wir nehmen Variante 3 (siehe # 17), wobei ich noch nicht wusste, dass das die Meinung des LG Berlin ist. Ich halte sie weiterhin für die beste und gerechteste, ohne behaupten zu wollen, dass sie die richtige ist.

    Die Variantie 3 berücksichtigt die Ausgleichspflicht der Mandanten nach § 426 BGB, schränkt jedoch die in § 7 Abs. 2 RVG normierte Wahlfreiheit des Anwaltes ein. Hierfür fehlt m.E. die zwingende gesetzliche Grundlage, weshalb ich hierfür das Einverständnis des Anwaltes für erforderlich halte - siehe auch bereits zitierte Rechtsprechung des OLG Celle. Den Ausgleich nach § 426 BGB kann die Landeskasse gegenüber dem Streitgenossen geltend machen. In den in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorkommenden Anwendungsfällen (z.B. Asylverfahren oder ausländerrechtlichen Verfahren) ist der Streitgenosse ohne PKH allerdings regelmäßig nicht liquide. Das Einverständnis des Anwaltes wird daher wesentlich davon abhängen, ob der Streitgenosse zahlungswillig und zahlungsfähig ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (14. Mai 2014 um 10:36)

  • Volpert äußert sich zu der Problematik in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Auflage unter VIII. Erstattung aus der Landeskasse Rn. 330. Ist bei jurion eingestellt.
    ... "Möchte der beigeordnete Rechtsanwalt daher eine höhere als die dem Kopfteil des bedürftigen Streitgenossen entsprechende Vergütung aus der Staatskasse, ist dies im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG darzulegen und glauubhaft zu machen."

    Ich halte das für diskussionswürdig, zumal Volpert in Nr. 329 den Blick auf die DB-PKHG und die darin mit Blick auf § 426 BGB beschriebene Verfahrensweise lenkt.

    Erweiterte Probleme ergeben sich bei höheren Streitwerten. M.E. hat ein Anwalt, der bereit ist einzelne von mehreren Streitgenossen im Wege der PKH zu vertreten darauf zu achten, dass gegen diese durch Streitgenossen über § 426 BGB keine Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden können, weil dies die Schutzwirkung des § 122 ZPO aushölt. Dem kann der Anwalt bei vermögenden Streitgenossen oder Streitgenossen, denen allein wegen fehlender Erfolgsaussicht PKH verweigert wird, ggf. durch eine Vergütungsvereinbarung Rechnung tragen oder aber durch eine auf den Kopfteil beschränkte Abrechnung.

  • Für die Sozialgerichtsbarkeit eine interessante Entscheidung hierzu vom LSG Bayern, Beschluss vom 31.07.2013 - L 15 SF 5/13 B, zitiert nach juris, mit der Überlegung des Rückgriffs der Staatskasse auf den erstattungspflichtigen Streitgenossen.

    In diesem Zusammenhang habe ich mal die bei uns geltenden Verordnungen gekrümmelt und bin auf etwas Interessantes gestoßen:

    Vergütungsfestsetzungs-AV des MJ LSA vom 7. 7. 2005 - 5650 - 202.7 in der es da im Teil A heißt:

    2.4.2 Der mit der Festsetzung der Vergütung befasste UdG hat Streitgenossen der Partei, die von dem dieser Partei beigeordneten Rechtsanwalt als Wahlanwalt vertreten werden, zur Zahlung des auf sie entfallenden Anteils an der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung aufzufordern, soweit dies nicht aus besonderen Gründen, z. B. wegen feststehender Zahlungsunfähigkeit, untunlich erscheint.

    2.4.3 Die Zahlungsaufforderung an die ausgleichspflichtigen Streitgenossen kann nicht auf § 59 RVG gestützt werden und darf daher nicht in der Form einer Gerichtskostenrechnung ergehen. Wird nicht freiwillig gezahlt, so sind die Vorgänge dem unmittelbar vorgesetzten Präsidenten vorzulegen, der ggf. die
    Klageerhebung veranlasst.

    Für andere Bundesländer dürfte Ähnliches existieren?! :gruebel:

    Unter Erwägung der Entscheidung des LSG und der (meiner) Verwaltungsvorschrift, kann man nur zu dem Ergebnis kommen, dass ein Erstattungsanspruch des RA gegenüber der Staatskasse im vollen Umfang (ohne Erhöhungsgebühr) besteht.

  • Also uns wurde das dieses Jahr an der FH wie folgt beigebracht:

    Problemstellung:
    Ein RA vertritt 2 Streitgenossen wegen desselben Gegenstandes, aber nur einem Streitgenossen wird PKH bewilligt und der RA beigeordnet.

    Es werden verschiedene Meinungen vertreten. Ich poste hier nur die überwiegende Meinung, von welcher an der FH ausgegangen wird:

    Der Rechtsanwalt hat gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch in voller Höhe der PKH-Vergütung nach §§ 45, 49 RVG.

    OLG KA, Beschluss v. 13.08.12, 15 W 81/11 - JurBüro 2012, 593 und Beschluss v. 22.08.2013 - 15 W 74/12
    OLG Zweibrücken, Beschluss v. 04.09.2008 - 6 WF 115/08 - FamRZ 2009, 716
    OLG Celle, Beschluss v. 22.11.2006 - 23 W 13/06, RPfleger 2007, 151
    OLG Hamm, B. v. 25.2.03, 23 W 341/02, RPfleger 2003, 447
    OLG Schleswig, B. v. 14.4.98 - 9 W 180/97 JurBüro 1998, 477
    OLG Düsseldorf, B. v. 1.7.97 - 10 W 86/97 - NJW-RR 1997
    OLG München, B. v. 22.4.1996 - 11 W 2958/95, RPfleger 1996, 478
    OLG Stuttgart, B. v. 18.4.1996, 8 W 130/96 - JurBüro 1997, 200

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