Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • Eine analoge Anwendung von § 147 ZVG zur Durchsetzung von Rechten, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, scheidet aus.
    BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 19/09


    Die Schuldner waren Berechtigte einer Auflassungsvormerkung, die gekaufte Wohnung war ihnen bereits übergeben worden. Die werdene Wohnungseigentümergemeinschaft wollte wegen Wohngeldrückständen die Zwangsverwaltung angeordnet haben. Der BGH lehnte dies ab.

  • 1. Als Adressat eines Verwaltungsaktes ist der Zwangsverwalter als Partei kraft Amtes auch dann hinreichend erkennbar bezeichnet, wenn sich dies bei verständiger Würdigung (nur) aus der Begründung des Verwaltungsaktes ergibt.

    2. § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides über Schornsteinfegergebühren an den Zwangsverwalter eines Grundstücks.

    3. Turnusmäßig durchzuführende Schornsteinfegerarbeiten nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchfG und zu erfüllende Kehr- oder Überprüfungspflichten nach der Nds. KÜVO sind wiederkehrende Leistungen im Sinne der §§ 155 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.

    4. Die Emissionsmessung bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 15 Abs. 1 1. BImschV und die nach einer Beanstandung erfolgte Wiederholungsmessung an derselben Feuerungsanlage nach § 15 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 5 1. BImschV sind eine einheitliche (wiederkehrende) Leistung im Sinne der §§ 155 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2011, 8 LA 104/11

    gefunden bei rechtslupe.de

  • BGH VII ZB 89/10 vom 29.6.2011:

    ZPO §§ 726 Abs. 1, 727 Abs. 1, 731, 768, 794 Abs. 1 Nr. 5, 800, 797 Abs. 2, 795

    a) Bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung muss der Notar im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Er kann sie nicht allein aus einer Interessenabwägung herleiten.

    b) Dem Notar ist deshalb eine Auslegung verwehrt, die in einer notariellen Urkunde ent-haltene Unterwerfungserklärung wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrund-schuld, wenn sie im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist.

    c) Der Notar muss daher dem Zessionar einer Sicherungsgrundschuld die Klausel als Rechtsnachfolger ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) erteilen, wenn die Rechtsnachfolge in die Ansprüche durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist.

    d) Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner nur mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (abweichend von BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133).

    BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10 - LG Koblenz

  • Kündigt der Zwangsverwalter eines Grundstücks den Pachtvertrag über ein auf dem Grundstück betriebenes Hotel und führt er den Hotelbetrieb dann selbst weiter, so liegt ein Betriebsübergang vom früheren Pächter auf den Zwangsverwalter vor.


    Die Klägerin war in dem von der H. GmbH betriebenen Hotel als Hausdame beschäftigt. Die H. GmbH hatte das Hotel von der Grundstückseigentümerin, der I. GmbH, gepachtet. Aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen diese GmbH wurde der Beklagte durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover zum Zwangsverwalter des Grundstücks bestellt. Nachdem er wegen Pachtzinsrückständen den Pachtvertrag mit der H. GmbH gekündigt und die Zwangsräumung gegen diese durchgeführt hatte, führte er den Hotelbetrieb selbst weiter. Zu diesem Zwecke schloss er mit allen Mitarbeitern außer der Klägerin neue Arbeitsverträge. Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der H. GmbH auf den Beklagten übergegangen ist. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision hatte die Klägerin vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Ein Betriebsübergang von dem früheren Pächter des Hotels auf den Zwangsverwalter, der den Hotelbetrieb fortführt, scheitert nicht daran, dass die Zwangsverwaltung und die Bestellung des Zwangsverwalters durch einen Beschluss des Amtsgerichts angeordnet und das Betreiben des Hotels durch den Zwangsverwalter vom Vollstreckungsgericht genehmigt worden war. Die Kündigung des Pachtvertrags mit dem früheren Pächter und die sich daran anschließende Fortführung des Hotelbetriebs durch den Zwangsverwalter ist ein Übergang des Hotelbetriebs „durch Rechtsgeschäft“ iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.


    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. August 2011 – 8 AZR 230/10 -

    Pressemitteilung des BAG Nr. 66/11


  • Das Gericht stellte den Zuschlagsbeschluss an den für die unbekannten Erben bestellten einstweiligen besonderen Vertreter nach § 779 II ZPO zu. Weder dem Gericht noch dem Vertreter war bekannt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Nachlasspflegschaft eingerichtet war. Die Nachlasspflegerin legte erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Zuschlagsbeschwerde ein. Begründet wurde die Beschwerde u.a. damit, dass die Erben durch eine fehlende ausdrückliche Amtsannahme des Vertreters nicht ordnungsgemäß beteiligt gewesen seien.

    Wegen Verfristung wurde die Beschwerde vom Beschwerdegericht als unzulässig zurückgewiesen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht. Die Bestellung des besonderen Vertreters nach § 779 II ZPO sei zutreffend und die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an ihn wirksam gewesen. Die Vertretung habe bis zum Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts gedauert. Nach der Rechtsprechung des BGH ende das Vertreteramt mit der Aufhebung des Bestellungsbeschlusses durch das Amtsgericht (BGH, Urteil vom 23.09.2009, V ZB 60/09).

    Zitat:

    Das Vertreteramt beginnt mit dem Beschluss der Bestellung (Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 779, Rn. 7, 8). Eine Annahme des Amtes ist nicht erforderlich. Weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung wird diese Voraussetzung genannt. Insbesondere in der genannten Entscheidung des BGH wird die Bestellung des besonderen Vertreters als wirksam erachtet, ohne die Annahme des Amtes durch den Vertreter zu verlangen: "Dementsprechend ist der nach § 779 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestellte einstweilige besondere Vertreter als gesetzlicher Vertreter des Erben zu allen Handlungen befugt, die der Schuldner während der fortgesetzten Zwangsvollstreckung vornehmen könnte..."

    Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die nach dem Grundsatz des § 242 BGB eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Die unbekannten Erben sind in dem Versteigerungsverfahren ordnungsgemäß vertreten gewesen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der besondere Vertreter an dem Versteigerungstermin teilgenommen hat, oder nicht.

    Landgericht Hamburg, Beschluss vom 09.08.2011, 328 T 45/11

  • Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubigern und Schuldner.

    BGH, Urteil vom 28. Juli 2011 – 4 StR 156/11

    Dem zuständigen Rechtspfleger war in dem von dem Zwangsverwaltungsverfahren betroffenen Grundstück vor Verfahrensbeginn vom Eigentümer eine Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden. Die unentgeltliche Nutzung wurde nach Verfahrenbeginn fortgesetzt. Zwangsverwalter und Rechtspfleger wurden wegen Untreue verurteilt.

    siehe auch bei rechtslupe.de

    Untreue des Zwangsverwalters und des Rechtspflegers

  • Das Vollstreckungsgericht muss bei der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens unter Abwägung der Interessen der Beteiligten dem Umstand Rechnung tragen, dass die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners gefährdet.

    BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10 -

  • Pfälz. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. 3. 2011 - 3 W 28/11 = FGPrax 2011, 177

    In der Zwangsversteigerung erlischt ein Vorkaufsrecht, welches zwar nur für einen ersten Verkaufsfall gelten soll, allerdings bis zu einem solchen ersten Verkaufsfall, bei dem das Vorkaufsrecht auch tatsächlich ausgeübt werden kann, unabhängig davon, ob noch der Besteller oder ein Rechtsnachfolger Verkäufer des Grundstückes ist.
    [Nichtamtlicher Leitsatz]


    Aus den Gründen: "Es liegt alleine an dem Berechtigten [des Vorkaufsrechts], das Grundstück durch Abgabe des höchsten Gebotes zu ersteigern. Ihm eine weitere Erwerbsmöglichkeit über das Zwangsversteigerungsverfahren hinaus offen zu halten, obwohl auch das Vorkaufsrecht ihm doch nur die einmalige Möglichkeit des Erwerbs eröffnen sollte, ist mit Blick auf den beschriebenen Schutzzweck des § 471 BGB nicht geboten (vgl. BGHZ 141, 194 zum Vorkaufsrecht des Mieters). Hat der für einen das Vorkaufsrecht auslösenden Verkaufsfall berechtigte Vorkaufsberechtigte die Erwerbsmöglichkeit in der Zwangsversteigerung verstreichen lassen, gebührt den Interessen der am Zwangsversteigerungsverfahren Bet. nach Ansicht des Senats der Vorzug, weshalb das Vorkaufsrecht mit dem Zuschlag erlischt."

  • Ist die Verkündung des Zuschlags in dem Versteigerungstermin aufgrund einer dro-henden Verschleuderung des Grundbesitzes als verfahrensfehlerhaft anzusehen, führt dies nur dann zu einem Erfolg der Zuschlagsbeschwerde, wenn der Zuschlag auf dem Verfahrensfehler beruht.

    BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 25/11 -

    (:wechlach::wechlach::wechlach:)

  • Und wieder eine BGH-Entscheidung zu einem § 765a-Antrag, hier auf die Magersucht der minderjährigen Tochter der Schuldner gestützt:
    Beschluss vom 17.08.2011, V ZB 128/11.

    Die Entscheidung erging ohne amtlichen Leitsatz, sie setzt sich auseinander mit dem Inhalt des gerichtlichen Beweisbeschlusses, der Verwertbarkeit von Gutachten, den dabei den Gutachtern zustehenden Kompetenzen, und letztlich auch mit dem Restrisiko einer Verschlechterung des Krankheitsverlaufs infolge des Zuschlags, bei dem dann die helfende Hand der Eltern (also der Schuldner) zu erwarten sei.

  • AG Menden: Urteil vom 17.08.2011 - 4 C 140/11: Elektroheizgeräte sind wesentlicher Bestandteil des Gebäudes i. S. d. § 94 Abs. 2 BGB, wenn sie zur Beheizungsanlage des Hauses gehören, ohne die sie das Haus nach der Verkehrsanschauung unfertig wäre.

    (kein amtlicher Leitsatz, Formulierung von mir).

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (8. November 2011 um 14:33)

  • Die Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks in der Terminsbestimmung als "bebaut mit einem Einfamilienhaus" genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG auch dann, wenn einige Räume des Einfamilienhauses als Ingenieurbüro genutzt werden.

    BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 65/11

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…486&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wer als Berechtigter aus dem Grundstück Meistbietender bleibt und unter Einbeziehung seines Ausfalls den Zuschlag erhält, erlangt den gesetzlichen Bietvorteil ohne rechtlichen Grund, soweit seine ausgefallene Grundschuld nicht (mehr) valutiert (Bestätigung von BGH, B.v. 27.02.2004 - IXa ZB 135/03, BGHZ 158, 159, 162 f). Die Herausgabe des Erlangten steht demjenigen zu, dem bei einem um den rechtsgrundlosen Bietvorteil erhöhten Bargebot der Mehrerlös im Teilungsverfahren und nach Erfüllung schuldrechtlicher Rückgewährpflichten zugefallen wäre.
    BGH, Urteil vom 22. September 2011 - IX ZR 197/10 zu ZVG § 85a Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2

    Aus den Gründen:

    Der rechtsgrundlos erlangte Vorteil des Meistbietenden aus ausfallendem Recht, welches nur noch teilweise valutiert, liegt nach § 85a Abs. 3 ZVG darin, dass er den nicht mehr valutierten Teil seines Rechts nicht ausbieten muss (Eickmann, KTS 1987, 617, 624 f). Denn insoweit enthält das Gesetz keinen materiellen Zuweisungsgrund, sondern nur ein verfahrensrechtliches Ordnungsprinzip.
    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2004 (aaO) ist deshalb nicht so zu verstehen, als werde dieser Bietvorteil stets auf Kosten des Grundstückseigentümers erlangt, wie es allerdings häufig der Fall sein wird. Zu fragen ist vielmehr, welches Ergebnis die Zwangsversteigerung gehabt hätte, wäre der Meistbietende infolge vorheriger Rückgewähr seines nicht mehr valutierten (Teil-)Rechts genötigt gewesen, sein Bargebot für den Zuschlag im ersten Versteigerungstermin mangels eines nach § 85a Abs. 3 ZVG anzurechnenden Ausfalls entsprechend zu erhöhen. Unter diesen fiktiven Umständen hätte im Streitfall der erzielte Mehrerlös den beiden vorrangigen, untereinander gleichrangigen Grundpfandgläubigern zugeteilt werden müssen, die mit ihren Rechten tatsächlich in noch weitergehendem Umfang ausgefallen sind. Auf den nicht valutierten Teil des Rechts der Beklagten hätte hier auch im fiktiven Ausbietungsfall kein Mehrerlös zugeteilt werden können.
    Schuldrechtlich wäre es bei dieser Erlösverteilung allerdings nicht geblieben. Aus dem unstreitigen Sachverhalt geht hervor, dass die Rechte der vorrangigen Grundpfandgläubiger, denen verfahrensrechtlich der rechtsgrundlos erlangte Bietvorteil der Beklagten gebührte, ebenfalls nur noch mit deutlich niedrigeren Beträgen als nominal valutiert waren. Die Beklagte hat danach ihren rechtsgrundlosen Bietvorteil aus dem eigenen, nicht valutierten Recht gemäß § 85a Abs. 3 ZVG nicht auf Kosten dieser Grundpfandgläubiger erlangt, soweit jene den fiktiven Mehrerlös selbst an einen Rückgewährgläubiger herauszugeben hatten.

  • Der BGH hat am 28.04.2011 unter V ZB 194/10 folgendes entschieden:

    Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstücks- oder Wohnungseigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellscahfter sind; weitere Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedraf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht.

    Dazu OLG München vom 15.06.2011, 34 Wx 158/10:

    Beim Erwerbsgeschäft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf es - von Ausnahmen abgesehen - über deren Benennung und Bezeichnung ihrer Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung hinaus keiner Nachweise zu Existenz, Identität und ihrer Vertretung (Anschluss an BGH vom 28.04.2011, V ZB 194/10 ...); Aufgabe der bisherigen Senatsrechtssprechung, zuletzt Beschluss vom 04.04.2011, 34 Wx 159/10).

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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