Rechtsprechungshinweise Zwangsvollstreckung

  • ZPO § 802a, § 802c Abs. 1, § 802g Abs. 1; JBeitrO §§ 6, 7

    a) Der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse, mit dem zur Beitreibung von Gerichtskosten die Abnahme der Vermögensauskunft und erforderlichenfalls der Erlass eines Haftbefehls zu deren Erzwingung beantragt wird, ersetzt die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels.

    b) Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse müssen schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit dem Beglaubigungsvermerk versehen ist.

    c) Der Antrag der Gerichtskasse an den Gerichtsvollzieher auf Abnahme der Vermögensauskunft muss Angaben zum Grund, zur Höhe und zur Vollstreckbarkeit der Vollstreckungsforderung enthalten.

    d) Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft muss bereits im Termin bestanden haben. Ein dem Antrag der Gerichtskasse auf Abnahme der Vermögensauskunft anhaftender Formmangel kann nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden und nicht rückwirkend eine Verpflichtung zum Erscheinen zum Termin begründen.

    BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14 - LG Wuppertal AG Remscheid

  • a) Die Eintragungsanordnung ist begründet, wenn der Schuldner sein Fernbleiben im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nur mit der Vorlage einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu entschuldigen sucht.
    b) Widerspricht der Gläubiger einer gütlichen Einigung im Sinne des § 802b ZPO, so kann sich der Schuldner auf eine trotzdem zwischen Schuldner und Gerichtsvollzieher geschlossene derartige Vereinbarung nicht berufen. Es tritt kein Vollstreckungsaufschub nach § 802b II ZPO ein.
    c) Eine Eintragungsanordnung begründet auch keine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO für den Schuldner, wenn es deshalb zu Schwierigkeiten bei einer Existenzgründung kommt.

  • Ein Eintragungshindernis in Gestalt einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, das bei Erlass der Eintragungsanordnung noch nicht vorlag, begründet kein Vollstreckungsaufschub. Trotz nachträglicher Ratenzahlungsvereinbarung muss die Eintragungsanordnung vollzogen und ins Schuldnerverzeichnis eingetragen werden.

    so auch LG Hannover Beschluss vom 20.11.2014 -55 T 80/14-

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (4. Juni 2015 um 10:11) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Leitsatz: In einem Verfahren nach § 769 Abs. 2 ZPO ist in der Regel keine Kostenentscheidung veranlasst.

    Aus den Gründen:

    Nachdem der Schuldner seinenAntrag nach § 769 Abs. 2 ZPO zurückgenommen hatte, beantragte die Gläubigerinihm dieKosten dieses Verfahrensaufzuerlegen.
    Zur Vermeidung von Wiederholungenwird insoweit auf die diesbezüglichen Schriftsätze der Parteien, die zur aktegelangt sind, Bezug genommen.

    Es war wie aus dem Tenor ersichtlichverfahren, da im Rahmen des hier anhängigenEilverfahrens nach § 769 Abs. 2 ZPO keine gesonderte Kostenentscheidungveranlasst ist.

    Bei den Kosten dieses Verfahrens auf Erlass einereinstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 2 ZPO handelt es sich um Kosten desHauptsacheverfahrens nach § 767 ZPO. Es entstehen somit keine Gerichtskosten.Die Tätigkeit der Rechtsanwälte wird durch die Gebühren für das Verfahren desersten Rechtszugs vopr dem Prozessgericht mitabgegolten, wenn nicht eineabgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet. Eine solche hat nichtstattgefunden, so dass für die begehrte Kostenentscheidung hierkeine Veranlassung besteht (vgl. Hk-ZV/Schneiders2. Aufl. § 769 ZPO Rn. 51; Zöller/Herget ZPO30. Aufl. § 769 Rn. 11, 14;Musielak/Lackmann ZPO 12. Aufl. § 769 Rn. 8, 9).

  • Die Abgabe der Vermögensauskunft durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter ist grundsätzlich nicht möglich. Die Vermögensauskunft ist durch den Schuldner persönlich oder durch dessen gesetzlichen Vertreter abzugeben.

  • Leitsatz: Kosten einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsanderohung sind nicht über § 788 ZPO vom Schuldner zu erstatten, wenn die Aufforderung bereits vor Klauselerteilung abgesandt wird.

    Aus den Gründen:

    Ist der im Tenor näher bezeichnete Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 Abs. 2 ZPO über 255,85 € nach heutiger Übernahme des Verfahrens im Rahmen der Vertretung des zuständigen Rechtspflegers nach gründlicher Prüfungder Sach- und Rechtslage zurückzuweisen.

    Nach Auffassung desVollstreckungsgerichts gehören die Kosten einer Zahlungsaufforderung mitZwangsvollstreckungsandrohung nicht zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckungim Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO, wenn ein solches Schreiben vom Gläubigeranwaltabgesandt wird bevor er in der Lage war, die Zwangsvollstreckung aufgrund einererteilten Klausel einzuleiten. Entgegen der Ansicht des Gläubigeranwalts müssennämlich die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, wenn die Kosten derVollstreckungsandrohung notwendig sein sollen (vgl. Hk-ZV/Kessel 2. Aufl. § 788ZPO rn. 37).
    So verhält sich der Fall hier abergerade, das Ankündigungsschreiben datiert vom 11.11.2014, die Vollstreckungsklauselwurde jedoch erst am 14.11.2014 erteilt (vgl. auch Musielak/Lackmann ZPO 11. Aufl. § 788 Rn. 17; ArbGDortmund JurBüro 1990, 1721).
    Wird die Androhung wie hier zufrüh abgesandt, so sind die mit der Androhung verbundenen Kosten nicht von derSchuldnerin zu ersetzten. Vielmehr ist die Androhung dann voreilig abgesandt.


  • So verhält sich der Fall hier abergerade, das Ankündigungsschreiben datiert vom 11.11.2014, die Vollstreckungsklauselwurde jedoch erst am 14.11.2014 erteilt (vgl. auch Musielak/Lackmann ZPO 11. Aufl. § 788 Rn. 17; ArbGDortmund JurBüro 1990, 1721).
    Wird die Androhung wie hier zufrüh abgesandt, so sind die mit der Androhung verbundenen Kosten nicht von derSchuldnerin zu ersetzten. Vielmehr ist die Androhung dann voreilig abgesandt.

    Kleine Korrektur:
    Die Entscheidung des ArbG Dortmund ist veröffentlicht in: [FONT=&amp] ArbG Dortmund, JurBüro 1990, 1[/FONT][FONT=&amp]5[/FONT][FONT=&amp]21 [/FONT]

  • Bundesgerichtshof zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14

    Der unter anderem für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Beschluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben, das die von einem Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen abgelehnt hatte.

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…nked=pm&Blank=1

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • a) Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO sind nach Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Sie sind erst dann nicht erforderlich, wenn aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte zu keiner auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers führen können.

    b) Wurden die Drittauskünfte nach einer Vermögensauskunft eingeholt, so ist es erst erforderlich, sie ein weiteres Mal zu erheben, wenn der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners glaubhaft macht oder wenn er eine erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO) abgegeben hat.

    c) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 ZPO dazu verpflichtet, die vom Gläubiger begehrten Drittauskünfte einzuholen.

    BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14
    (Vorinstanzen: LG Regensburg, AG Regensburg)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • [h=1]LG Tübingen Beschluß vom 14.4.2015, 5 T 72/15[/h] Leitsätze


    Durch die Abgabe der Vermögensauskunft ist ein Haftbefehl nach § 802g ZPO verbraucht, so dass es seiner förmlichen Aufhebung nicht bedarf. Ein rechtlich schützenswertes Interesse des Schuldners an der förmlichen Aufhebung des Haftbefehls besteht nicht.

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/abg…tbefehls-396738

  • ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2

    Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte umfasst auch Einkünfte aus einer Untervermietung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 IX ZB 88/13, NJW-RR 2014, 1197 = Rpfleger 2014, 687).

    BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZB 65/12

  • Gemäß § 765a Abs. 3 ZPO ist in Räumungssachen der Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a Abs. 1 ZPO spätestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen. Etwas anderes gilt nr, wenn die Gründe auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war. Zutreffend hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die von der Schuldnerin angeführten Gründe erst nach Ablauf der Frist des § 765a ZPO entstanden wären oder es der Schuldnerin nicht möglich gewesen wäre, den Antrag rechtzeitig zu stellen.

  • a) Inkassounternehmen sind gemäß § 79 Abs. 2 ZPO in kontradiktorischen Verfahren wie dem Beschwerdeverfahren nicht zur Vertretung des Gläubigers befugt. Es mangelt insoweit an der Postulationsfähigkeit.
    b) Die Vollmacht ist grundsätzlich in jedem einzelnen Verfahren in Urschrift oder ersatzweise öffentlicher Beglaubigung von einem Inkassounternehmen nachzuweisen, Fotokopien reichen nicht aus.

    Aus den Gründen:
    Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

    Das Vollstreckungsgericht Hannover führt in seinem Beschluss vom 18.06.2015 zutreffend aus, dass die XXX nicht zur Vertretung der YYY im Beschwerdeverfahren befugt ist. Es mangelt bereits an der Postulationsfähigkeit der XXX, da die eingeschränkte Vertretungsbefugnis von Inkassounternehmen, die ihnen im Rahmen von § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zukommt, grundsätzlich nicht zur Vertretung in kontradiktorischen Verfahren wie dem Beschwerdeverfahren berechtigt (vgl. etwa Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 79 Rn. 9).

    Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde auch unbegründet.

    Grundsätzlich ist gemäß § 80 ZPO auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in Urschrift oder ersatzweise in öffentlich beglaubigter Form erforderlich. Diese Voraussetzung ist gemäß § § 88 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von Amts wegen zu prüfen, einer Parteirüge bedarf es hier gerade nicht. Die Einreichung einer einfachen Kopie der Vollmacht genügt den vorgenannten Anforderung entgegen der Auffassung der Gläubigerin und des Inkassounternehmens nicht (vgl. etwa Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 80 rn. 8). Auch der von der Gläubigerin vorgebrachte Einwand des erhöhten Verwaltungsaufwandes zur Beibringung von Originalurkunden vermag die Umgehung der vorgenannten Vorschriften oder ein Absehen von denselben vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen willens und der Rechtssicherheit nicht zu rechtfertigen.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (25. August 2015 um 13:05)

  • Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen.

    BGH vom 22.07.2015 in IV ZR 223/15

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Leitsätze:
    Eine zur Verfahrensakte gereichte Inkassovollmacht ist Aktenbestandteil geworden. Ihre Rückgabe scheidet daher aus.
    Etwas anderes gilt nur für eine reine Geldempfangsvollmacht.
    Sind Inkassovollmacht und Geldempfangsvollmacht in einer Urkunde untrennbar verbunden, so scheidet die Rückgabe ebenfalls aus.

    Aus den Gründen:

    Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

    Das Vollstreckungsgericht Hannover führt in seinem Beschluss vom 16.07.2015 zutreffend aus, dass die eingereichte Vollmachtsurkunde nunmehr Aktenbestandteil geworden ist und eine Rückgabe derselben daher ausscheidet.

    Grundsätzlich ist gemäß § 80 ZPO auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung in jedem einzelnen Verfahren die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Gläubigerin in Urschrift oder ersatzweise in öffentlich beglaubigter Form erforderlich. Diese Voraussetzung ist gemäß § 88 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von Amts wegen zu prüfen, einer Parteirüge bedarf es nicht. Die Einreichung einer einfachen Kopie der Vollmacht genügt den vorgenannten Anforderungen nicht (vgl. etwa Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 80 Rn. 8).

    Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn eine -wie hier jedoch nicht geschehen- bei Gericht hinterlegte Generalvollmacht vorliegt, wobei dann in jedem einzelnen Verfahren auf die hinterlegte Generalvollmacht ausdrücklich Bezug genommen wird (vgl. AG Augsburg Beschluss vom 04.06.2013, Az. 1 M 4475/13 mwN).

    Die registrierten Erlaubnisinhaber für Inkassodienstleistungen sind in der Zwangsvollstreckung bezüglich des Nachweises der Vollmacht auch vor dem Hintergrund des Regelung in § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO Rechtsanwälten nicht gleichgestellt. Der von der Gläubigerin vorgebrachte Einwand des erhöhten Verwaltungsaufwandes zur Beibringung von Originalurkunden vermag daher eine Umgehung der Vorschrift des § 80 ZPO oder ein absehen von derselben vor dem Hintergrund des eindeutigen gesetzgeberischen willens der Zuerkennung nur eingeschränkter Vertretungsbefugnis von Inkassounternehmen im Rahmen des § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO und der Rechtssicherheit nicht zu rechtfertigen.

    Mit Einreichung der Originalvollmacht zu den gerichtlichen Akten wird diese dauerhafter Aktenbestandteil (Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 80 Rn. 10). Eine Rückgabe scheidet daher im Gegensatz zu einer im Original übersandten Geldempfangsvollmacht, die nicht Bestandteil der Sonderakte des Gerichtsvollzieher wird, aus (vgl. insoweit zur Geldempfangsvollmacht AG Brake Beschluss vom 09.01.2007 Az. 6 M 1855/06). Sind Originalvollmacht nach § 80 ZPO und Geldempfangsvollmacht in einer Urkunde untrennbar verbunden, scheidet vor dem Hintergrund der oben gemachten Ausführungen bereits aus der Natur der Sache aus.

    Eine Zurückweisung des Antrags auf Rückgabe der im Original eingereichten Vollmachtsurkunde durch das Vollstreckungsgericht war daher rechtsfehlerfrei.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (25. August 2015 um 12:52) aus folgendem Grund: Ergänzung um die Entscheidungsgründe

  • Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg: Einzelfallumstände können zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.

    LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15

    http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrec…escheids-398730

  • BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.7.2015, 10 AZR 416/14

    Drittschuldnerklage - Zulässigkeitsanforderungen


    Leitsätze


    Der Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist regelmäßig darauf gerichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er bei einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft des Drittschuldners gestanden hätte. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, den Gläubiger im Wege des Schadensersatzes nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO so zu stellen, als bestünde die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner.

  • BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13


    a) Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn das polnische Gericht, weil der in Deutschland wohnende Beklagte keinen in Polen ansässigen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, gemäß Art. 1135 § 2 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs die für diese Partei bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in der Gerichtsakte belassen und als zugestellt behandelt hat.

    b) Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn es keine Begründung enthält und sich auch in Verbindung mit anderen vorgelegten Unterlagen nicht zuverlässig feststellen lässt, welchen Sachverhalt (Streitgegenstand) das Urteil betrifft.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zur Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung und hier insbesondere zur Frage, ob und ggfs. wie eine Internet-Domain gepfändet werden kann.

    Finanzgericht Münster, 16.9.15, 7 K 781/14 AO

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