§ 17 GBO Erledigungsreihenfolge

  • Wohnungsgrundbücher Blätter 1 bis 10
    Eigentümer sämtlicher Blätter 1 bis 10: Eva

    Blatt 1:
    Auflassungsvormerkung
    (Kaufvertrag Notar My)

    Blatt 2:
    Auflassungsvormerkung
    (Kaufvertrag Notar Hexe)

    Blatt 3:
    Auflassungsvormerkung
    (Kaufvertrag Notar My)
    Grundschuld

    1. Antrag: 1.12.2009 betreffend alle Blätter 1 - 10
    Vorgelegt wird Änderung der Teilungserklärung (Gemeinschaftseigentum wird mit weiteren neuen Sondernutzungsrechten belastet).
    Bewilligt von Eva.
    Eva handelt aufgrund Vollmacht auch für die Auflassungsvormerkungsberechtigten der Blätter 1 und 3.
    Inhalt der Vollmacht: Erwerber erteilt Verkäufer unwiderruflich Vollmacht, die Teilungserklärung zu ändern, und zwar mit Wirkung gegenüber den Auflassungsvormerkungen des Erwerbers; zu Änderungen, die Miteigentumsanteil des Erwerbers, sein Sondereigentum oder seine Sondernutzungsrechte unmittelbar berühren oder seine Lasten unmittelbar erhöhen, ist der Bevollmächtigte nicht ermächtigt.
    Der Verkäufer darf Teilungserklärung abändern, und zwar in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum + Gemeinschaftsordnung, um sie den baulichen Abweichungen anzupassen und darüber hinaus, soweit das Sondereigentum des Erwerbers und die Rechte, die Bestandteil seines Sondereigentums sind (also insbesondere auch die Sondernutzungsrechte und die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums), nicht beeinträchtigt und seine Lasten nicht erhöht werden. Die Befugnis besteht solange fort, als der Verkäufer noch Eigentümer auch nur eines Wohnungseigentums oder Teileigentums ist.

    Zwischenverfügung:
    wg. fehlender Zustimmung AV-Berechtigter + Gläubiger in Blatt 2

    2. Antrag: 05.12.2009 betreffend Blatt 2
    Eigentumsumschreibungsantrag Notar Hexe + Löschung AV

    3. Antrag: 06.12.2009 betreffend Blatt 1
    Eigentumsumschreibungantrag Notar My + Löschung AV

    4. Antrag: 30.12.2009 betreffend Blätter 1 - 10
    weitere Änderung der Teilungserklärung (weitere neue Sondernutzungsrechte), eingereicht von Notar My.
    Eva handelt wiederum für die AV-Berechtigen 1 + 3.
    Weiter werden die fehlenden Zustimmungen des AV-Berechtigten + Gläubigers - eingetragen in Blatt 2 - vorgelegt (nur betreffend die erste Änderung der Teilungserklärung).
    Notar My beantragt nun diesen Antrag 4. vor den Anträgen 1 + 3 zu vollziehen. Er beruft sich dabei auf die Vollmacht in den Kaufvertragen 1 + 3, wonach er berechtigt ist, Anträge zu ändern, getrennt zu stellen, zurückzunehmen.

    Chaos.
    Wie vorgehen?
    Welche Zwischenverfügungen sind noch erforderlich?

  • Die Bestimmung, dass Antrag 4 vor Anträgen 1 und 3 erledigt werden soll, kann Notar My grundsätzlich stellen, allerdings gesiegelt (Demharter, 26. Aufl., Rn. 15 zu § 17 GBO).
    Da aber Antrag 4 dem durch Notar Hexe gestellten Antrag 2 nachgeht, andererseits der zurückgestellte Antrag 1 dem Antrag 2 vorgeht, kommt Notar My mMn um eine komplette Rücknahme des Antrags 1 nicht herum.
    Wenn das erfolgt ist, kann man zunächst Antrag 2 erledigen und dann den anschließend zu bearbeitenden Antrag 4 erledigen (bzw. beanstanden).

    Life is short... eat dessert first!

  • Sobald Herr Notar My seine Rangfolge der Anträge auch gesiegelt vorgelegt haben, ergibt sich folgende (nicht ganz richtige) Reihenfolge:

    - 2. Änderung der TE - vollzugsbehindert, da Zustimmung von AV-Ber. + Gl. Bl. 2 fehlt

    - 1. Änderung der TE - nunmehr vollzugsreif

    - Eigentumsumschreibung etc. Bl. 2 - Notar Hexe (hierzu s. unten)

    - Eigentumsumschreibung etc. Bl. 1 - Notar My

    Bezüglich des Antrag zu Bl. 2 ist es irgendwie sonderbar, denn er hat zwar Rang nach der 1. Änderung der TE, aber Rang vor der 2. Änderung der TE... nachdem nun die 2. Änd. TE vor der ersten vollzogen werden soll, nicht recht auflösbar... irgendwie ein relatives Antragsverhältnis, wusste gar nicht , dass es sowas gibt... [warum rennen die Leute eigentlich ständig zu verschiedenen Notaren?]

    Zu einer Antragsrücknahme kann man My wohl nicht zwingen. Ich würde mir darum aber nicht zuviele Gedanken machen, sondern von Notar My die Zustimmung von Käufer + GS-Gl. von Bl. 2 verlangen. Sobald die vorliegen, erledigt sich die 2. Änd. der TE, danach auch endlich die 1. Änd. der TE, und auf die Rangreihenfolge kommt es bzgl. der Eigentumsumschreibung in Bl. 2 und 1 letztlich nicht mehr an.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ... (habe überlesen, dass es ja zwei verschiedene Notare sind) .....

    Wegen der Bearbeitungsreihenfolge würde ich mich Andreas anschließen.

    Würde zu der zweiten Änderung der TE auch noch Zustimmung AV-Berechtigter und Gläubiger von Blatt 2 anfordern.

    Außerdem würde mir noch die Gläubigerzustimmung von Blatt 3 zur 1. und 2. Änderung der TE fehlen.

  • Mir würde die Vollmacht nicht ausreichen, weil Eva bereits nicht für den Erwerber der Einheit 2 handelt. Damit kommt es überhaupt nicht mehr darauf an, ob eine solche Vollmacht überhaupt vorliegt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo Leute,

    auch in meinem Fall habe ich mit § 17 GBO zu kämpfen:

    Also folgender Fall:

    Hier wurde ein Kaufvertrag geschlossen und der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung gestellt.

    Leider hat der Verkäufer "vergessen" zu erwähnen, dass vor etwa 5 Jahren die Teilungserklärung geändert wurde (die Änderungen betrifft das Dachgeschoss, der Kaufgegenstand liegt im 4. OG). Die Eintragung der Änderung ist im Grundbuch bis zum heutigen Tage nicht vollzogen, da noch Grundschuldbriefe fehlen.

    Die Auflassungsvormerkung wurde bis jetzt logischerweise nicht eingetragen, da ja der Antrag auf Änderung vorrangig ist.
    Nun hat der Käufer sämtliche Änderungen genehmigt.

    Das "Vorziehen" des Antrags auf Eintragung der Auflassungsvormerkung dürfte doch jetzt möglich sein oder sehe ich das jetzt alles völlig falsch. Denn die Eintragung der Auflassungsvormerkung schließt doch - nach Genehmigung des Käufers - den Vollzug der Teilungserklärung nicht aus.

    Auch die übrigen Gründe, die in Schöner/Stöber unter Rdnr. 91 bzw. Demhart § 17 Rdnr. 5 ff. dem Vorziehen des Antrages entgegenstehen, sehe ich hier nicht.

  • Ich glaube das „Vorziehen des Antrags“ geht nur mit Zustimmung der Antragsteller 1.
    Grund:
    Du hast heute natürlich keine weiteren hinzukommenden Eintragungshindernisse mit der Zustimmung des Vormerkungsberechtigten, aber was ist wenn dieser in die Insolvenz geht ?
    Das Grundbuchamt kann heute nicht prüfen, ob evt. § 878 BGB zu diesem Zeitpunkt greift.

  • Für die Erledigungsreihenfolge des § 17 GBO ist es nicht von Bedeutung, ob alle Beteiligten allen Anträgen zugestimmt haben. Ausschlaggebend ist grundsätzlich nur die Antragsreihenfolge. Soll von ihr abgewichen werden, so muss der frühere Antragsteller dies formgerecht bestimmen (Demharter § 17 GBO Rn. 15).

    Wenn das Grundbuchamt die Änderung der Teilungserklärung allerdings schon vorbereitet hat, kann es passieren, dass Ihr Euch damit keine Freunde schafft.

    Bei solchen Vorkommnissen frage ich mich immer wieder, wo bei der Vorlage von Grundpfandrechtsbriefen eigentlich die Probleme liegen. Deren Vorlage hielte ich für wesentlich sinnvoller, als durch Änderung der Eintragungsreihenfolge beim Grundbuchamt zusätzliche Probleme zu schaffen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Für die Erledigungsreihenfolge des § 17 GBO ist es nicht von Bedeutung, ob alle Beteiligten allen Anträgen zugestimmt haben. Ausschlaggebend ist grundsätzlich nur die Antragsreihenfolge. Soll von ihr abgewichen werden, so muss der frühere Antragsteller dies formgerecht bestimmen (Demharter § 17 GBO Rn. 15).

    Bei solchen Vorkommnissen frage ich mich immer wieder, wo bei der Vorlage von Grundpfandrechtsbriefen eigentlich die Probleme liegen. Deren Vorlage hielte ich für wesentlich sinnvoller, als durch Änderung der Eintragungsreihenfolge beim Grundbuchamt zusätzliche Probleme zu schaffen.



    Ja, aber diese Zustimmung brauche ich doch nur, wenn dasselbe Recht betroffen ist. Und der Begriff des Betroffenseins wird ja in Demhardter § 17 Rdnr. 5 ff. und in Schöner/Stöber 14. Auflage Rdnr. 91 definiert.
    Denn durch die Eintragung der AV wird kein Rangverhältnis begründet (wenn ja, welches). Die Eintragung der AV schließt aufgrund der Genehmigung des Käufers die andere (nämlich Änderung TE) nicht aus etc. Und die früher beantragte Eintragung (Änderung der Teilungserklärung) macht die spätere beantragte nicht erst zulässig. § 17 GBO ist doch damit gar nicht mehr maßgebend.

    Warum die Grundpfandrechtsbriefe nicht vorgelegt werden, möchte ich hier jetzt nicht erörtern, da ich den Sachstand beim anderen Notar nicht kenne. Aber anscheinend gibt es hier Probleme, wenn man den langen Zeitraum sieht.


  • Siehe Beitrag zu 7

  • Ehrlich gesagt, Rosi, verstehe ich deine Anmerkung zu § 878 BGB nicht. Inwieweit würde sich denn eine evtl. Insolvenz des Vormerkungsberechtigten hier auswirken? Und wie will das Grundbuchamt überhaupt prüfen, ob ein Vormerkungsberechtigter in der Insolvenz ist, sei es nun zum jetzigen oder zu einem späteren Zeitpunkt.

  • Über das Vermögen des Vormerkungsberechtigten wird das Insolvenzverfahren eröffnet, die Verfügungsbeschränkung tritt ein. Das Grundbuchamt wird vom Inso-Gericht benachrichtigt. Danach ist der Antrag auf Vollzug der ÄTE vollzugsreif, jetzt muss das Grundbuchamt die Zustimmungserklärung aller dinglich Berechtigten prüfen, die Bewilligungsbefugnis muss bis zum Eintragungszeitpunkt der ÄTE vorliegen, also hat die INso-Eröffnung doch Auswirkung auf die ÄTE, ob in diesem Fall jetzt § 878 BGB (Vorverlagerung der Bewilligungsbefugnis) zum Tragen kommt, kann das Grundbuchamt heute nicht genau feststellen, Z.B.ob alle materiell erforderliche Erklärungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Aus diesem Grund findet meines Erachtens § 17 GBO Anwendung und du brauchst das OK aller Antragsteller von der ÄTE (siehe Andreas). Ich hoffe du kannst meinen Ausführungen folgen oder sehe ich die Sache falsch ?

  • Das kann dir aber bei jedem eingetragenen Recht passieren und nicht nur bei der vorgezogenen AV. Zum Zeitpunkt der Eintragung der AV lag die Zustimmung vor und es bestand somit kein Eintragungshindernis bezüglich der Änderung der TE.

    Aber spinnen wir die Sache doch mal weiter. Angenommen der AV-Berechtigte ist in der Insolvenz (wovon ich übrigens noch nie gehört habe, sondern höchstens davon, wenn der Verkäufer in Insolvenz geht). Das heisst doch, entweder erfüllt der Insolvenzverwalter den Vertrag (was er wegen Geldmangels wohl nicht tun kann, sonst wäre ja keine Insolvenz da) oder der Verkäufer tritt vom Vertrag zurück, weil er kein Geld bekommt und die AV wird gelöscht (jetzt mal in Kurzform gesagt). AV weg - Vollzug ÄTE möglich.

  • Es stellt sich die Frage,
    ob alleine die Zustimmung (zur ÄTE) des zukünftigen Vormerkungsberechtigten ausreicht ,
    - damit das Grundbuchamt von der Antragsreihenfolge des § 17 GBO abweicht.
    Dafür ist entscheidend, ob § 17 GBO Anwendung findet, und ich meine „ja“, denn es kann den Antragsteller zu 1, (indem zugegebener Maßen sehr unwahrscheinlichen Fall), nicht völlig egal sein, ob ich die Vormerkung vor der ÄTE eintrage. Also braucht man die Zustimmung der anderen Antragsteller (ÄTE). Stell dir doch mal vor, du wärst ein anderer Wohnungseigentümer der die ÄTE möchte, und jetzt kommt das Grundbuchamt und verlangt nochmals die Zustimmung des Insolvenzverwalters-Verwalters, nur weil das Grundbuchamt ohne deine Zustimmung von § 17 abgewichen ist.

  • Die Erwägungen im Hinblick auf § 878 BGB spielen nach meiner Ansicht hier keine Rolle.

    Grundsätzlich ist zu sagen, dass die später beantragte Eintragung einer Vormerkung wegen der Rechtswirkungen des § 883 Abs.2 BGB geeignet ist, die (dauerhafte) Zulässigkeit der früher beantragten Eintragung der Teilungserklärung zu beeinflussen (vgl. Meikel/Bestelmeyer § 17 Rn.18). Ob das Einverständnis des Käufers mit der Änderung der Teilungserklärung geeignet ist, diese Verfahrenslage zu beeinflussen, erscheint mir aus zweierlei Gründen zweifelhaft. Zum einen erklärt er die Genehmigung zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Vormerkung noch gar nicht existiert und zum anderen müsste -wenn man eine antizipierte Genehmigung bzw. Einwilligung für möglich hält- in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, dass die Genehmigung auch materiell wirksam geworden ist, wozu insbesondere auch der Zugang an alle Beteiligten gehört.

    Man wird deshalb im Ergebnis aus Sicht des Grundbuchamts dazu kommen müssen, dass die Vormerkung nur unter der Voraussetzung vor dem Vollzug des früher gestellten Antrags vollzogen werden kann, dass die (alle) früheren Antragsteller der vorzeitigen Eintragung der Vormerkung in der Form des § 29 GBO zustimmen (vgl. Meikel/Bestelmeyer § 17 Rn.41). Dieses Ergebnis lässt sich pragmatischerweise auch erreichen, wenn der frühere Antrag (formbedürftig, § 31 GBO) zurückgenommen und sogleich wieder gestellt wird. Ob sich die Beteiligten hierauf einlassen, ist eine andere Frage. Wenn der frühere Antrag bereits durch eine Zwischenverfügung beantstandet wurde, erscheint dies zweifelhaft. Denn in diesem Fall müsste die Zwischenverfügung (da neuer Antrag!) mit identischem Inhalt nochmals ergehen.



  • ...die Änderungen betrifft das Dachgeschoss, der Kaufgegenstand liegt im 4. OG



    § 17 GBO ist nur anzuwenden, wenn durch die Anträge dasselbe Recht betroffen ist. Durch den späteren Antrag wäre das Eigentumsrecht an einem Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung x beschränkt durch die Miteigentumsrechte in den anderen Blättern betroffen. Betrifft der frühere Antrag ausschließlich andere Miteigentumsanteile, so liegt keine Konkurrenz im Sinne des § 17 GBO vor und die Vormerkung könnte eingetragen werden.
    Betrifft die Änderung der Teilungserklärung aber sämtliche Miteigentumsanteile, so kann die Reihenfolge des Vollzugs nicht geändert werden, da vor Eintragung der Vormerkung ja erst einmal der geänderte Kaufgegenstand duch Eintragung im BV geschaffen werden muß.

  • Wobei sich dann die weitere Frage stellt, ob die Bewilligung der Vormerkung nach dem Vorvollzug des früheren Antrags noch denselben Kaufgegenstand betrifft.

    Ich gehe davon aus, dass die Änderung der Teilungserklärung im Rechtssinne immer alle Miteigentumsanteile betrifft.

  • Wobei sich dann die weitere Frage stellt, ob die Bewilligung der Vormerkung nach dem Vorvollzug des früheren Antrags noch denselben Kaufgegenstand betrifft.

    Ich gehe davon aus, dass die Änderung der Teilungserklärung im Rechtssinne immer alle Miteigentumsanteile betrifft.


    Dem kann ich nur zustimmen. Das war auch schon mein Gedanke.


  • Ich gehe davon aus, dass die Änderung der Teilungserklärung im Rechtssinne immer alle Miteigentumsanteile betrifft.



    Nicht unbedingt. Wenn zum Beispiel dem einem Dachgeschoßbewohner ein SNR (Gemeinschaftseigentum) zusteht und dieses nun einem anderen Miteigentümer zugewiesen werden soll, so ist meines Erachtens nur das Recht des Dachgeschoßbewohners betroffen im Sinne des § 17 GBO. Die Veränderung muß zwar auch im BV der anderen Blätter vermerkt werden, aber eine AV bei einer anderen Wohnung könnte zuvor eingetragen werden.

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