Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge

  • .. .3. das Gericht (der Rechtspfleger!!!!) entscheidet, wobei derjenige, der als KB tätig war, von der Entscheidung ausgeschlossen ist



    :daemlich
    Natürlich! Ich entscheide ja als Kostenbeamter über die Abhilfe/Nichtabhilfe...
    Endgültig zurückweisen muss dann mein Vertreter...
    Erst über die Beschwerde gegen die Zurückweisung wäre der Richter zuständig (Wert unter 200 €)...

    Gut, dann werd ich nochmal anhören, bei Nichtrücknahme geht die Akte erstmal an den Bezi!

    Danke fürs Mitdenken :daumenrau!!!

  • Der Notar beantragt die Eintragung der Erbfolge und legt neben einer begl. Kopie der Eröffnungsniederschrift des verwahrenden Amtsgerichts (Beglaubigungsvermerk ist vom Nachlassgericht) eine begl. Kopie der in seiner Urkundensammlung enthaltenen Testamentsabschrift vor. Reicht das oder muss eine begl. Abschrift des eröffneten Originals vorgelegt werden? Die "Verfügung" i.S. von § 35 I 2 GBO ist m.E. das Original.

  • Ich schicke nach Erhalt des Testaments oder des Erbscheins vom Nachlassgericht ein Schreiben raus mit einem Antragsvordruck.
    Wenn auf Grund eines privatschriftlichen Testaments ein Erbschein notwendig ist, kommt noch ein Hinweis darauf in das Schreiben.

    Die Geschäftsstelle erinnert und wenn dann noch nichts kommt, dann erinnere ich mit fettgedruckter Fristsetzung etc. aber ohne Zwangsgeldandrohung. Hier wird die Meinung vertreten, dass Zwangsgeld erst nach Ablauf der 2 Jahresfrist angedroht werden kann. Ich mach mir dann einfach ne genaue Frist und drohe dann das Zwangsgeld an.



    So würde auch ich vorgehen - mit einer kleinen Abweichung: Ich würde zunächst eine Pietätsfrist von ca. 6 Monaten verstreichen lassen, bevor ich überhaupt wen anschreibe. Schließlich haben die Betroffenen gerade einen Todesfall zu verkraften und dadurch sicherlich auch genug Rennereien.

    Da muss sich das Grundbuchamt nicht so wichtig nehmen - und schon gar nicht gleich mit Zwangsgeld drohen; das halte ich - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit vor Ablauf der 2 Jahre - für völlig unangemessen!

    Diese (meine) Vorgehensweise hat den Vorteil, dass für die Betroffenen immer noch genug Zeit bleibt, den Berichtigungsantrag so rechtzeitig zu stellen, dass sie Gebührenfreiheit in Anspruch nehmen können.

    Außerdem erübrigt sich bei dieser Variante oftmals die Anschreiberei, weil der Berichtigungsantrag von den Beteiligten noch gestellt wird, nachdem sie sich einen Überblick verschafft und alles einigermaßen geordnet haben.

    Denn: Wer denkt schon sofort an Grundbuchberichtigung, wenn jemand in der Familie stirbt?

  • Häng mich hier mal dran. Hab so einen blöden Fall, an den ich nun als 3. Sachbearbeiter geraten bin. Seit 4 Jahren wird von meinen Vorgängern immer wieder an die Antragstellung erinnert, dazu aufgefordert, immer mal Zwangsgeld angedroht, aber nie festgesetzt. Seit November 2009 ist nun nichts mehr passiert und nun hab ich die Akte auf dem Tisch. Mal ganz davon abgesehen, dass ich so ein Verschleppen dermaßen albern und unkollegial halte, aber gut.

    Mit welchem Wert würdet ihr beim Zwangsgeld anfangen?
    Der Wert des Grundbesitzes ist lächerlich, ein Miterbenanteil von ca. 1/11 an einer Waldfläche von 1000 m².
    Die Erbin des Miterben ist mittlerweile über 80 Jahre alt und Herzkrank.

    Da ich ihr weder mit einer überzogenen Androhung das Lebenslicht aushauchen möchte, noch weitere Monate warten will, in denen sonst doch nichts passiert bitte ich euch um eure Meinung zur Höhe des Zwangsgeldes.

  • Ich habe eigentlich immer mindestens 300 € angedroht.

    M.E. spielt es auch keine Rolle, welchen Wert das Grundstück hat, sondern eher, wie vermögend der Verpflichtete (vermutlich) ist.
    Wüsste ich also, dass der Verpflichtete sehr vermögend wäre und über 300 € nur lachen würde, würde ich höher anfangen. Wüsste ich, dass der Verpflichtete hingegen vermögenslos ist und 300 € niemals aufbringen könnte, würde ich vielleicht mal mit 150 € beginnen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mir liegt ein Erbschein in Ausfertigung vor.
    Die gute Frau hat halt nie verstanden, weshalb sie den Antrag stellen soll.
    Meiner Meinung nach wurde das von meinen Vorgängern nie richtig erklärt.
    Sie besteht nämlich darauf, dass garnicht ihr der Wald gehört, sondern dem Bruder XY des Verstorbenen.
    Dies ergibt sich aus dem üblichen leidigen Thema Vermächtnis vs. Erbfolge. (Zitat "Was mir nicht gehört, kann ich auch nicht annehmen", "Ich möchte den Wald nicht", "Sollte er doch mir gehören, wenn es möglich wäre trete ich den ab für XY").

    Würde ihr gleichzeitig mit der Androhung auch nochmal den Sachverhalt wirklich ausführlich erklären, in der Hoffnung, dass sie es dann einsieht.

  • Weshalb berichtigst Du nicht nach § 82a S.1 GBO von Amts wegen?

    Das wäre doch viel einfacher.

    Die ohnehin marginalen Kosten würde ich nicht erheben, weil vom Kollegen schon innerhalb der Zweijahresfrist von Amts wegen hätte berichtigt werden können.

    Man kann sich die Dinge auch schwerer machen als sie sind.

  • Wäre natürlich hier eine Möglichkeit, die Sache endlich vom Tisch zu bekommen.

    Was die Kosten angeht, sehe ich das wie rpfl1964. Da es hier ja aber nur um einen kleinen Anteil an einem Waldgrundstück geht, dürfte auch die doppelte Gebühr hier nicht so sonderlich hoch ausfallen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde aber vorab noch ein Schreiben losschicken und den Sinneswandel des GBA ankündigen, wenn nicht bis ... der Antrag gestellt wird (Antrag nochmals beifügen ;) ) und auch die Tatsache, dass beim Amtsverfahren die höhere Gebühr entsteht.
    Vielleicht hilfts, ansonsten sofort nach Ablauf der Frist berichtigen.

  • Jedenfalls werden die 40 Euro (plus evtl. Nebenkosten) ihr Herz dann voraussichtlich nicht so mitnehmen wie 300 Euro plus das Wort "Zwangsgeld". Und die Akte wäre vom Tisch, wie schon gesagt wurde.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Weshalb berichtigst Du nicht nach § 82a S.1 GBO von Amts wegen?

    Das wäre doch viel einfacher.

    Die ohnehin marginalen Kosten würde ich nicht erheben, weil vom Kollegen schon innerhalb der Zweijahresfrist von Amts wegen hätte berichtigt werden können.

    Man kann sich die Dinge auch schwerer machen als sie sind.

    :zustimm:

  • Ich hänge mich mal mit meinem Problem hier ran:
    Die Frist zur gebührenfreien Berichtigung des Grundbuchs ist am 14.05.2020 abgelaufen.
    Am 27.04.2020 ging hier ein Schreiben auf Verlängerung der Zweijahresfrist ein, da der Erbschein bisher noch nicht erteilt werden konnte, da offenbar der erste Antrag zurückgewiesen wurde, die Sache dann dem OLG vorgelegt wurde…ich mache es mal kurz: Bis heute wurde kein Erbschein erteilt.
    Die (Haupt-)Erbin beantragte am 27.04.2020 Verlängerung der Frist und eine Vertretung verfügte lediglich „Wiedervorlage 6 Monate".
    Allerdings bin ich der Meinung, dass es sich auch nach GNotKG um eine Ausschlussfrist handeln dürfte; die Erbin hätte ja bereits einen Antrag innerhalb der Frist stellen können. Nun bittet sie mit Schreiben vom 17.05.2020 um Bestätigung der Fristverlängerung.
    Ich bin jedoch der Meinung, dass ich diese Bestätigung nicht erteilen kann; sie hätte den Antrag ja bereits (innerhalb der Frist) stellen können. Seht ihr das auch so??

  • Ich sehe das auch so.
    Ich hatte einen Fall, da wurde der Erbschein auch erst nach Ablauf der 2-Jahres-Frist erteilt, der mutmaßliche Erbe hatte aber bereits vor Fristablauf vorsorglich den Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt. In diesem Fall habe ich dann keine Kosten erhoben.

  • Ich würde das Schreiben in wilder Auslegung als Antragschreiben auslegen und eine Zwischenverfügung zur Vorlage des Erbscheins binnen "hier Frist einsetzen die der Langsamkeit des OLG entspricht" erlassen in der ich darauf hinweise, dass die Kostenfreiheit durch den Antrag gewahrt ist und für die Dauer der Zwischenverfügung gewahrt bleibt, eine Verlängerung der Zweijahresfrist aber nicht möglich ist.

    Ich finde es übrigens ein Unding, dass Erben, die alles dafür tun, um einen Erbschein zu bekommen, gezwungen werden, binnen 2 Jahren einen nicht eintragungsreifen Antrag zu stellen um die Kostenfreiheit zu erhalten. M.E müsste dieser Fristablauf durch das Erbscheinsverfahren "gehemmt" sein.

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    Ich sehe das auch so.
    Ich hatte einen Fall, da wurde der Erbschein auch erst nach Ablauf der 2-Jahres-Frist erteilt, der mutmaßliche Erbe hatte aber bereits vor Fristablauf vorsorglich den Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt. In diesem Fall habe ich dann keine Kosten erhoben.

    Laut Korinthenberg ist das auch richtig so.

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