Neue Liste 10 ab 01.01.2010

  • ...mir ist zumindest hier noch kein "Hofgrundbuch" untergekommen...

    Es gibt auch keine! Hofvermerke sind in Sachsen-Anhalt nicht eintragungsfähig, selbst wenn die Ersuchen von niedersächsischen Landwirtschaftsgerichten kommen.

    ... Aber bei Verschmelzung ... muss ich schon prüfen, ob nicht spätestens dann "Verwirrung zu besorgen" ist.

    Du hast gar nichts zu prüfen. Die Verschmelzung ist Verwaltungsakt, der außerhalb des Grundbuches bestandskräftig wird. Das Grundbuch ist unrichtig. Die Eintragung ist nur Grundbuchberichtigung und keine Rechtsänderung! Da nichts zu prüfen ist, ist auch der U.d.G. und nicht der Rechtspfleger zuständig.

  • Ja zumindest gibts die Möglichkeit durch das Katasteramt, die Eigentümer zu ändern, ob es schon mal gemacht wurde, kann ich hier nicht bestätigen, allerdings kann ichs mir vorstellen, wenn ich manchmal sehe das quasi Aufforderungen zur GB-Berichtigung kommen, wo ich mich dann langsam ernsthaft frage wer von uns nun der Bearbeiter für Grundbuchsachen ist.

    Ich denke trotzdem nicht, dass sich an dieser Arbeitsweise etwas ändern wird, ich sehe es auch langsam nicht mehr ein, warum ich mich mit dem ALB so dermaßen rumschlagen soll, wenns korrekt zurückgemeldet wird, schön, wenn nicht ist es auch noch so schließlich ist das GB richtig und darauf kommts an. Und wenns eben in der Statistik keine Erwähnung findet, muss man damit leben.


    ;) [...] die Anlegung von Grundbüchern für nicht gebuchte Grundstücke (gemeindeeigene) - die Umschreibung eingescannter Grundbücher zählt in Liste 10 nicht, aber irgendwie werden wohl vom OLG zumindest 30 min pro umgeschriebenes GB angerechnet, so dass wenigstens diese Tätigkeit personaldbedarfsmäßig Berücksichtigung findet.
    Allerdings wird der Wunsch des OLG's nach noch mehr Umschreibungen von Grundbüchern wegen der in Ferne anstehenden Einführung von "Re-Design" wohl solange weiterhin Wunschdenken bleiben müssen, solange wir mit unserer "normalen" Arbeit nun pensenmäßig heruntergerechnet werden und deshalb demnächst noch Personal abgezogen bekommen. ;)

    Die Anlegung neuer Grundbücher für nicht gebuchte Grundstücke haben wir hier echt wenig bis nahezu selten, eher die Neufassung noch nicht eingescannter Grundbücher. Hinsichtlich der Umschreibung eingescannter Grundbücher in elektronischer Form, finde ich es eine Frechheit, keine Berücksichtigung zu finden, zumal es nicht ausbleiben wird, dass die Sachen passieren müssen, wozu dann einen solchen Umlauf an den Gerichten bei Rückmeldung umzuschreibender Grundbücher?! Woher hast du die Zahl von 30 min. Zeit für die Umschreibung, steht das irgendwo?

    Zur Zählweise der Katasterberichtigungen bleibt es wohl weiterhin dabei, dass wir sie extra erfassen, und wenn wir sie eben zusätzlich melden, ohne dem würde das Ausmaß der Rückstände im Geschäftsstellenbereich nur noch weiter verfälscht und unter dem Tisch gekehrt werden.

    ...mir ist zumindest hier noch kein "Hofgrundbuch" untergekommen...

    Es gibt auch keine! Hofvermerke sind in Sachsen-Anhalt nicht eintragungsfähig, selbst wenn die Ersuchen von niedersächsischen Landwirtschaftsgerichten kommen.

    Hast du hierzu eine Fundstelle?

  • "Die können bei Euch die Eigentümer ändern? Sagenhaft! Da würde ich an Eurer Stelle einen Bericht an das Ministerium verfassen (über den Dienstweg natürlich - ja, sag nichts, ich weiß, dass PEBB§Y dafür auch nichts vorsieht). Jetzt, gleich und sofort. Es geht ja hier nicht um Adressen oder Vergleichbares. Wozu führt Ihr das ALB, wenn irgendjemand anderer dann die Rechtsverhältnisse ändern kann?"
    AW:
    Das ALB wird nicht vom GBA sondern vom Katasteramt geführt.
    Aber: Ändern sich im Grundbuch die Eigentümer oder werden neue GB angelegt (bei Eigentumswchsel oder Umschreibung von Grundbüchern auf neuen Vordruck) übermitteln wir die Änderungen durch elektronischen Datenaustausch an das ALB - damit dort die Änderungen übernommen werden und GB und Kataster in Übereinstimmung gebracht werden.
    Wieso es dem Katasteramt gelingt, das ALB so zu steuern, dass Eigentümerangaben geändert werden, ist mir völlig unklar.
    Das Ärgerliche ist, dass wenn solche Änderungen geschehen und ein Eigentümer es dann beim Katasteramt wieder in Ordnung gebracht haben möchte, dann wird der Mensch zum Grundbuchamt geschickt, weil das Katasteramt Eigentümer nur ändert, wenn es vom GBA Nachricht darüber erhält. (obwohl sie dort aber ja augenscheinlich vorhandene Daten ändern, ohne dass vom GBA eine Nachricht gekommen ist)
    Und das mit den Adressdaten ist natürlich auch sehr ärgerlich - denn durch die laufenden Änderungen weiß man tatsächlich nicht mehr, welche Anschrift nun eigentlich die richtige ist.
    Aber ohne ALB läuft eben nichts mehr, da kriegt man nicht mal mehr eine Nachricht oder Kostenrechnung verschickt.
    Obwohl MIR doch eigentlich das ALB völlig egal ist, wichtig für mich ist allein, ob das Grundbuch stimmt. Da kann es doch nicht sein, dass laufend das GBA derjenige ist, der irgendwelche vom Katasteramt eingespielte Daten wieder in Ordnung bringen muss.

    Eigentlich müsste man das wirklich mal dem MJ berichten.....natürlich völlig "unberechnet", also "wertlos".........:(

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • "...wozu dann einen solchen Umlauf an den Gerichten bei Rückmeldung umzuschreibender Grundbücher?! Woher hast du die Zahl von 30 min. Zeit für die Umschreibung, steht das irgendwo?"
    AW: ....ist bei den PEBB§Y-Geschäften in "GA 151" enthalten und liegt sogar bei 142 min. - Allerdings ist in der neuen PEBB§Y-Übersicht keine Geschäft GA 151 mehr aufzufiinden.
    Aber das OLG hat sich ja für 2009 zumindest die Mühe gemacht und alle gemeldeten umgeschriebenen Akten zunächst mit 30 min veranschlagt ud daraus ist dann wohl die Zahl von 142 min entstanden. Genauerses müsste Dir der Stastistikverantwortliche Deines Gerichtes sagen können....

    "Zur Zählweise der Katasterberichtigungen bleibt es wohl weiterhin dabei, dass wir sie extra erfassen"
    AW: Die Katasterberichtigungen sind doch jetzt in Sp. 3b zu erfassen - wieso dann extra?

    "...Hofvermerke sind in Sachsen-Anhalt nicht eintragungsfähig, selbst wenn die Ersuchen von niedersächsischen Landwirtschaftsgerichten kommen."
    Also mit den Höfen weiß ich nichts anzufangen....es gibt noch Grundbücher, die haben in der Aufschrift den Vermerk "Hofgrundbuch"...aber die Höfeordnung ist durch die "DDR-Zeit" außer kraft gesetzt und die Eigentümer sind ja nicht mehr die selben wie in den 30er oder 40er Jahren - daher dürften sie in den ostdeutschen Bundesländern gegenstandlos sein.....

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Zitat

    Hast du hierzu eine Fundstelle?

    [FONT=&quot]Der Alliiertenkontrollrat hob am 24.04.1947 die gesamte Reichserbhofgesetzgebung auf (KRG Nr. 45 v. 20.02.1947).

    [/FONT]Für die alten BL:
    … Es ist daher mehr als fraglich und wohl zu verneinen, dass ein Bundesland, welches selbst kein Anerbenrecht hat, eine gewohnheitsrechtliche Regel entwickelt hat, wonach die auf seinem Gebiet liegenden Ausmärkergrundstücke dem Anerbenrecht des Nachbarlandes, in welchem die Hofstelle liegt, unterstellt sind (Staudinger/Promberger/Schreiber [12.] Art. 64 EGBGB Rn 164; Pritsch JZ 1957, 347 Fn. 3).
    https://www.rechtspflegerforum.de/showpost.php?p=99899&postcount=14

    Ruby ZEV 2006, 361:
    http://beck-online.beck.de/Default.aspx?t…=2006&s=351&n=1

    (Palandt/Edenhofer Art. 64 EGBGB Rn 7)

    (Staudinger/Promberger Art. 64 EGBGB Rn 172)

    OLG Naumburg , Beschluß vom 20. 1. 2006 - 10 Wx 4/05 :
     "Das Reichserbhofgesetz gilt nur für Nachlässe, die zum Stichtag 24. April 1947 bereits geregelt waren. Das kann nicht angenommen werden, wenn zwar ein gesetzlicher Erbe den Hof in Besitz genommen hat, die übrigen Erben aber die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt haben."

  • --> völlig off topic, schlage vor, falls möglich, die Sache abzutrennen

    Zitat aus der von frankenstein genannte Fundestelle:

    Da auch Sachsen-Anhalt "zweigeteilt" (aus einem preußischen und aus einem schlesischen Teil) ist, gibt es ebenfalls noch Anerbenrechte. Ich hatte mal einen solchen Fall und habe den Antrag auf Löschung wegen vermeintlicher Gegenstandslosigkeit abgelehnt, da wie oben auch beschrieben, nicht klar ist, was mit den Anerbenrechten ist, vgl. dazu auch Böhringer in Neue Justiz 9/2005 S. 386, der von einer "Ausstrahlungswirkung" spricht.

  • Basiszahlen für Rpfl. der Liste 10:

    GA 131 = 134 Minuten
    GA 132 = 50 Min.
    GA 141 = 28 Min.


    Mehr haben wir hier nicht, die Geschäfte/Tätigkeiten, die nicht unter den GA-Nr. fallen, zählen nix!!!!!

  • wer zählt eigentlich bei euch?

    Ich habe mich eigentlich noch nie mit der Liste 10 herumgeschlagen.

    Verfügt ihr dann, wie gezählt werden soll?


    Die Serviceeinheit zählt bei der Anlage des Falls.
    Auf den Antrag kommt dann ein Stempel mit dem Eintrag, was wo gezählt wurde (als kleine Kontrolle durch den Rpfl. Ist ja schließlich meine Pensenberechnungsgrundlage).

  • Bei uns genau wie bei Sternensucher:



    Allerdings konnte mir meine SE das immer besser erklären, warum sie was wo gezählt hat. Gerade bei zweigeteilter Auflassung (Bewilligung im Kaufvertrag abgegeben und Notar beantragt mittels Eigenurkunde) oder mehreren LöBew. und Anträgen bin ich als Rpfl imemr schnell ins Schwimmen gekommen, da wusste die SE besser bescheid...
    Aber zur Kontrolle war es allemal gut, da so auch nen paar vergessene oder durchgerutschte Urkunden noch zählen konnten...

  • Ich muss noch 'mal bei nachfolgenden Fallkonstellationen nachhaken mit der neuen Liste 10, damit ich es zukünftig "richtig" mache, aber vielleicht habe ich es bisher bereits korrekt gehändelt.

    1. Antrag: Umschreibung nach Erbauseinandersetzung ohne vorherige Grundbuchberichtigung; Vorlage Erbschein und Auflassung --> 2 Urkunden oder nur 1?

    2. Antrag: Umschreibung und Löschung Vormerkung; Bewilligung Löschung im Kaufvertrag und Auflassung in gesonderter Urkunde --> 2 Urkunden oder auch nur 1?

    3. Antrag: Umschreibung und Löschung Vormerkung; Bewilligung Löschung Vormerkung in Angebotsurkunde und Auflassung in Annahmeurkunde --> 2 Urkunden oder 1?

    4. Antrag: Grundbuchberichtigung/Eintragung Erbeserbe; 2 Erbscheine --> zähle ich hier 2 Urkunden?

    Gruß Janet


  • Siehe oben.

  • [quote='etty_schmeli','RE: Neue Liste 10 ab 01.01.2010']
    2. Antrag: Umschreibung und Löschung Vormerkung; Bewilligung Löschung im Kaufvertrag und Auflassung in gesonderter Urkunde --> 2 Urkunden oder auch nur 1?
    b:1 c: 1
    3. Antrag: Umschreibung und Löschung Vormerkung; Bewilligung Löschung Vormerkung in Angebotsurkunde und Auflassung in Annahmeurkunde --> 2 Urkunden oder 1?
    b:1 c:1 
    Siehe oben.



    Leider nicht!
    2. Antrag: b:1
    Prinzip der Einmalzählung, die Urkunde ist schon bei Eintragung der Vormerkung gezählt worden.

    3. Antrag: b:1
    s. oben

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Hallo,

    wenn man eine AV und eine GS eingetragen hat, nimmt man dann für die Liste 10 den höheren oder niedrigeren Wert?

    Danke, Gruß

    Apfel

  • ...anschliessend an meine vorherige Frage: meine Geschäftsstelle hat 2 Urkunden gezählt, GS und AV haben auch unterschiedliche URnr. aber wurden am gleichen Tag, allerdings unter Vorlage 1 und Vorlage 2 (zeitversetzt) eingereicht! Ist das richtig mit den 2 Urkunden unter 2c?

  • danke Andreas, und welchen Wert trage ich bei der Liste 10 ein, wenn ich zwei Eintragungen habe? Den höheren von AV oder den von der GS?

  • Hallo an Alle,
    wir haben eine Frage und hoffen, dass sich dazu möglichst viele Kollegen äußern.

    Uns liegt ein Antrag vor, durch den mehrere 100 Grundschulden von der "treuen Stelle einer ländlichen Bank" auf eine ähnlich lautende "treue Bank mit einem Kürzel aus drei Buchstaben" umgeschrieben werden sollen.
    Andere GBAs haben Anträge dazu wohl schon vor einigen Monaten erhalten.

    Wir sind uns nicht klar, wie das in Liste 10 zu zählen ist. Eine Nachfrage bei unseren Nachbargerichten ergab verschiedene Zählweisen:
    1x 2c , da 1 Ersuchen
    1x 2c pro Gemarkung oder pro Rechtspfleger
    1x 2c pro betroffenes Grundbuchblatt

    Wie zählt Ihr das ?

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