[Kaufhaus] GmbH

  • Geschäftsbericht der Muttergesellschaft der IBs 2009:
    http://www.gfkl.com/fileadmin/pdf/…kl_2009-q4d.pdf auf Seite 17 steht geschrieben, dass für die Forderungen ein KAUFPREIS entrichtet worden ist. Damit gibt es doch einen neuen Gläubiger und es werden RNFKLauseln fällig. Alles andere ist doch Lug und Trug...

    Vielleicht interessiert man sich ja doch bald im Bochumer Westring dafür..

  • Geschäftsbericht der Muttergesellschaft der IBs 2009:
    http://www.gfkl.com/fileadmin/pdf/…kl_2009-q4d.pdf auf Seite 17 steht geschrieben, dass für die Forderungen ein KAUFPREIS entrichtet worden ist. Damit gibt es doch einen neuen Gläubiger und es werden RNFKLauseln fällig. Alles andere ist doch Lug und Trug...

    Vielleicht interessiert man sich ja doch bald im Bochumer Westring dafür..

    Stichwort: "Fiduziarische Abtretung": Der Zedent tritt eine Forderung an den Zessionar mit der schuldrechtlichen Abrede ab, dass Erlöse an den Ursprungsgläubiger weitergeleitet werden. Wirtschaftlicher "Inhaber" und Inhaber in dinglicher Hinsicht fallen also auseinander.

  • aber die Gesellschaften verbuchen das ja als Einnahmen, der (mE) ehemalige Glåubiger hat sogar) die interimcashflows überwiesen.!!!!!

  • Ich muss das ganze nochmal aufgreifen.
    Habe zwar versucht, anhand der unzähligen Beiträge auf eine Lösung zu kommen, war aber erfolglos.

    Es wird vorliegend ein Pfüb beantragt für die Q-GmbH, vertreten durch die WPK Anwälte...
    Titel ist ein VB aus dem Jahr 2006, der noch auf die Q-AG lautet.
    Dass aus der Q-AG die Q-GbmH geworden ist, wird mir durch Kopien von Handelsregisterauszügen nachgewiesen, der aktuellste Abdruck aus dem Jahr 2009.

    Weiterhin ist mir die Kopier eine Inkassovollmacht beigefügt, in welcher die Q-GbmH i.I. die S-Inkasso GmbH bevollmächtigt.
    Auf der Rückseite eine Kopie der Bestätigung, in welcher ein gewisser Insolvenzverwalter erklärt, dass sich die von dieser Inkassovollmacht betroffenen Forderungen im freien Vermögen der Q-GmbH befinden und es nicht der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedarf.

    Und dann liegt mir noch eine Kopie einer pauschalen Vollmacht vor, unter schreiben von "ppa. ......"(unleserlich!), die die SH Anwälte bevollmächtigt. Diese Vollmacht ist nichtmal ausgefüllt. "In sachen.... wegen..." einfach nicht ausgefüllt. Und keine Ahnung, wer das unterschreiben hat.

    HÄ????:eek:


    Müsste der Gläubiger des Pfübs - wenn überhaupt - nicht Q-GmbH i.I. lauten?
    Ich sehe auch gar nicht mehr durch, wer hier wen für was bevollmächtigt hat...

    Wenn ich es richtig verstanden habe, bedarf es keiner Rechtsnachfolgeklausel.

    Aber diese in Kopie beigefügte "Freigabeerklärung" von jemandem, der behauptet er sei der Insolvenzverwalter?:gruebel:

  • Der Insolvenzverwalter ist tatsächlich Insolvenzverwalter, die "Freigabeerklärung" kannste trotzdem in die Tonne treten. Die ist nur aus einer Urkunde zusammenkopiert. Den Rest von dem Zeug nehme ich auch nicht wirklich ernst, scheint auch alles zusammenkopiert zu sein. Es tauchen auch (lose dazwischen) immer mal wieder notarielle Beglaubigungen von Unterschriften auf...
    Falls Du das mit der Rechtsnachfolgeklausel noch nicht mit Deinem LG ausgefochten hast, kannst Du es gerne probieren. Meiner persönlichen Meinung nach wäre die notwendig. Leider ist mein LG anderer Meinung :mad:.
    Letztendlich möchte ich nur noch die Urkunde, in der irgendeine bevollmächtigte Frau Soundso die Bezugnahme auf irgendwelche Dateien namens Blubberblubber erklärt; diese Datei ist dann als Liste beigefügt, in der die zu vollstreckende Forderung aufgeführt ist. Genauso zum in die Tonne treten wie der Rest.

  • Also die Freigabeerklärung werde ich defintiv beanstanden..

    Wie ist es aber mit der Gläubigerbezeichnung? Müsste da nicht Q GmbH i.I. stehen?

  • Bekommt irgendwer eigentlich noch solche Anträge?

    Seit "mein" LG entschieden hat, dass eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich ist, hatte ich keinen einzigen Antrag mehr.

  • mal ein Aspekt, der hier mE. noch nicht aufgenommen wurde:

    Der Geschätsführer vertritt die Gesellschaft also in Bezug auf das angeblich insolvenzfreie Vermögen.
    Die Vollmacht vom 23.04.2010 müsste also, -es war ja da sonst wahrscheinlich niemand mehr anzutreffen ;) von h.j.s. persönlich unteschrieben sein, der erst am 13.04.2010 Geschf geworden ist
    Ein Schelm , wer böses dabei denkt, aber auf der Vollmacht ist nur eine unleserliche UNterschrift ohne i.V. ppa. und Bezeichnung oder Namen.

    Was ist denn eine VOllmacht wert, von der nicht klar ist, wer sie unterzeichenet hat.

    Also weiter im Text, was gibt es für Entscheidungen bezüglich der Nachvollziehbarkeit von Vollmachten, die ja grundsätzlich formfrei abgegeben werden können ? Jemand brauchtbare Ideen

    Einmal editiert, zuletzt von Freixenetter (11. Juli 2013 um 21:51)

  • Guten Morgen,

    ich habe gerade zwei "frische" Anträge von denen mit dem Greifvogel für die Kaufhaus GmbH. Ich hab mich durch alle 29 Seiten hier gewühlt, blicke aber noch nicht so hundertpro durch. Sehe ich das richtig, dass ein Großteil die Anträge jetzt durchgehen lässt? Oder nur ein Großteil der Landgerichte? Ich finde das alles sehr sehr seltsam...

    Danke für's Mitdenken!

  • Beim lesen des Freds sind mir 2 Besonderheiten aufgefallen - es gibt wohl 2 Varianten.
    a) die vom Insolvenzverwalter freigegebene Forderung.
    b) die über eine Atlantikinsel abgetretene und wiedergeholte (insolvenzfreie) Forderung.

    Je nachdem sind die vollst- Abtretungserklärungen bzw. Freigabeerklärung zzgl. Vollmacht vorzulegen.
    Was da ein LG Posemuckel entscheidet interessiert mich wenig, ich muss von Bestand, Kenntnis und Geltendmachungsbefugnis des Gläubiger(vertreters) überzeugt sein.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Beim lesen des Freds sind mir 2 Besonderheiten aufgefallen - es gibt wohl 2 Varianten.
    a) die vom Insolvenzverwalter freigegebene Forderung.
    b) die über eine Atlantikinsel abgetretene und wiedergeholte (insolvenzfreie) Forderung.

    Je nachdem sind die vollst- Abtretungserklärungen bzw. Freigabeerklärung zzgl. Vollmacht vorzulegen.
    Was da ein LG Posemuckel entscheidet interessiert mich wenig, ich muss von Bestand, Kenntnis und Geltendmachungsbefugnis des Gläubiger(vertreters) überzeugt sein.

    Ok, schon mal vielen Dank. Dann werde ich wohl zunächst versuchen herauszufinden, um welche Art von Forderung es sich in meinen beiden Fällen handelt und dann mal weiter sehen. Irgendwie habe ich keine große Lust, wieder irgendwo so riesig viel zwischenverfügen zu müssen, aber da ich die Problematik kenne (sozusagen bösgläubig bin), habe ich auch kein gutes Gefühl dabei, das komplett zu ignorieren...

  • Mittlerweile hab ich 3 davon in meinem Stapel entdeckt. Dann lohnt sich die Recherche etc. wenigstens, um das irgendwie zu lösen...


    Edit: Ich korrigiere auf 5. Im neuen Zutrag waren auch noch 2...

    2 Mal editiert, zuletzt von Lynn22 (31. Juli 2013 um 08:13) aus folgendem Grund: noch mehr gefunden

  • Auf die Bitte, die Forderungsinhaberschaft darzustellen & nachzuweisen, wird der Antrag zurückgenommen.
    Auch eine Form der Bearbeitung.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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