Ich möchte folgenden Fall zur Diskussion aus Sicht des GBA stellen:
Eigentümerin eines unbebauten Grundstückes erscheint - laut notarieller Urkunde - in Begleitung ihres Berufsbetreuers beim Notar und schließt dort mit einem Erwerber (nicht verwandt) einen Kaufvertrag über dieses Grundstück. Sie bewilligt die Eintragung einer Vormerkung für den Erwerber, zudem erfolgt die Beurkundung der Auflassung.
Nunmehr soll die Auflassungsvormerkung eingetragen werden. Ausführungen zum Vorliegen der Geschäftsfähigkeit der Eigentümerin enthält die notarielle Urkunde trotz der bestehenden Betreuung nicht.
Geht man in diesen Fällen (Hinweis auf Bestehen einer Betreuung) dennoch ohne weiteres davon aus, dass der Veräußerer geschäftsfähig ist?