Dienstbarkeiten nach § 9 GBBerG

  • Meine ich.

    Besten Dank für den Hinweis und die Entscheidung der thür. Kollegen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich schließe mich hier mal mit folgender Frage an: Antrag auf Eintragung einer bpD gem. Leitungs-und Anlagenbescheinigung von Sept. 2012. Es wurde zwischenzeitlich in Abt. I eine Erbengemeinschaft als Eigt. eingetragen (Antrag war vor der Dienstbarkeit gestellt und auch nach dem 01.01.2011),da die bisherigen Eigt. verstorben sind. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgte nach dem 01.01.2011.Ist das ein Fall von gutgläubigem Wegerwerb,so dass ich die Dienstbarkeit nicht mehr eintragen kann oder fällt dieser Fall nicht darunter?Ich finde dazu nichts,wenn jemand noch eine Fundstelle angeben könnte,wäre ich sehr dankbar!

  • Soweit ich mich erinnern kann, liegt hier kein Fall von gutgläubigen Erwerb vor und die bpD wäre einzutragen.
    Bin aber heute leider nicht an meinem Grundbucharbeitsplatz um in den Unterlagen nachzuschauen.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • 2 Dinge fallen mir zur Erbengemeinschaft ein.

    a) Gutgläubiger Erwerb braucht ein Rechtsgeschäft. Sollte die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers im Grundbuch stehen, mangelt es an einem gutglaubensfähigen Rechtsgeschäft. Erbe wird man Kraft Gesetzes.

    b) An sich ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gepolt - ein rechtsgeschäftlicher Grundstückserwerb sollte daher die Ausnahme sein - aber ist wohl möglich.

    Daher würde ich zunächst prüfen, ob a) oder b) einschlägig sind, dann kann ich mir die Fragen nach dem GBBerG stellen...

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  • Tragt ihr eigentlich bei den Dienstbarkeiten Mithaftvermerke ein? (Ich bin seit langer Zeit mal wieder mit Grundbuch befasst und sehe es mal so, mal so.) Dienstbarkeit als echtes Gesamtrecht? Auch generell? (§ 48 GBO)?

  • Die Beurteilung Dienstbarkeit gesamtrechtsfähig war lange Zeit sehr umstritten; ich lehne sie immer noch ab. Und damit erübrigt sich das "Problem".

    Ich möchte dies kurz begründen:

    Im Gegensatz zum Beispiel zur Grundschuld kann eine Dienstbarkeit nicht "so einfach" abgetreten oder sonst übertragen werden. Und das ist meiner Meinung nach auch das einzige wirkliche SCHLAGENDE Merkmal einer Gesamtbelastung, die auch so im GB verlautbart werden muss.


    Ich trage keine Mithaftvermerke ein. Ich buche auch Dienstbarkeiten, die nur Teile von Grundstücken (BV 1 nur lastend a Flstck y, BV 2 nur lastend an Flstck 49) jeweils als einzelne Dienstbarkeiten. Sonst bin ich verwirrt.

    Ihr könnt mir gerne schlagende Argumente für eine andere Verfahrensweise nennen.

  • Aha. Ich dachte immer. 1x Gesamtrecht, immer Gesamtrecht. :gruebel: Dann aber auch mit Mithaftvermerk und allem drum und dran?

    Ich verneine die Gesamtrechtsfähigkeit und somit bin ich raus aus dem Problem. Sind Einzelrechte und fertig.

  • Sorry, ich verstehe das mit dem gutgläubigen Erwerb nach dem 31.12.2010 nicht so richtig.
    Wenn die vor 1990 verlegte Leitung sichtbar über das Grundstück läuft, die Eintragung einer b.p.D. über das Grundbuchbereinigungsgesetz (aus welchen Gründen auch immer) nicht vorgenommen wurde, wie kann dann ein gutgläubig (leitungsfreier) Erwerb des Grundstückes erfolgen?

    Wie kann der Versorger denn dann bei einer Weigerung des Grundstückseigentümers die Leitung ins Grundbuch bekommen? Gar nicht?

  • Auch wenn eine Leitung erkennbar ist, muss das nicht heißen, dass ihr "Habendürfen" auch durch Dienstbarkeit gesichert ist. Es kann sich auch um rein schuldrechtliche Abreden handeln. Im Grundstücksrecht zerstört zudem nur die positive Kenntnis den guten Glauben.

  • Prinz, der Link hat nicht funktioniert.
    Hatte die Entscheidung schon gelesen und auch die entrsprechenden BGH-Entscheidungen zu der Thematik. Erhellt mich aber dennoch nicht.

    Cromwell, wie kann ich die positive Kenntnis des Erwerbers denn nachweisen, wenn es keine schuldrechtliche Abrede mit dem Alteigentümer gab? Mehr als die oberirdische Leitungsführung bereits zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs hat man doch nicht. :gruebel:

    Wenn wir den obigen SV unter dieser Maßgabe eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs weiterspinnen:
    Der neue Eigentümer weigert sich, eine Dienstbarkeit zu begründen. Eine Eintragung über § 9 GBBerG ist nicht mehr möglich. Eine Verlegung ist aus Gründen des Natur- oder Denkamlschutzes oder was auch immer nicht machbar.

    Was kann unternommen werden?

  • Stimmt, der Link klappt nur über dejure.org. Zum Nachweis der positiven Kenntnis im Grundbuchverfahren s. BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 23.07.2015, V ZB 1/14

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…405&pos=0&anz=1

    Rz. 13:

    „Kommt ein gutgläubig lastenfreier Erwerb gemäß § 892 Abs. 1 BGB in Betracht, darf das Grundbuchamt das nicht gebuchte Recht im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO nur eintragen, wenn der Antragsteller nachweist, dass der Erwerber die Unrichtigkeit des Grundbuchs positiv kannte (BayObLGZ 1985, 401, 402). So etwas hat der Antragsteller weder vorgetragen noch den Nachweis dafür in der erforderlichen Form des § 29 Abs. 1 GBO (BayObLGZ 1971, 336, 339; 1985, 225, 228; 1885, 401, 402) geführt. Der Eintragungsantrag ist daher mangels Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuchs wegen der Möglichkeit eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs zurückzuweisen.“

    Ansonsten bleibt nur der Unrichtigkeitsnachweis im Zivilprozess (§§ 894 BGB, 894 ZPO).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ist es ein Fall von gutgläubigem Wegerwerb wenn


    a)

    ein Gesellschafterwechsel innerhalb einer GbR aufgrund Anteilsübertragung und Eintragungsbewilligung aller Gesellschafterstattgefunden hat,

    b)

    die Eintragung einer GmbH infolge Vermögensübertragung durch Anteilsvereinigung nach dem 01.01.2011 eingetragen wurde,

    so dass ich die Dienstbarkeit nicht mehr eintragen kann fallen diese Fälle nicht darunter?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

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