[h=2]KG · Beschluss vom 17. Februar 2012 · 5 W 17/12[/h]
Informationen zum Urteil
1. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung nach § 2 Abs. 1 BerHG ist der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von anwaltlichen Dienstleistungen auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist (vgl. BVerfG, NZS 2011, 335, juris Rn.
2. Ob der bemittelte Rechtsuchende von seinem Recht, einen Anwalt für seine Vertretung hinzuzuziehen, vernünftigerweise Gebrauch macht, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Insoweit ist eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall zu treffen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3417, juris Rn. 29).
3. Notwendig ist die Zuziehung in sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerfG, NJW 2009, 3417, juris Rn. 30 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 8.10.1987, 9a RVs 10/87, juris; SozR 1300 § 63 Nr. 12; BSG, Beschluss vom 29.9.1999, B 6 KA 30/99 B - juris). Betrifft der Widerspruch etwa lediglich einen - gegebenenfalls wiederholten - Hinweis auf eine einfach gelagerte Frage zum Sachverhalt, kann es auch für einen bemittelten Rechtsuchenden nahe liegen, einen solchen schlichten tatsächlichen Hinweis - gegebenenfalls nach anwaltlicher Beratung - in einem Widerspruchsschreiben selbst zu geben (vgl. BVerfG, NZS 2011, 335, juris Rn. 11).
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[h=3]· Gericht:[/h]KG
[h=3]· Datum:[/h]17. Februar 2012
[h=3]· Aktenzeichen:[/h]5 W 17/12