Parteiauslagen

  • Habe folgenden netten Fall:

    Die Beklagte wurde am Wohnort verurteilt. Nachdem die Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt wurden, macht der Beklagtenvertreter für die Beklagte 1.200km Fahrtkosten plus Entschädigung für Zeitversäumnis geltend mit der Begründung, die Beklagte hätte in der KW, in welcher der Termin stattfand, an einer Präsenzwoche in XY im Rahmen ihres Studiums teilgenommen und war deshalb nicht an ihrem Wohnort, sondern musste anreisen.

    Der Klägervertreter wirft ein, die Beklagte hätte das sicher schon früher gewusst, weil rechtzeitige Terminierung erfolgte, sodass sie hätte darum ersuchen könne, sie von ihrem persönlichen Erscheinen zu entbinden oder den Termin zu verschieben.

    Was sagt ihr? Konkret gehts um 380,00 Euro.

  • Ich würde in einem solchen Fall nur die Reisekosten ab dem Wohnort der Partei geben. Wenn die Partei von einem anderen Ort als ihren Wohnort anreist, hat sie dies unverzüglich dem Gericht mitzuteilen, damit dieses entscheiden kann, ob die Partei wirklich anreisen muss oder nicht. Schau mal in die Kommentierung zu § 5 Abs. 5 JVEG.

  • Sehe ich auch so - würde die teilweise Rücknahme anregen und dann ggf. absetzen. Das die Fahrtkosten grundsätzlich entstanden sind und auch festsetzbar ist m.E. unzweifelhaft. Problematisch wäre auch für mich nur die weite Anreise ohne vorherige Ankündigung.

  • Da der Beklagte am Wohnort verklagt wurde, gibts hier keine Reisekosten.

    Man kann - auch noch ziemlich kurzfristig - eine Terminsverlegung beantragen, oder die Partei hätte von ihrem pers. Erscheinen entbunden werden können.

    Da die Kosten nur entstanden sind, weil der Bekl. und sein Anwalt nicht mitgedacht haben, haben sie Pech gehabt und bekommen die Kosten auch nicht erstattet.

  • Da der Beklagte am Wohnort verklagt wurde, gibts hier keine Reisekosten.

    Für Parteireisekosten gibt es im Gegensatz zur anwaltlichen Geschäftsreise keinen Ausschluß für die Reise innerhalb des Ortes, in dem das Prozeßgericht ansässig ist.

  • Da der Beklagte am Wohnort verklagt wurde, gibts hier keine Reisekosten.



    Für Parteireisekosten gibt es im Gegensatz zur anwaltlichen Geschäftsreise keinen Ausschluß für die Reise innerhalb des Ortes, in dem das Prozeßgericht ansässig ist.



    Zöller, 26. Aufl., § 91 Rn 13 "Reisekosten a) der Partei":
    Reise setzt ein Überschreiten der Grenzen der politischen Gemeinde in der sie wohnt voraus.

  • Das ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO.

    Ergänzung:

    Siehe auch Reisekosten für Termin im AG-Bezirk.




    Hab da gerade nochmal quer gelesen - und sehe es anders. Wenn die Partei an ihrem Wohnort verklagt wird, gibts keine Reisekosten erstattet. Hab damit bis jetzt auch noch keine Probleme gehabt.

    Im vorliegenden Fall gibts die zusätzlichen Fahrtkosten für die 1200 km einfach deshalb nicht, weil sie nicht notwendig waren. Wenn man das mit den Parteireisekosten so sieht wie du, könnte man evtl noch nen Ticket für die S-Bahn odere den Bus erstattetn, oder meinetwegen auch ein paar Km für die Anreise mit dem Auto, aber mehr auf keinen Fall.

  • Wie # 2. Hier ist Wohnort = Gerichtsort, also gibt es nix!

  • Ja sicher, im Ausgangsfall schafft das so oder so atmosphärisch schlechte Stimmung.

    Wobei man dort als Klägervertreter vielleicht auch auf die Idee kommen könnte, die Anwesenheit der Beklagten bei dieser Präsenzwoche mit Nichtwissen zu bestreiten. :teufel:

  • Wobei man dort als Klägervertreter vielleicht auch auf die Idee kommen könnte, die Anwesenheit der Beklagten bei dieser Präsenzwoche mit Nichtwissen zu bestreiten. :teufel:



    Das ist überhaupt eh mein absolutes Lieblingsargument, das Anwälte bringen können. Wenn sonst nix mehr geht, bestreite ich halt mal mit Nichtwissen.... :daumenrau:D

    Wenn ich zu Hause vergessen habe, z B den Müll rauszubringen, bestreite ich auch immer mit Nichtwissen, dass ich das machen sollte. Soll mir meine Frau mal das Gegenteil beweisen. ;)

  • Bin schon einige Zeit raus aus den Kosten und weiß daher nicht, ob sich in den letzten Jahren was geändert hat. Ich hatte immer - wenn beantragt - die Fahrtkosten der Partei vom Wohnort zum Gericht gegeben - auch innerhalb der Stadt.

  • Innerhalb der eigenen Stadt gab und gibt es bei mir grundsätzlich nix und das wird von der Anwaltschaft auch gar nicht erst versucht.

  • Was ist denn bei denen, die innerhalb der Stadt keine Parteireisekosten geben, die Begründung dafür?

    "Is' so" und "steht so im Zöller" zählt nicht.

  • Da der Beklagte am Wohnort verklagt wurde, gibts hier keine Reisekosten.



    Für Parteireisekosten gibt es im Gegensatz zur anwaltlichen Geschäftsreise keinen Ausschluß für die Reise innerhalb des Ortes, in dem das Prozeßgericht ansässig ist.


    Bin schon einige Zeit raus aus den Kosten und weiß daher nicht, ob sich in den letzten Jahren was geändert hat. Ich hatte immer - wenn beantragt - die Fahrtkosten der Partei vom Wohnort zum Gericht gegeben - auch innerhalb der Stadt.



    Ich sehe das genauso wie der advocat und Beldel.

    Was ist denn [...] die Begründung dafür?

    "Is' so" und "steht so im Zöller" zählt nicht.



    :D

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Was ist denn bei denen, die innerhalb der Stadt keine Parteireisekosten geben, die Begründung dafür?

    "Is' so" und "steht so im Zöller" zählt nicht.



    Wie wärs mit: "Hamwa immer so..." oder "Da könnt ja jeder kommen..." ?:wechlach::wechlach:


    Nee, wenn mal so ein Antrag vorkommt, was höchst selten ist, dann heißt es von mir, das hier eben keine Reise vorliegt, weil die Gemeinde nicht verlassen wird.
    Und JVEG "zählt" hier m.M. nach nicht. Die Partei ist ja kein Zeuge oder so.



  • Nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO ist das JVEG für die Ermittlung der Kosten der Partei entsprechend anzuwenden.
    Zeugen erhalten hier mit Blick auf § 5 Abs. 5 JVEG üblicherweise den folgenden Hinweis:
    "Falls Sie beabsichtigen, die Reise zum Termin von einem anderen Ort als von ...................... aus anzutreten, wollen Sie bitte unter genauer An­gabe des Akten­zei­chens sofort Nachricht geben, da Ihnen sonst Nachteile bei der Festsetzung Ihrer Entschädi­gung entstehen können."

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