...die Änderungen betrifft das Dachgeschoss, der Kaufgegenstand liegt im 4. OG
§ 17 GBO ist nur anzuwenden, wenn durch die Anträge dasselbe Recht betroffen ist. Durch den späteren Antrag wäre das Eigentumsrecht an einem Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung x beschränkt durch die Miteigentumsrechte in den anderen Blättern betroffen. Betrifft der frühere Antrag ausschließlich andere Miteigentumsanteile, so liegt keine Konkurrenz im Sinne des § 17 GBO vor und die Vormerkung könnte eingetragen werden.
Betrifft die Änderung der Teilungserklärung aber sämtliche Miteigentumsanteile, so kann die Reihenfolge des Vollzugs nicht geändert werden, da vor Eintragung der Vormerkung ja erst einmal der geänderte Kaufgegenstand duch Eintragung im BV geschaffen werden muß.
Die Miteigentumsanteile meines Kaufgegenstandes oder die der anderen Wohnungen werden nicht verändert.
Bei der damaligen Aufteilung wurde bezüglich des Dachgeschosses bereits Sondereigentum (1 Wohnung) gebildet. Nun soll aus der einen Wohnung zwei Wohnungen und der Miteigentumsanteil des DG entsprechend auf die beiden Wohnungen aufgeteilt werden. Die Zustimmung der übrigen Miteigentümer brauche ich bei dieser Konstellation in der Regel ja nicht, es sei denn, es ist in der TE festgelegt. Allerdings wurde bei der ersten Aufteilung offenbar ein Fehler gemacht (Pläne des DG nicht korrekt o. ä.), der jetzt erst aufgrund der Änderung bemerkt wurde, so dass die Mitwirkung sämtlicher Miteigentümer hier erforderlich ist. Ich kenne leider den genauen Wortlaut der ZwiFü des anderen Notars nicht.