Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO neue Bescheinigung für Pfändungsschutzkonto

  • In der Tat Ländersache. In B-W gibt es z.B. keine anerkennende Behörde für geeignete Stellen nach § 305InsO: http://www.sfz.uni-mainz.de/Dateien/Baden-Wuerttemberg.pdf

    Muss ja nicht sein. Sozialleistungsträger wie die örtlichen Sozialämter können die Bescheinigungen z. B. auch ausstellen.


    Ich wollte damit etwas anderes sagen: Wir stellen auch diese Art der Bescheinigungen aus. Das Feld anerkennende Behörde bleibt bei uns frei. Dies gab auch bisher keine Probleme. Bei der ganzen Diskussion um diese Bescheinigung des Bankenverbandes/AG-SBV darf man nicht vergessen, dass es eigentlich keine gesetzlich vorgeschriebene Form der Bescheinigung gibt. Unsere Banken im Lkrs. akzeptieren z.B. nur noch die vorgenannte Bescheinigung des Bankenverbandes zum Nachweis über Erhöhungsbeträge beim P-Konto. Faktisch kommen die Banken damit in eine (Macht)Position, die Ihnen aus meiner Sicht nach dem Gesetz nicht zusteht.

    Das sehr ich auch so - nur der Inhalt muss ges. Ansprüchen/Vorgaben genügen.

    Bei der P-Bank hat es jetzt mit ner Bescheinigung von mir geklappt -ohne Frage nach der Kammer, bei der ich zugelassen sein muss.

    Die P-Bank hat danngeschrieben, dass sie damit glaubt geholfen zu haben und alle Fragen beantwortet sind.

    Ich habe geantwortet und noch mal nach dem Grund und den Tatsachen gefragt, die zur Ablehnung der Bescheinigung durch die Stelle geführt hatte.

  • Bei der P-Bank scheint eh im Moment nicht alles rund zu laufen...ich hatte jetzt schon den 3. Bürger in 3 Wochen hier, dem die Sozialleistungen nicht mehr ausgezahlt werden. Der einen Schuldnerin hätte man sogar gesagt, dass das mit dem P-Konto schon ab Oktober gelte und sie daher ohne Bescheinigung (vom Gericht! :gruebel: aha...) kein Geld bekommen würde. Einer der Schuldner war anwaltlich vertreten...dem hab ich dann den Klageweg nahe gelegt (bzw. die Einrichtung des P-Kontos was ab Januar eh fällig wäre)...

    Wie gesagt: ich freu mich auf die erste Januar-Woche! Da wird hier sicher der Bär steppen...

  • Da bei mir jetzt auch vermehrt Schuldner (von der Spark hierher verwiesen) erscheinen, die von mir irgendwelche "Bescheinigungen" wollen, vorrangig, dass unterhaltsberechtigte Kinder im eigenen Haushalt leben, habe ich mal folgendes Merkblatt erstellt, das ich allen nur in die Hand drücke.

    Bescheinigungen zum Pfändungsschutzkonto.doc

    Das Gericht ist nicht dazu da zu bescheinigen, dass Kind x, y oder z im Haushalt der Schuldnerin wohnt. Soll ich etwa dorthin gehen und mich davon überzeugen ? Ich kann mir das auch nur über Belege bescheinigen lassen, und dann ist der unmittelbare Weg wohl der bessere und zumutbare.

  • Der Antrag gemäß § 850K V Satz 4 ZPO gehört in die Pfüb-Akte aus der heraus das P-Konto gepfändet wurde, so wie auch der § 850l ZPO aus der Pfüb-Akte bearbeitet wird.

    Ist das noch die aktuelle Mehrheitsmeinung? Ich frage mich gerade, welches VG örtlich zuständig ist, wenn der Schuldner nach der letzten Kontopfändung in einen anderen Bezirk gezogen ist. Danach wäre dann ja das alte VG weiter zuständig :gruebel:

  • Zöller, 28. Auflage, § 764 Rn. 4 .... Das Gericht, in dessen Bezirk eine Vollstreckungsmaßnahme stattgefunden hat oder abgelehnt wurde, bleibt (nur) für die ihr zuzurechneneden unselbstständigen Verfahrensteile zuständig.....

    Zöller, 28.Auflage, § 828 Rn. 2 .... Durch Verlegung des Wohsitzes des Schuldners in eine anderen Gerichtsbezirk wird für weitere gerichtliche Handlungen im selben Vollsteckungsverfahren die einmal begründete Zuständigkeit des Volstreckungsgerichts nicht berührt....

  • Hallo allerseits,
    ich streite mich gerade mit einer Bank darüber, ob das AG den Freibetrag festsetzen muss.
    Es geht ganz banal um die Erhöhung wegen Kind.
    Von der Kindergeldkasse bekam der Schuldner nur eine Bestätigung, dass er Kindergeld erhöht, nicht aber diese offizielle Bescheinigung.
    Sein Arbeitgeber weigert sich, die Bescheinigung auszustellen, weil er das "noch nie gemacht hat".
    Ich habe den Bankmitarbeiter darauf hingewiesen, dass die Vorlage der offiziellen Bescheinigung nicht verpflichtend ist, sondern der Nachweis der Familienkasse ausreicht. Nach Rücksprache mit seiner Rechtsabteilung, teilt er mir nun mit, dass es Sache der Bank sei, welche Unterlagen als ausreichend angesehen werden. Seine Bank akzeptiere aus Haftungsgründen nur die offizielle Bescheinigung. Da der Schuldner keinerlei Anspruch darauf habe, dass Arbeitgeber oder Familienkasse diese Bescheinigung ausfüllen, ist es -seiner Meinung nach - Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, den Freibetrag festzusetzen.
    Für den Fall, dass ich mich weiterhin weigere, hat er dem Kunden geraten, eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit gegen mich einzureichen!

    Meine Frage nun: Kann ich zwar den Antrag aufnehmen, dann aber mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückweisen? Hat da jemand Erfahrung?

  • Dem Gesetzgeber reicht sogar eine Bescheinigung des eigenen Anwalts. Und das ist ja nun wahrlich keine "offizielle Bescheinigung", wobei man gar nicht recht versteht, was die Bank unter diesem Begriff versteht.

    Um der "Untätigkeit" vorzubeugen: Antrag kurz aufnehmen und mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückweisen. Genauso wie die Bank hier mit DAB droht, kann man ihr nämlich mit Feststellungsklage drohen, dass das vorgelegte Dokument als Nachweis im Sinne des Gesetzes ausreicht.

  • M.E. ist die Angelegenheit nicht ganz so eindeutig. Der Bank muss doch offenbar eine Bescheinigung über eine Unterhaltspflicht vorgelegt werden und die Familienkasse bestätigt lediglich, dass Kindergeld gezahlt wird.
    Da es Fallkonstellationen gibt, in denen Kindergeld bezogen wird, obwohl keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z.B. Stiefkind) besteht durchaus ein RSB.

  • M.E. ist die Angelegenheit nicht ganz so eindeutig. Der Bank muss doch offenbar eine Bescheinigung über eine Unterhaltspflicht vorgelegt werden und die Familienkasse bestätigt lediglich, dass Kindergeld gezahlt wird.
    Da es Fallkonstellationen gibt, in denen Kindergeld bezogen wird, obwohl keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z.B. Stiefkind) besteht durchaus ein RSB.

    Genau so ist es. Jeder bescheinigt das, was er zahlt und die Familienkasse ist nun mal nur für die Zahlung des Kindergeldes zuständig und kann mehr nicht bescheinigen.

    Bevor man wieder mit der Keule auf die Banken haut, sollte man sich darüber mal erst Gedanken machen.

  • M.E. ist die Angelegenheit nicht ganz so eindeutig. Der Bank muss doch offenbar eine Bescheinigung über eine Unterhaltspflicht vorgelegt werden und die Familienkasse bestätigt lediglich, dass Kindergeld gezahlt wird.
    Da es Fallkonstellationen gibt, in denen Kindergeld bezogen wird, obwohl keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z.B. Stiefkind) besteht durchaus ein RSB.

    Genau so ist es. Jeder bescheinigt das, was er zahlt und die Familienkasse ist nun mal nur für die Zahlung des Kindergeldes zuständig und kann mehr nicht bescheinigen.

    Bevor man wieder mit der Keule auf die Banken haut, sollte man sich darüber mal erst Gedanken machen.

    Es stehen aber noch andere Stellen im Sinne des § 850k V 2 ZPO bereit, erst wenn es dem Schuldner ggf. nicht möglich oder zumutbar sein sollte diese in Anspruch zu nehmen, dürfte ein Falkl des § 850k V 4 ZPO vorliegen

  • M.E. ist die Angelegenheit nicht ganz so eindeutig. Der Bank muss doch offenbar eine Bescheinigung über eine Unterhaltspflicht vorgelegt werden und die Familienkasse bestätigt lediglich, dass Kindergeld gezahlt wird.
    Da es Fallkonstellationen gibt, in denen Kindergeld bezogen wird, obwohl keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z.B. Stiefkind) besteht durchaus ein RSB.

    Genau so ist es. Jeder bescheinigt das, was er zahlt und die Familienkasse ist nun mal nur für die Zahlung des Kindergeldes zuständig und kann mehr nicht bescheinigen.

    Bevor man wieder mit der Keule auf die Banken haut, sollte man sich darüber mal erst Gedanken machen.

    Es stehen aber noch andere Stellen im Sinne des § 850k V 2 ZPO bereit, erst wenn es dem Schuldner ggf. nicht möglich oder zumutbar sein sollte diese in Anspruch zu nehmen, dürfte ein Falkl des § 850k V 4 ZPO vorliegen

    Eben und der Arbeitgeber weigert sich.

    Willst Du ihn jetzt von Pontius zu Pilatus schicken bevor das Gericht bereit ist seine Zuständigkeit als letzte Instanz anzuerkennen?

    Wenn er erklärt, dass der AG nicht bereit ist und die Bescheinigung der Familienkasse nicht die zusätzlichen Grundbeträge bescheinigen darf und kann und will, was soll er noch machen? In der Gegend rum telefonieren oder von einer SB zur anderen zu gehen um zu erfahren, dass die SB nur für die von denen betreuten Personen tätig werden?

    Zu einem solchen Verhalten fallen mir viele Bezeichnungen ein, aber aus Gründen des Anstandes reduziere ich mich auf "seltsam".

    Die Bank hat, was die Weigerung angeht, nach meiner Meinung vollkommen richtig gehandelt, weil die Bescheinigung der Familienkasse nicht geeignet ist, die höheren Grundfreibeträge zu bescheinigen (s. Dr. Ahrens, NJW 2010, 2004).

    Und das ist es, was mich extrem ärgert. Der eine empfiehlt dem Kunde gegen den Rechtspfleger eine DAB einzureichen, während der andere meint mit einer Feststellungsklage drohen zu müssen, weil

    "dass das vorgelegte Dokument als Nachweis im Sinne des Gesetzes ausreicht."

    Genau das tut es aber nicht. Und wenn man etwas umsichtiger miteinander umgehen würde und sich die Beiträge richtig durchlesen würde, wäre das gerade für Profis wie hier, auch erkennbar. Wer lesen kann ist nämlich klar im Vorteil.

    Ich bearbeit seit 30 Jahren nur Lohnpfändung & Co. Ich habe in dieser Zeit schon so manchen Rechtspfleger erlebt, der der Ansicht war, dass ein dummer Drittschuldner nicht mehr wissen kann, als er, er hat das schließlich "studiert".

    Wir müssen alle zusammen nach ein und denselben Gesetzen arbeiten, sie beachten und mit unterschielichen Sichtweisen werten. Es wäre schön, wenn man sich die Argumente der jeweils anderen Seiten zu Gemüte führen und die Erfahrungen nutzen könnte und wollte. Gleich den Knüppel raus zu holen und drauf zu schlagen ist schon nicht schön. Aber wenn es dann auch noch falsch ist, dann wird es nur noch peinlich.

    In diesem Sinne wäre auch hier ein vorweihnachtlicher Friede erfreulich.

  • Ich möchte nochmal kurz zur Sachverhaltsaufklärung beitragen:

    Es geht in meinem Fall nicht um einen Schuldner, der für sein Kinder Unterhalt zahlt und dies bescheinigt haben möchte. Das Kind lebt ganz normal bei ihm im Haushalt und er erhält Kindergeld. Das hat die Familienkasse ihm bescheinigt.
    Nur seine Bank hält diese Bescheinigung nicht für ausreichend, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass nur nach Vorlage dieser "offiziellen Bescheinigung" der Freibetrag erhöht werden kann.
    Es geht nicht darum, ob ich bereit bin, einen solchen Antrag aufzunehmen.
    Vielmehr wollte ich hören, inwieweit man sich an anderen AGs dem Willen der Bank fügt.
    Vom Gesetzgeber war angedacht, dass das Vollstreckungsgericht nur in Ausnahmefällen, den Freibetrag bescheinigt. Wenn es aber nun so ist, dass die Banken Kindergeldbescheide/Heiratsurkunden nicht anerkennen, sondern auf die Bescheinigung bestehen, Arbeitgeber sich weigern/nicht verpflichtet sind, die Bescheinigung auszufüllen, Schuldnerberatungen nur die eigenen Kunden bedienen..., dann ist das Vollstreckungsgericht ja wohl regelmäßig zuständig! Wo ist da die Entlastung?

  • Ich möchte nochmal kurz zur Sachverhaltsaufklärung beitragen:

    Es geht in meinem Fall nicht um einen Schuldner, der für sein Kinder Unterhalt zahlt und dies bescheinigt haben möchte. Das Kind lebt ganz normal bei ihm im Haushalt und er erhält Kindergeld. Das hat die Familienkasse ihm bescheinigt.
    Nur seine Bank hält diese Bescheinigung nicht für ausreichend, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass nur nach Vorlage dieser "offiziellen Bescheinigung" der Freibetrag erhöht werden kann.
    Es geht nicht darum, ob ich bereit bin, einen solchen Antrag aufzunehmen.
    Vielmehr wollte ich hören, inwieweit man sich an anderen AGs dem Willen der Bank fügt.
    Vom Gesetzgeber war angedacht, dass das Vollstreckungsgericht nur in Ausnahmefällen, den Freibetrag bescheinigt. Wenn es aber nun so ist, dass die Banken Kindergeldbescheide/Heiratsurkunden nicht anerkennen, sondern auf die Bescheinigung bestehen, Arbeitgeber sich weigern/nicht verpflichtet sind, die Bescheinigung auszufüllen, Schuldnerberatungen nur die eigenen Kunden bedienen..., dann ist das Vollstreckungsgericht ja wohl regelmäßig zuständig! Wo ist da die Entlastung?

    Geht es jetzt nur um die Kindergeldbeträge oder (auch) um die Berücksichtigung der höheren Freibeträge wegen unterhaltsberechtigten Personen?

  • Es geht auch darum, dass das Kind als unterhaltsberechtigte Person akzeptiert wird.

    Dann ist der Kindergeldbescheid definitiv nicht ausreichend. Ebensowenig ist dies im übrigen eine Heirats-/Geburtsurkunde.

    Tut mir Leid, Dir das so direkt sagen zu müssen, aber die Bank hat Recht.

  • Es geht auch darum, dass das Kind als unterhaltsberechtigte Person akzeptiert wird.

    So hatte ich das auch verstanden und damit hat die Bank recht. Die Bescheinigung der Familienkasse ist also nur für den Geldeingang des Kindergeldes tauglich.

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