Tod des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode

  • Darauf kommt es aber nicht an.



    Doch. Mit dem Tod des Schuldners endet die Kostenstundung und der Anspruch der Staatskasse geht nicht auf die Erben über.



    Ich hatte Dich so verstanden, dass Du im Nachlassinsolvenzverfahren Kostenstundung gewähren willst bzw. die zu Lebzeiten gewährte Stundung weiter läuft.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ganz ehrlich, ich verstehe grad gar nichts mehr.
    Schuldner ist gestorben in der WHP/ einer auch nach RSB. Die Kosten waren ihnen gestundet.
    Wer muss jetzt die Kosten bezahlen? Niemand? Es sind keine Erben da, da alle bekannten potentiellen Erben ausgeschlagen haben.

  • Ich versehe die Kostenrechnung in diesem Fall noch mit dem Vermerk, dass gemäß § 10 KostVfg von der Beitreibung der Kosten abgesehen wird.

  • Bundesgerichtshof Beschluss vom 21.02.2008 IX ZB 62/05


    Leitsatz:


    "Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt."


    Auszug:


    "b) Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird - gleich ob es sich im Stadi-um der Schuldenbereinigung befindet oder bereits in das vereinfachte Verfah-ren übergegangen ist - mit dem Tod des Schuldners ebenso wie ein Regelinsol-venzverfahren ohne Zäsur in ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff InsO) umgewandelt."

  • Muss das alte Teil noch mal hochholen.
    Schuldnerin stirbt in der WVP. Verfahren wurde eröffnet am 18.07.2008, Aufhebung am 17.11.2010. Schuldnerin ist gestorben am 08.06.2013. Jetzt hab ich den Vergütungsantrag des TH für 4 angefangene Jahre. Meines Erachtens wären nur 3 Jahre zu vergüten, da mit Tod die WVP endet. Sieht das jemand anders?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Na er beantragt noch Vergütung für das angefangene Jahr ab 19.07.2013. Lustigerweise ist das der TH, der sonst immer zu wenig beantragt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nein, das nächste Jahr fängt an, wenn das nächste Jahr rum ist, gerechnet nach Eröffnung des Verfahrens. Mach ich jedenfalls immer so. Sprich, das Rumpfjahr ist "vorne". Bei dir wäre es dann hinten, wenn das Verfahren komplett durchläuft. Das würde die Sache natürlich hier erleichtern, denn dann kommt man nicht ins nächste Jahr.
    Wie machen das denn die anderen? Rumpfjahr vorne oder hinten? Spielt ja meist keine Rolle, aber hier oder bei RSB-Versagung schon.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Für die Vergütungsberechnung ist bei mir immer das Rumpfjahr hinten. Der Vergütungsanspruch als Treuhänder in der WVP beginnt erst mit der Aufhebung des Verfahrens, also muss ich auch die Jahre der Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt berechnen. Nebenbei: Die Berichte habe ich auch am liebsten zum Aufhebungsstichtag, weil man sich dann z.B.mit dem Motivationsrabatt leichter tut.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Für die Vergütungsberechnung ist bei mir immer das Rumpfjahr hinten.


    Steht wo? Es war ja lange Zeit umstritten, ob das Rumpfjahr überhaupt voll vergütet wird, das dürfte ja nun schon länger einheitlich gehandhabt werden. Trotzdem ist für mich nicht eindeutig, wo das Rumpfjahr nun hingehört. Wenn gleich es hinten einfacher ist :)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bei uns ist der jährliche Berichtstermin nicht am Jahrestag der Aufhebung, sondern am Jahrestag der Eröffnung, das Rumpfjahr bzgl. Bericht ist also immer am Anfang.

    Bei der Vergütungsberechnung bin ich bei ecosse: Rumpfjahr ist hinten. Die Frage, ob ein Rumpfjahr vergütet wird, hat (ich glaube es war) der BGH mal entschieden dahin gehend, dass jedes angefangene Jahr vergütet wird. Aus meiner Sicht kann es aber nur 1 angefangenes Jahr geben, und nicht eines vorne und eines hinten.

    Weil der TH für jedes Jahr seiner Tätigkeit einen Anspruch auf 100 € hat und man eben nicht weiß, wann die WVP aufhört (z.B. früher durch Tod des Schuldners), kann es m.E. nur so sein, dass am Anfang die vollen Jahre stehen müssen und wenn am Ende noch ein Rest bleibt, für dieses angefangene Jahr oder Rumpfjahr ein weiterer Hunderter anfällt.

    Beudeutung erhält die Frage, ob das Rumpfjahr vorne oder hinten liegt, eigentlich nur bei einem Antrag nach § 298 InsO. Wenn ein TH nach 6 Monaten eine Vorschussrechnung über das 1. Jahr der WVP schickt und deswegen Versagung beantragt, bin ich sicher, dass er damit spätestens beim BGH scheitern würde.

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