In der Tat Ländersache. In B-W gibt es z.B. keine anerkennende Behörde für geeignete Stellen nach § 305InsO: http://www.sfz.uni-mainz.de/Dateien/Baden-Wuerttemberg.pdf
Muss ja nicht sein. Sozialleistungsträger wie die örtlichen Sozialämter können die Bescheinigungen z. B. auch ausstellen.
Ich wollte damit etwas anderes sagen: Wir stellen auch diese Art der Bescheinigungen aus. Das Feld anerkennende Behörde bleibt bei uns frei. Dies gab auch bisher keine Probleme. Bei der ganzen Diskussion um diese Bescheinigung des Bankenverbandes/AG-SBV darf man nicht vergessen, dass es eigentlich keine gesetzlich vorgeschriebene Form der Bescheinigung gibt. Unsere Banken im Lkrs. akzeptieren z.B. nur noch die vorgenannte Bescheinigung des Bankenverbandes zum Nachweis über Erhöhungsbeträge beim P-Konto. Faktisch kommen die Banken damit in eine (Macht)Position, die Ihnen aus meiner Sicht nach dem Gesetz nicht zusteht.
Das sehr ich auch so - nur der Inhalt muss ges. Ansprüchen/Vorgaben genügen.
Bei der P-Bank hat es jetzt mit ner Bescheinigung von mir geklappt -ohne Frage nach der Kammer, bei der ich zugelassen sein muss.
Die P-Bank hat danngeschrieben, dass sie damit glaubt geholfen zu haben und alle Fragen beantwortet sind.
Ich habe geantwortet und noch mal nach dem Grund und den Tatsachen gefragt, die zur Ablehnung der Bescheinigung durch die Stelle geführt hatte.