Eine analoge Anwendung von § 147 ZVG zur Durchsetzung von Rechten, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, scheidet aus.
BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 19/09
Die Schuldner waren Berechtigte einer Auflassungsvormerkung, die gekaufte Wohnung war ihnen bereits übergeben worden. Die werdene Wohnungseigentümergemeinschaft wollte wegen Wohngeldrückständen die Zwangsverwaltung angeordnet haben. Der BGH lehnte dies ab.