Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten in Rangklasse 3 ?

  • Wir nehmen auch Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten in Rang 3. Es sind doch Nebenforderungen, die den Rang teilen. Soll die Stadt bei Rückstand der Grundsteuer sofort Versteigerungsantrag stellen, statt den Vollziehungsbeamten rauszuschicken ? Ich gebe die Beträge im Termin einzeln bekannt - soll die Bank doch meckern. Höchstens sagt mal eine(r) : das wird nicht überall so gesehen. Aber widersprechen tut noch nicht mal die größe Förderungsanstalt.

  • Das LG Do hat entschieden, dass die Kosten der Mobiliarvollstreckung nicht in Klasse 10 I 3 gehören sondern nach 10 I 5.

    Kosten der Rechtsverfolgung haben nur dann nach 10 Abs.2 den Rang der Hauptforderung, wenn sie zur Befrieduígung aus dem Grundstück dienen. Das ist bei Kosten der Mobiliarvollstreckung nicht der Fall.


    Ist die Entscheidung zufällig irgendwo abgedruckt?

  • Das LG Do hat entschieden, dass die Kosten der Mobiliarvollstreckung nicht in Klasse 10 I 3 gehören sondern nach 10 I 5.

    Kosten der Rechtsverfolgung haben nur dann nach 10 Abs.2 den Rang der Hauptforderung, wenn sie zur Befrieduígung aus dem Grundstück dienen. Das ist bei Kosten der Mobiliarvollstreckung nicht der Fall.


    Ist die Entscheidung zufällig irgendwo abgedruckt?


    Az ist: 9 T 230/07.
    Leider hab ich sie bei Judica nicht gefunden

  • Nach Sievers Aufsatz habe ich die Zuteilung von Säumniskosten
    im Rahmen des § 156 ZVG sofort gestoppt. Die Sache kann sehr
    konträr angesehen werden. Sehe ich das richtig, daß das LG noch
    in dieser Sache entscheiden muß?


    Das siehst du richtig. LG wurde bereits erinnert, lässt sich aber noch Zeit

  • Nach Sievers Aufsatz habe ich die Zuteilung von Säumniskosten
    im Rahmen des § 156 ZVG sofort gestoppt. Die Sache kann sehr
    konträr angesehen werden. Sehe ich das richtig, daß das LG noch
    in dieser Sache entscheiden muß?


    Hallo wohoj, hallo alle!

    Der Aufsatz kann wohl ab sofort getrost in die Tonne gekloppt werden:teufel:.
    Ich habe den Beschluss des LG DO vorliegen:

    Säumniszuschläge teilen den Rang der bevorrechtigten grundsteuern.

    "entgegen der Auffassung des AG sind auch die erhobenen Säumniszuschläge ebenso wie die bevorrechtigten Grundsteuern bevorrechtigt (Stöber ZVG § 10 Rdn. 6.14, 6.18, LG Ansbach, Rpfleger 1999, 141; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, B 4.4.2) Zwar fehlt für die Säumniszuschläge eine Vorschrift, die ausdrücklich anordnet, dass diese Zuschläge auf dem Grundstück als öffentliche Last ruhen........Die Säumniszuschläge, die ohnehin vom Bestand und der Fälligkeit der Hauptforderung abhängig sind, teilen damit bei der Zwangsversteigerung das rechtliche Schicksal der Grundsteuern.....

    Kosten der Zwangsvollstreckung dagegen gehören in die Rangsklasse 10 I 5.


    :daumenrau:daumenrau:daumenrau




  • :genauso: weiter und :meinung:

    Jeder Tag ohne Lachen ist ein verlorener Tag!:grin:

  • Schön, dann werd ich wohl fleißig nachberechnen müssen!!
    Wie immer bei einer neuen Entscheidung:
    Kann diese eingestellt werden - ich frage gleich mal für alle.


    am Besten wär wohl ein Scanner, hab aber keinen. Im NRW-Netz ist die Entscheidung noch nicht. Ich such aber morgen nochmal das Az. raus

  • Hallo zusammen,

    das Aktenzeichen des LG DO lautet:

    9 T 120/07.

    Bisher im Justizportal NRW noch nicht enthalten

    4 Mal editiert, zuletzt von Early Grey (30. September 2008 um 20:55)

  • an Early Grey:

    Wie ist die aktuelle Lage in Deiner Beschwerdesache?


    Wie meinen??

    Aktueller Stand, s. weiter oben. Sz in Rang 3 wie Grundsteuern.
    Verfahren zur Versteigerung zieht sich.

  • Im aktuellen Rechtspfleger 12/07 ist eine Entscheidung des LG Dortmund abgedruckt, Az 9 T 230/07, die besagt, dass die Vollstreckungskosten in Rangklasse 10 I 5 gehören und nicht das Vorrecht des 10 I 3 haben. Zu den Säumniszuschlägen steht glaub ich nix drin, wobei ich die Entscheidung nur kurz überflogen habe, da ich eh anderer Meinung bin und mich das LG Dormund insofern nicht interessiert.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ist eine Abgabenforderung als Grundstückslast vorrangig zu befriedigen, gilt dies auch für einen darauf entfallenden Säumniszuschlag.

    BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 24/09



    Bestätigt (in Abänderung der Entscheidung des LG Bonn vom 06.10.2009 - 6 T 103/09) durch BGH, Beschl.v. 11. März 2010, V ZB 175/09. LINK

  • Aus dem Rechtsprechungs-Thread hergeholt:


    Für die Mahngebühren auch? Wo steht das? Das ist in der hiesigen Diskussion anders vertreten worden. Gibt es da Neuerungen? Aus den BGH-Entscheidungen konnte ich das nicht herauslesen. Und ich halte Mahngebühren auch nicht für Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung.

  • Ich lese das aus dem letzten Satz des o. a. Beschlusses heraus. Und da werden unsere Herrschaften schon wieder ganz wuschig:teufel: GELD!!!!! MIT DEM KEINER RECHNET

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!