ZPO § 802a, § 802c Abs. 1, § 802g Abs. 1; JBeitrO §§ 6, 7
a) Der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse, mit dem zur Beitreibung von Gerichtskosten die Abnahme der Vermögensauskunft und erforderlichenfalls der Erlass eines Haftbefehls zu deren Erzwingung beantragt wird, ersetzt die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels.
b) Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse müssen schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit dem Beglaubigungsvermerk versehen ist.
c) Der Antrag der Gerichtskasse an den Gerichtsvollzieher auf Abnahme der Vermögensauskunft muss Angaben zum Grund, zur Höhe und zur Vollstreckbarkeit der Vollstreckungsforderung enthalten.
d) Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft muss bereits im Termin bestanden haben. Ein dem Antrag der Gerichtskasse auf Abnahme der Vermögensauskunft anhaftender Formmangel kann nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden und nicht rückwirkend eine Verpflichtung zum Erscheinen zum Termin begründen.
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14 - LG Wuppertal AG Remscheid