Vorsorgevollmacht und Hausverkauf

  • Hallo!

    In meinem Fall wurde der vorsorgebevollmächtigte Sohn zum Betreuer für den Hausverkauf bestellt, da keine notarielle Vosorgevollmacht vorliegt.
    Die Betreute hat kein eigenes Konto. Ihre Rente geht auf das Konto des Ehemanns und sie besitzt
    Kontovollmacht. Der Sohn teilte zudem mit, dass die Bank keine Gemeinschaftskonten anbietet.
    Muss der Betreuer ein eigenes Konto für seine Mutter eröffnen, damit der Kaufpreis auf das Konto seiner Mutter gezahlt werden kann oder genügt die Zahlung auf das Konto des Ehemanns?

    Nach Abschluss des Hausverkaufs und Aufhebung der Betreuung würde der Betreuer das Konto wohl sowieso wieder schließen.

    Danke für eure Antworten!

    Welchen Aufgabenkreis besitzt der Betreuer genau?

  • "Grundstücksangelegenheiten" ist mal wieder ein äußerst präzise beschriebener Aufgabenkreis. Damit sollte er den Vertrag abschließen können. Eine Modalität darin ist die Kaufpreiszahlung. Dazu wird ein Konto angegeben werden müssen und genau den Vertrag bekommst Du dann zur Prüfung vorgelegt. Der Betreuer muß dafür sorgen, daß über den Kaufpreis nur Berechtigte verfügen können, was nach SV nur Mutter und er sind. Damit scheidet eine Zahlung auf Vaters Konto aus. Macht -von Dir mangels Aufsichtsmöglichkeit nicht mehr bemerkt- der Vorsorgebevollmächtigte ein extra eingerichtetes Konto dann dicht, müßte erst einmal jemand kommen und eine treuwidrige Ausübung der Vollmacht behaupten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Betreuer muß dafür sorgen...

    Kann er aber mangels Aufgabenkreises nicht. Er müsste den Vorsorgebevollmächtigten fragen, ob dieser nicht ein Konto eröffnen mag.
    Wenn dem Notar keine schlaue (Zwischen)Lösung einfällt, müsste wohl der Vorsorgebevollmächtigte ran.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Das ist der andere Teil der gespaltenen Betreuerpersönlichkeit...

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  • Toll, nachgeschobener Sachverhalt (Miteigentum zu je 1/2).:mad:
    Die Entscheidung, ob Dir das reicht, mußt Du selbst treffen. Mir reichte es nicht. Aber das ist nur meine Meinung.

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  • Für mich schon. Aber auch das ist nur meine Meinung.

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  • Danke für eure Antworten. Der Betreuer und gleichzeitig Bevollmächtigte lässt das Girokonto des Vaters nunmehr in ein gemeinschaftliches Konto umschreiben.

    Das wäre auch mir ein Schritt in die "falsche" Richtung.

    Warum eröffnet er nicht bei einer x-beliebigen Bank ein (kostenfreies) Konto für die Betreute und lädt da den Erlös ab?
    Der Gedanke der strikten Trennung der Vermögensmassen ist essentieller Bestandteil einer Betreuung (unabhängig von den Aufgabenkreisen).

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  • Der Betreuer und gleichzeitig Bevollmächtigte sowie der Ehemann möchten kein weiteres Konto. Die Rente der Betreuten ging schon immer auf das Konto des Ehemanns und dieser muss auch die Heimkosten seiner Ehefrau von seiner Rente mitbezahlen. Nach Aufhebung der Betreuung würden sie das Konto sofort wieder schließen. Ihr würdet dennoch auf ein eigenes Konto bestehen?

  • Der Betreuer und gleichzeitig Bevollmächtigte sowie der Ehemann möchten kein weiteres Konto. Die Rente der Betreuten ging schon immer auf das Konto des Ehemanns und dieser muss auch die Heimkosten seiner Ehefrau von seiner Rente mitbezahlen. Nach Aufhebung der Betreuung würden sie das Konto sofort wieder schließen. Ihr würdet dennoch auf ein eigenes Konto bestehen?


    Natürlich.

    Ansonsten könnte der Ehemann den gesamten Verkaufserlös abheben, obwohl ihm nur 1/2 zusteht.

  • Und es können dann auch die Heimkosten der Ehefrau aus deren Vermögen (Erlös Hauskauf) bestritten und von ihrem Konto bezahlt werden. Der Ehemann kann seinen Anteil und seine Rente ungeschmälert behalten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Betreuer und gleichzeitig Bevollmächtigte sowie der Ehemann möchten kein weiteres Konto. Die Rente der Betreuten ging schon immer auf das Konto des Ehemanns und dieser muss auch die Heimkosten seiner Ehefrau von seiner Rente mitbezahlen. Nach Aufhebung der Betreuung würden sie das Konto sofort wieder schließen. Ihr würdet dennoch auf ein eigenes Konto bestehen?


    Natürlich.

    Ansonsten könnte der Ehemann den gesamten Verkaufserlös abheben, obwohl ihm nur 1/2 zusteht.


    Das muss der Vorsorgebevollmächtigte, der nunmehr gleichzeitig Bankvollmacht für Vater und Mutter hat, kontrollieren. Ich sehe nicht die Gefahr, dass jemand das Vermögen der Betreuten veruntreuen will.
    Dann müsste der Vorsorgebevollmächtigte beispielsweise auch den werthaltigen Schmuck oder Kunstgegenstände der Betreuten, welcher sich noch in den Händen des Ehemanns befindet, sichern. Denn es könnte die Gefahr bestehen, dass der Ehemann dieses Vermögen veräußert oder verschenkt.

    Das halte ich für überzogen. Ich genehmige den Kaufvertrag und kontrolliere den Geldeingang auf dem Gemeinschaftskonto. Alles Weitere muss der Vorsorgebevollmächtigte überwachen.


  • ... Und der Vorsorgebevollmächtigte macht bitte was, wenn der Ehemann einen zu großen Betrag abgehoben hat und sich auf ein Konto überweist, das nur auf seinen Namen läuft? :gruebel:

    (In ähnlicher Form habe ich das bereits in Betreuungsverfahren erlebt. Einer der Eheleute stand unter Betreuung und eines der Kinder war als Betreuer bestellt. Der Partner benötigte noch keine Betreuung.)

  • Muss in Kauf genommen werden.
    Das kann eben passieren, wenn eine Betreuung auf Zuruf neben einer Generalvollmacht installiert wird.

    Ob man da ewig auf den (zur Mitarbeit nicht verpflichteten) Bevollmächtigten einwirkt oder lieber am Bestellungsrichter die Weiterbildungskörner verwendet (hinsichtlich klar zu definierender Aufgabenkreise, Stichwort Abwicklung) liegt im persönlichen Ermessen.

    Es wurde gefragt, es kamen Lösungsvorschläge, die in Aussicht gestellte Verfahrensweise ist vertretbar.

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  • Danke für eure Antworten!

    Wenn ein Ehegatte den anderen Ehegatten betrügen will, wird er das immer machen können (Stichwort Schmuck der Betreuten verkaufen und sich das Geld selbst einstecken).
    Dann müsste der Bevollmächtigte den Ehegatten notfalls anzeigen.

    Sowas unterstelle ich aber nicht ohne irgendwelche Anhaltspunkte.

    Wie werden denn bei euch von den Richtern die Aufgabenkreise in ähnlich gelagerten Fällen gefasst?

  • Was machen denn geschäftsfähige Eheleute, wenn ein Ehegatte Geld des anderen Ehegatten nimmt?
    Genau das kann dann auch der Bevollmächtigte machen. Da brauche ich mich doch als Gericht, das nicht die Aufsichtspflicht über die Vermogenssorge hat, einmischen.

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