Uns liegt eine Löschungsbewilligung vor. Dort wurde die Vertretungsberechtigung der Gläubigerin und die Unterschrift der Vertretungsberechtigten der Gläubigerin von einem Justizamtmann als Urkundsbeamter eines niedersächsischen Amtsgerichts im Jahre 1967 vorgenommen/bescheinigt.
Dies war vor dem BeurkG (1969).
War dies nach Landesrecht möglich?
Welcher "alte" Hase kennt sich aus?
Unterschriftsbeglaubigung in Niedersachsen
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Vor dem Inkrafttreten des BeurkG waren nach § 167 Abs.2 S.1 FGG a.F. auch die Amtsgerichte für Unterschriftsbeglaubigungen zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht ausgeschlossen war (§ 191 Abs.2 FGG a.F.). Die vorliegende Beglaubigung dürfte demnach in Ordnung gehen.
Nachweis: Meikel/Imhof/Riedel, 6. Aufl. Bd.II, § 29 Rn.64. -
Vielen Dank für die Antwort. Wir haben nochmal weiter gegoogelt zu § 191 Abs. 1 FGG und einen alten Kommentar zu § 40 BeurkG (Jansen) gefunden, der Deine Meinung bestätigt. Aber durfte auch eine Bescheinigung über den Vertretungsnachweis abgegeben werden?
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Ja, denn wenn beglaubigt werden durfte, dann ist es doch egal, ob eine Unterschrift oder ein Vertretungsnachweis oder eine Kopie einer Urkunde oder sonstwas beglaubigt wurde.
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Neben den bundesrechtlichen Vorschriften galt für Niedersachsen das ndsFGG vom 14.05.1958, GVBl. Sb I 475. Bei der Unterschriftsbeglaubigung war lt. Meikel-Imhof-Riedel, GBO, 6. Auflage 1968, Band II § 29 RN 67 Art.51 nds.FGG zu beachten. Diese Bestimmung wurde (mit anderen Art. des ndsFGG) mit Inkrafttreten des Beurkundungsgesetzes zum 1.1.1970 aufgehoben. Die aufgehobenen Bestimmungen des ndsFGG ergeben sich aus Satz 2 zu § 60 BeurkG, dort Nr. 38. Diese im Schönfelder nicht abgedruckte Bestimmung findet sich im Band III, Teil VIII, von Meikel-Imhof-Riedel, Anhang 63 (Beurkundungsrecht; S. 3033/3034).
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Ja, denn wenn beglaubigt werden durfte, dann ist es doch egal, ob eine Unterschrift oder ein Vertretungsnachweis oder eine Kopie einer Urkunde oder sonstwas beglaubigt wurde.
Eine Unterschriftsbeglaubigung ist schon noch etwas anderes als eine Vertretungsbescheinigung. Vielleicht handelt es sich bei letzterer im vorliegenden Fall ja um ein gerichtliches Zeugnis i.S.v. § 32 GBO a.F. -
Wir sind auch von einem Zeugnis des Handelsregisters ausgegangen.
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Hallo!
Ist jemandem bekannt, ob in Niedersachsen die Städte Unterschriftsbeglaubigungen vornehmen dürfen?
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Wohl nicht, s. #5.
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Beglaubigungsverbot durch niedersächsische Gemeinden in GB-Verfahren: § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwVfG, §§ 1, 3 NVwVfG, § 65 S. 1 BeurkG
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Danke für eure Antworten! Ein Miterbe hat mir eine Abschichtungsvereinbarung mit Unterschriftsbeglaubigungen durch zwei nedersächsische Städte vorgelegt.
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Danke für eure Antworten! Ein Miterbe hat mir eine Abschichtungsvereinbarung mit Unterschriftsbeglaubigungen durch zwei nedersächsische Städte vorgelegt.
Es ist erstaunlich, wie wenig Aufmerksamkeit OLG Karlsruhe, 07.12.2010, 12 U 102/10 (Amtshaftung der Stadt Baden-Baden, weil ein Ortsvorsteher ein Testament, was sich dann als formunwirksam herausstellte, "beglaubigte") erfahren hat. -
Ich habe auch schon überlegt, ob ich bei den Städten mal anrufe. Das kann echt nicht sein.
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Danke für eure Antworten! Ein Miterbe hat mir eine Abschichtungsvereinbarung mit Unterschriftsbeglaubigungen durch zwei nedersächsische Städte vorgelegt.
Es ist erstaunlich, wie wenig Aufmerksamkeit OLG Karlsruhe, 07.12.2010, 12 U 102/10 (Amtshaftung der Stadt Baden-Baden, weil ein Ortsvorsteher ein Testament, was sich dann als formunwirksam herausstellte, "beglaubigte") erfahren hat.Ich habe diese Entscheidung seinerzeit in meine Erbrechtsübersicht in Rpfleger 2012, 666 (668) eingearbeitet.
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Ich habe diese Entscheidung seinerzeit in meine Erbrechtsübersicht in Rpfleger 2012, 666 (668) eingearbeitet.
Ich meinte "Aufmerksamkeit in Verwaltungskreisen". Da herrscht immer noch die Meinung vor, man "könne den Leuten ja mal einen Gefallen tun". -
Seit wann hat in Verwaltungskreisen schon jemals etwas irgendeine besondere Aufmerksamkeit erweckt?
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