GbR - Ausscheiden eines Gesellschafters


  • A verfügt doch gar nichts im vorliegenden Fall, er überträgt nichts, er bzw. alle sagen nur: A hat sich rausgekauft. Deshalb besteht Unrichtigkeit.



    Wodurch ist nachgewiesen dass es alle sind?



    Ich muss mal ganz doof fragen, ob da nicht eine eidesstattliche Versicherung reicht, in der erklärt wird, dass der gesamte Bestand an Gesellschaftern da ist?
    Bin aber nicht recht auf dem Laufenden bzgl. der Rechtsprechung, etc.

  • Ganz abgesehen davon, dass die eV im Grundbuchverfahren -abgesehen von den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen und für den Nachweis negativer Tatsache im Bereich des Nachweises der Erbfolge- kein zulässiges Beweismittel ist, kann man nicht eine Erklärung ausreichen lassen, in welcher sich diejenigen, die sich als Gesellschafter ausgeben, selbst bestätigen, Gesellschafter zu sein.

    Das OLG München und das KG haben solche "Selbstbestätigungserklärungen" daher abgelehnt (siehe GbR-Diskussionsthread mit der brandneuen Entscheidung des OLG München vom 20.07.2010):

    Diskussion zur GbR-Rechtsprechung ab 18.08.2009

  • Das OLG Hamm gehört auch nicht zu der schnellen Sorte. Da hockt der "Berichterstatter" seit Anfang März auf der Akte und rührt sich nicht.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Das ist aus meiner Sicht nicht zu beanstanden. Die Grundbuch-GbR-Sachen sind für die Oberlandesgerichte -wie für manch anderen- Neuland und demzufolge müssen sie gründlich prüfen, bevor sie entscheiden, weil sie hinterher von ihrer eigenen Rechtsprechung nur schlecht wieder wegkommen.

  • Ganz abgesehen davon, dass die eV im Grundbuchverfahren -abgesehen von den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen und für den Nachweis negativer Tatsache im Bereich des Nachweises der Erbfolge- kein zulässiges Beweismittel ist, kann man nicht eine Erklärung ausreichen lassen, in welcher sich diejenigen, die sich als Gesellschafter ausgeben, selbst bestätigen, Gesellschafter zu sein.

    Das OLG München und das KG haben solche "Selbstbestätigungserklärungen" daher abgelehnt (siehe GbR-Diskussionsthread mit der brandneuen Entscheidung des OLG München vom 20.07.2010):

    Diskussion zur GbR-Rechtsprechung ab 18.08.2009




    Okay, danke. Die GbR ist ein Fluch. :mad:

  • Es ist auch heutzutage überschaubar, wenn man das (unvollkommene) Gesetz so anwendet, wie es ist und akzeptiert, dass es für bestimmte Dinge keine Lösung gibt. Dann muss man eben auf andere Lösungen ausweichen (z.B. eben nicht als GbR zu erwerben). Das muss aber wohl erst ins Bewusstsein der Beteiligten vordringen. Dem rechtlichen Laien kann man da insoweit keinen Vorwurf machen.

  • Da die GbR-Threads langsam etwas unübersichtlich werden, hänge ich mich hier nochmal dran:

    Was macht Ihr denn momentan, wenn ein Gesellschafter verstorben ist? Wenn ich das bislang richtig nachverfolgt habe, dann gibt es hierzu immer noch keine obergerichtliche Rechtsprechung, oder?

    Eigentlich müsste man ja nach § 82 GBO die Grundbuchberichtigung herbeiführen, nur habe ich leider das hinreichend bekannte Problem des fehlenden guten Glaubens an die Gesellschafterstellung des Verstorbenen...

    Life is short... eat dessert first!

  • Genauso. Da § 82 GBO nicht mit § 899a BGB in Einklang zu bringen ist, führe ich in diesen Fällen die Verfahren nach § 82 GBO letztlich nicht durch (notiere sie mir aber mal, falls sich mal was bessert), da ich den Beteiligten derzeit gar nicht sagen könnte, wie sie ihrer Pflicht (?) überhaupt nachkommen sollen.

    Ein Witz!

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Auf die Gefahr hin, dass mir Cromwell gleich das Zeug´s um die Ohren schmeißt::

    Beim Vorliegen eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem oder den Erben eines Gesellschafters vorsieht, habe ich kein Problem mit der GB-Berichtigung, wenn die Erbfolge formgerecht nachgewiesen wird. Wie bisher (Schöner/Stöber, RN 983a) kann ein Nachweis darüber, dass der Gesellschaftsvertrag nicht abgeändert wurde, nur bei durch Tatsachen belegte Zweifel verlangt werden. Den Umstand, dass es sich bei dem Verstorbenen um eine der Gesellschafter handelt, entnehme ich der GB-eintragung, die mit dessen Tod unrichtig geworden ist. Sind die Gesellschafter noch in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit verlautbart, ist -mit gleichem Erwerbsgrund wie bisher- die Gesellschaft als solche mit dem bisherigen und dem neuen Gesellschafterbestand (Erbe/n) vorzutragen. Habe ich erst kürzlich so praktiziert. So, nun harre ich der Dinge….:):):)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da gibt es nicht viel zu harren, zum einen, weil die gesetzliche Neuregelung durch das ERVGBG im Schöner/Stöber noch gar nicht berücksichtigt ist, und zum anderen, weil nach eben dieser gesetzlichen Neuregelung im Hinblick auf die Gesellschaftsanteile alles damit steht und fällt, ob man die Vermutung des § 899a S.1 BGB auch auf die Innehabung des Gesellschaftsanteils erstreckt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ist das nicht der Fall, weil sich die Vermutung nur auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des im Grundbuch verlautbarten Gesellschafterbestandes bezieht, soweit die Verfügung über ein Recht der GbR oder eine Grundbuchberichtigung in Bezug auf ein Recht der GbR in Frage steht, nicht aber darauf, dass der einzelne Gesellschafter auch Gesellschafter ist (bei der Übertragung) oder Gesellschafter war (beim Erbfall), soweit eine Verfügung oder eine Grundbuchberichtigung im Hinblick auf den Anteil in Frage steht. Über diesen eklatanten Missgriff des Gesetzgebers haben wir schon wiederholt diskutiert.

    Es nützt also überhaupt nichts, dass ein (alter) Gesellschaftsvertrag vorliegt, aus dem sich ergibt, dass der Erblasser ursprünglich Gesellschafter war und dass der Anteil vererblich ist. Denn der Gesellschaftsvertrag besagt nur, dass der Erblasser ursprünglich Gesellschafter war, aber nicht, dass er es auch noch im Zeitpunkt des Erbfalls war.

    Oder um mit Krüger zu sprechen:

    Der Vertrag "gibt Auskunft darüber, wie es war, nicht aber darüber, wie es ist" (NZG 2010, 801, 806/807).

    Und -über den Gesetzgeber und die "rettenden" Bemühungen des Schrifttums-: "Der Versuch, mit ein paar Handgriffen eine frühere Rechtslage wiederherzustellen, der die Grundlagen abhanden gekommen sind, ist zum Scheitern verurteilt. Und ich weiß nicht, was schlimmer ist, diesen Versuch unternommen zu haben oder die jetzt unternommenen Versuche, zu retten, was nicht zu retten ist (FS für Stefan Zimmermann [2010], S. 177, 186).

    Nebenbei: Was Schöner/Stöber zur GbR -vor dem Inkrafttreten des ERVGBG- schrieben, ist ohnehin nicht zutreffend. Denn alles, was geschrieben wurde, steht unter der Prämisse, dass die GbR zwar rechtsfähig ist, dass man aber im Grundbuchrecht so tut, als wäre sie es nicht. Diese Ansicht ist durch die vorliegenden OLG-Entscheidungen längst beerdigt.

  • Ich bin nach wie vor der Meinung, die ich hier (insbes. auf Seite 2) geäußert und begründet habe.

    Danach kann m.E. das GBA im Berichtigungsverfahren nach § 82 GBO von der Gesellschafterstellung der im GB eingetragenen Personen ausgehen, ohne dass dadurch eine für und gegen alle geltende gesetzliche Vermutung begründet wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dass das Grundbuch unrichtig wird, wenn ein Eingetragener verstirbt, liegt auf der Hand. Das ist hier aber gar nicht das Problem. Das Problem ist vielmehr, ob der Eingetragene im Zeitpunkt seines Todes noch Gesellschafter war, ob das Grundbuch also schon vor dem Erbfall unrichtig geworden war. Letzteres lässt sich nur verneinen, wenn es eine gesetzliche Vorschrift gäbe, nach der vermutet wird, dass der eingetragene Erblasser bis zu seinem Tod noch Gesellschafter war. Eine solche Vorschrift gibt es aber nicht.

    § 82 S.3 GBO ist nichts anderes als die logische Konsequenz der völligen Verkennung der Rechtslage durch den Gesetzgeber - Makulatur.

  • Auch wir führen kein Verfahren nach § 82 GBO durch, allerdings notieren wir uns auch nicht die Fälle, bei denen ein GbR-Mitglied verstorben ist. Benachrichtigungen des Nachlaßgerichts werden im Aktendeckel verwahrt....

    Cromwells Begründung ist m.E. richtig, denn die Gesellschafterstellung der Leiche zu dem Todeszeitpunkt ist nicht nachweisbar.

    Krüger hat es klar und richtig gesagt, dass der eventuell vorhandene GbR-Vertrag "Schnee von gestern" ist:

    Der Vertrag "gibt Auskunft darüber, wie es war, nicht aber darüber, wie es ist"


  • Cromwells Begründung ist m.E. richtig, denn die Gesellschafterstellung der Leiche zu dem Todeszeitpunkt ist nicht nachweisbar.


    Richtig. Nur vertrete ich die Ansicht, die ich im von mir oben verlinkten Thread begründet habe, dass ein solcher Nachweis im Berichtigungsverfahren nach § 82 GBO nicht erforderlich ist. Hier kommt der § 899a BGB dem GBA gegenüber mit einer erweiterte Wirkung daher.

    Anders lassen sich - wie Ihr ja auch alle sagt - § 899a BGB und § 82 GBO nicht miteinander vereinbaren.

    Natürlich ist mir klar, dass das so nicht ausdrücklich im Gesetz steht. Aber die Tatsache, dass nach § 82 GBO ein Berichtigungszwang besteht und die im Prallelthread genannten Gesetzesbegründungen lassen m.E. diese Art der Auslegung zu.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Den Grundbuchbuchberichtigungszwang brauchst Du für diese Ansicht gar nicht zu bemühen. Das gleiche gilt doch für die "freiwillige" Berichtigung nach § 899a S.2 BGB i.V.m. § 894 BGB und § 22 GBO. Auch hier wird argumentiert, dass das ganze Gesetz doch sinnlos sei, wenn bezüglich der Anteile keine Berichtigung erfolgen könnte.

    Wie schrieb Krüger so schön: "Der Gesetzgeber mag sich vielerlei denken. Wenn er das Gedachte nicht zum Gegenstand einer gesetzlichen Regelung macht, bleiben die in der Gesetzesbegründung niedergelegten Gedanken folgenlos" (NZG 2010, 801, 805). Dies gilt umso mehr, als sich die Gesetzesbegründung -wie wir schon übereinstimmend festgestellt haben- in diesem Punkt selbst eklatant widerspricht.

    Zu den Versuchen, die gesetzliche Neuregelung irgendwie zu retten, hatte ich Krüger schon in # 36 zitiert: "... zu retten, was nicht zu retten ist."

  • Wenn wir auf dem Standpunkt stehen, dass Eigentümer des Grundstücks die
    GbR
    ist, dann gibt es keine Eigentumsänderung, die im Grundbuch einzutragen wäre, wenn sich innerhalb der Gesellschaft die Anteile bzw deren Gesellschafter verändern. Die GbR bleibt Eigentümer, egal wer im Hintergrund Gesellschafter ist. (vergleichsweise: GmbH ist Eigentümerin, deren Gesellschafterwechsel tragen wir ja auch nicht als Eigentumsänderung in das GBuch ein).
    Die Problematik des Vertretungsnachweises dürfte sich m.E. gar nicht stellen, denn ich habe gar keine Eigentumsänderung, die ich eintragen könnte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!