Prüfung sog. Großvermögen

  • so wie Cromwell oder juris2112 (in dem verlinkten thread) , wonach ich nur schreibe "Ktn. gen.", kann ich mich leider nicht verhalten.
    Wir werden vom Direktor in einem persönlichen Brief (wie etwa bei Dienstaufsichtsbeschwerden auch) ausdrücklich aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben, sobald Fehler vom LG ausgemacht wurden
    und der Direktor setzt sich eine Frist.

    Aber so wie juris2112 tragen wir z.B. in der Nachlaßabt. die Verfahren Grossvermögen auch nicht ein (was ja eigentlich auch gemacht werden müsste).
    Die Eintragung in die Liste veranlasst bei uns im übrigen die Geschäftsstelle.

    wenn die Äusserungen in diesem thread nicht ganz ohne sind (wie Ernst P. befürchtet) , möchte ich die mods bitten, den thread in den smalltalk-Bereich zu verschieben.

    Aber wie gesagt der Sinn der Überprüfung grundsätzlich ist nachvollziehbar.
    Nur sollte es möglich sein, dass hier mit etwas Praxiserfahrung/ Einfühlungsvermögen mehr Verständnis für die Tätigkeit des Rechtspflegers und auch die des Betreuers aufgebracht werden.

  • ich mach nunmehr seit ca. 1 1/2 Jahren Betreuungssachen aber davon habe ich noch nie etwas gehört. Auch Kollegen haben mir nie hiervon berichtet.
    Gibt es den eine solche AV oder Rundverfügung auch für Niedersachsen?

    Dinge gibt, ....:gruebel:

  • ich mach nunmehr seit ca. 1 1/2 Jahren Betreuungssachen aber davon habe ich noch nie etwas gehört. Auch Kollegen haben mir nie hiervon berichtet.
    Gibt es den eine solche AV oder Rundverfügung auch für Niedersachsen?

    Dinge gibt, ....:gruebel:


    Da hätte ich jetzt auch Interesse.
    Vermögen von 75.000,00 € hab ich hier in diversen Verfahren, ich hab auch richtige Großvermögen mit 1,5 / 2 Mio.
    :confused:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • An alle die in ihrem Bundesland als Sachbearbeiter die entsprechende AV nicht kennen: Ich würde mich nicht darum kümmern, denn was mir nicht bekannt gemacht wird, kann ich auch nicht beachten.

    In NRW ist das ganz seltsam: Da regelt die AV zwar, wann und wie oft der Präsident des LG (vertreten durch die dortigen Richter, die Karriere in Vewaltungssachen machen möchten...) Betreuungsakten zu prüfen hat, jedoch steht nirgendwo, wer (Rechtspfleger? Kostenbeamter? Geschäfsstelle?), wem (dem Direktor des AG?) was anzuzeigen hat. Als ich das mal problematisiert habe, hieß es nur "Na, sie wissen aber, dass der LG-Präsident das prüfen muss, also wissen die doch dann auch ganz genau, dass das dann auch angezeigt werden muss. Sie lieber Ernst P. sind quasi bösgläubig". Aha, tolles Argument...
    Daher an alle die, die entsprechende AV ihres Bundeslandes nicht kennen: Freut euch, dass ihr ihm Land der Ahnungslosen seid, bevor man das Wissen, das ihr nicht haben dürftet, gegen euch verwendet.

    Ich finde die ganze Überprüfung eine Farce und zwar aus mehreren Gründen:

    - § 9 RPflG (würde sich ein Richter in seine Bearbeitung reinquatschen lassen?)

    - wieso gibt es eine solche AV nicht in anderen Bereichen (insb. Grundbuch, Zwangsversteigerung usw.? Ist es da etwa unmöglich, dass Regresse entstehen?)

    - Dass die Vermögensgrenze, ab der die Akten geprüft werden sollen, völlig willkürlich ist, zeigt sich bereits daran, dass sie in jedem Bundesland anders ist

    - ... (ich könnte noch weiter machen...).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    3 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (26. Januar 2010 um 09:47)

  • Ich habe ja nichts dagegen, dass meine Dienstvorgesetzten prüfen, ob ich zügig arbeite. Für auf der faulen Haut liegen werde ich ja schließlich nicht bezahlt. Ich habe auch nichts gegen eine Prüfung, ob meine Schriftsätze und mein Umgang mit dem Publikum der angebrachten Form entsprechen.

    Leider schießt der Prüfungsmensch über das Ziel hinaus; alle Jahre wieder wird sachlich geprüft unter dem Vorwand, es müssten im Rahmen der mir zustehenden Fürsorge rechtliche Hinweise - besser: Anweisungen - gegeben werden.
    Dagegen habe ich mich immer mit Erfolg gewehrt.


  • wenn die Äusserungen in diesem thread nicht ganz ohne sind (wie Ernst P. befürchtet) , möchte ich die mods bitten, den thread in den smalltalk-Bereich zu verschieben.



    Dafür sehe ich derzeit keinen Anlass, zumal die mutmaßlichen Äußerungsempfänger auch zum berechtigten Benutzerkreis gehören, also auch dort mitlesen dürften. Ggf. mögen die Beiträge so geschrieben werden, dass sie in einem öffentlichen Forum stehen können.

  • Wir werden vom Direktor in einem persönlichen Brief (wie etwa bei Dienstaufsichtsbeschwerden auch) ausdrücklich aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben, sobald Fehler vom LG ausgemacht wurden und der Direktor setzt sich eine Frist.



    In welcher Eigenschaft gibst Du Deine Stellungnahme denn ab - als Rechtspfleger oder als Beamter?
    Als Rechtspfleger würde ich unter Hinweis auf § 9 RPflG nur die erfolgte Kenntnisnahme mitteilen.

  • Was ich in meiner Funktion als Rechtspfleger tue, dass steht im RpflG.
    Dort steht nichts von Beantwortung von Fragen des Behördenleiters. Also ist diese Beantwortung keine Rpfl-Tätigkeit, weshalb ich die Frage von SanchoB als beantwortet betrachte.

    Gut, auch der BGH hat mal zu Papier gebracht "Wenn der Rechtspfleger als Kostenbeamter ....", aber damit hat er die Kostenberechnung sicherlich nicht ins RpflG eingepflanzt.

  • Also ist diese Beantwortung keine Rpfl-Tätigkeit, weshalb ich die Frage von SanchoB als beantwortet betrachte.


    Stellungnahmen zu Akten in eigener Rechtspflegerzuständigkeit können unter Würdigung des § 9 RPflG dann ja nicht sehr lang ausfallen.
    Warum ist eigentlich der Personalrat nicht zu beteiligen?

  • Mich würde interessieren, ob es tatsächliche Vorgaben gibt, was zu überprüfen ist.
    Unser Prüfer beanstandet massiv Sachen, die ich im Bereich der rechtspflegerischen Unabhängigkeit sehen würde und nimmt jede Akte fitzelklein auseinander. Seine Prüfberichte laufen über den Tisch des Landgerichtspräsidenten und von diesem werden entsprechend seines Prüfberichts Stellungnahmen der verfahrensbearbeitenden Rechtspfleger angefordert. Dies hatte bei uns grade auch die Konsequenz, dass sämtliche Rechtspfleger aller Abteilungen des Gerichts durch unseren Direktor in einem Rundschreiben darauf hingewiesen wurden, der dem Gericht obliegenden Beratungs- und Hinweispflicht nachzukommen, ohne dass ich Gelegenheit hatte, zu dem ursächlichen Prüfbericht erst einmal Stellung zu nehmen und die Beanstandungen aufzuklären :daumenrun.

  • Ich kann Cat nur zu gut verstehen, ich stimme Gänseblümchen und Cromwell ausdrücklich zu.

    Nennt mich paranoid, aber diese ganze Überprüfungsgeschichte hat doch eigentlich gar nicht den Sinn, Schäden vom Land abzuwenden. Sie dient vorallem auch dazu, im tatsächlich eingetretenen und vom Land ausgeglichenen Schadensfall eine Grundlage dafür zu haben, beim zuständigen Rechtspfleger wg. Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff beim (dann hoffentlich gut versicherten) Rechtspfleger Rückgriff zu nehmen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (1. Februar 2010 um 19:04)

  • Das glaube ich nun wieder nicht. Dass wegen der rechtlichen Defizite Betreuungssachen besonders anfällig für Mißbrauch sind, ist uns allen ja bekannt. Daraus als fürsorgender Dienstvorgesetzter einen Generalverdacht gegenüber den eigenen Mitarbeitern zu institutionalsieren ist allerdings m. E. abwegig.

    Wäre ich Präsident, dann würde es mir eher auf den nicht zu verachtendenden Nebeneffekt einer Disziplinierung an sich unabhängige Bediensteter ankommen.
    Ein Ring sie zu knechten.

  • Der Rpfl. kann den PLG zur Rücknahme der Beanstandungen förmlich auffordern, falls der den ersten zarten Hinweis nicht befolgen will. Alsdann kann er vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen den PLG einreichen mit dem Ziele der Rücknahme der den § 9 RpflG tangierenden Beanstandungen. Der wird und muss dann dem POLG berichten. Das tut der gar nicht gerne.
    Soweit ist es in meinen Fällen noch nie gekommen. Es wurde regelmäßig der Schwanz eingezogen. Als Tiger gesprungen, als Fell gelandet.

  • Danke für den Hinweis auf das formelle Verfahren Gänseblümchen. Wir überlegen grade innerhalb der Abteilung, ob und ggfs. welche Schritte wir unternehmen.

  • Dass wegen der rechtlichen Defizite Betreuungssachen besonders anfällig für Mißbrauch sind, ist uns allen ja bekannt.


    Dies trifft auf viele andere Bereiche genauso zu. Aber in den anderen Bereichen prüft der LG Präsi gar nichts.

    Ein weiterer Grund für die Überprüfung ist: Die oberen Etagen haben Schiss davor in den Medien zu landen.
    Aber auch das trifft auf die anderen Bereiche genauso zu, jedoch wird hier dennoch keine Prüfung durch den LG Präsi veranlasst.

    Nicht das wir uns falsch verstehen: Ich will keine Überprüfung in anderen Bereichen, vielmehr gehört die Überprüfung in den Betreuungsverfahren abgeschafft.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Dass wegen der rechtlichen Defizite Betreuungssachen besonders anfällig für Mißbrauch sind, ist uns allen ja bekannt.


    Dies trifft auf viele andere Bereiche genauso zu. Aber in den anderen Bereichen prüft der LG Präsi gar nichts.


    Jein. Die Kotrollpflichten und -rechte sind ja schon sehr unterschiedlich. Natülich lassen sic auch in anderen Disziplinen kriminelle Tätigkeiten entfalten, aber die Überwachung der Tätigkeit eines gerichtlich eingesetzten gesetzlichen Vertreters hat schon eine andere Bedeutung als z. B. die Prüfung einer Genehmigungserklärung im Register- oder Grundbuchverfahren.

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