In einem Strafverfahren bestellt der Richter zunächst RA A zum Pflichtverteidiger. RA A lässt sich die Akte übersenden. Hierin erschöpft sich bereits sein Tätigwerden.
Kurze Zeit darauf erlässt der Richter einen Beschluss, in dem die Pflichtverteidigung durch RA A aufgehoben wird und stattdessen RA B zum Pflichtverteidiger bestellt wird und anordnet, dass der Pflichtverteidigerwechsel ohne Mehrkosten für die Landeskasse von statten gehen soll.
Wenige Tage darauf reicht RA A eine Pflichtverteidigergebühren-Abrechnung ein. Er möchte die 4100, 4106.
Ich agiere hier nur als Vertretung. Wie würdet ihr diese Konstellation handhaben?
Heißt "ohne Mehrkosten für die Landeskasse", dass RA A vollständig leer ausgeht?
Pflichtverteidiger-Bestellung u. -Aufhebung
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probatio diabolica -
20. Dezember 2010 um 15:58
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In einem Strafverfahren bestellt der Richter zunächst RA A zum Pflichtverteidiger. RA A lässt sich die Akte übersenden. Hierin erschöpft sich bereits sein Tätigwerden.
Kurze Zeit darauf erlässt der Richter einen Beschluss, in dem die Pflichtverteidigung durch RA A aufgehoben wird und stattdessen RA B zum Pflichtverteidiger bestellt wird und anordnet, dass der Pflichtverteidigerwechsel ohne Mehrkosten für die Landeskasse von statten gehen soll.
Wenige Tage darauf reicht RA A eine Pflichtverteidigergebühren-Abrechnung ein. Er möchte die 4100, 4106.
Ich agiere hier nur als Vertretung. Wie würdet ihr diese Konstellation handhaben?
Heißt "ohne Mehrkosten für die Landeskasse", dass RA A vollständig leer ausgeht?
D.h. das nicht mehr Kosten entstehen dürfen, wie wenn nur ein Anwalt beauftragt worden wäre. In diesem Fall dürfte wenn Anwalt A die obigen Kosten bekommen sollte Anwalt B diese nicht bekommen. I.d.R. besteht auch eine Absprache zwischen beiden Anwälten. ich würde einfach Anwalt B anschreiben mdB auf die obigen Gebühren des Anwalts A zu verzichten.
Davon abgesehen halte iches für zweifelhaft das die Gebühr VV 4106 RVG entstanden ist, da die erste Akteneinsicht in der Gebühr VV 4100 RVG enthalten ist (siehe Burhoff Rn 13 zu VV 4100 RVG) -
Heißt "ohne Mehrkosten für die Landeskasse", dass RA A vollständig leer ausgeht?
Nö. Das heißt nur, dass diese beiden Gebühren nicht von beiden RAs gegenüber der Landeskasse abgerechnet werden können. Sollte also RA A diese beiden Gebühren verdienen, könnte RA B sie nicht mehr liquidieren und würde gegebenenfalls nur noch Terminsgebühren pp. erhalten. -
Für die erste Akteneinsicht erhält m. E. Anwalt A die Grundgebühr.
Anwalt B kann dann die Verfahrensgebühr und ggf. Terminsgebühr beanspruchen, aber eben keine Grundgebühr. -
Die Frage ist aber, ob RA B einsieht, dass er die Grundgebühr nicht bekommt, er ist immerhin ohne Einschränkungen bestellt und einarbeiten muss er sich schließlich auch.
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Die Frage ist aber, ob RA B einsieht, dass er die Grundgebühr nicht bekommt, er ist immerhin ohne Einschränkungen bestellt und einarbeiten muss er sich schließlich auch.
RA B wurde doch gar nicht ohne Beschränkung bestellt, sondern der Richter hat angeordnet, dass der Wechsel ohne Mehrkosten für die Landeskasse von statten geht. Damit ist ja klar, dass sich die beiden Anwälte die Gebühren teilen müssen. M. E. bekommt RA A nur die Gebühr 4100, da er nur Akteneinsicht genommen hat und alle anderen Gebühren bekommt dann RA B. -
sorry, die Einschränkung hatte ich überlesen.
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Falls das
Hierin erschöpft sich bereits sein Tätigwerden.
stimmt, schließe ich mich den Vorrednern an. (Mal davon ab, daß ich grds. solch eingeschränkte Beiordnung nicht für rechtmäßig halte.) Könnte aber auch sein, daß RA A bereits den Mandanten nach AE beraten hat, dann wäre die VG bei ihm entstanden. Das ergibt sich üblicherweise nicht aus der Gerichtsakte. An seiner Stelle hätte ich das allerdings gerade deshalb deutlich in meinen Vergütungsantrag geschrieben.
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Kurze Anschlussfrage: Wenn der zweite Pflichtverteidiger seine Beiordnung ohne Mehrkosten beantragt, die Beiordnung tatsächlich allerdings ohne Einschränkung erfolgt, kann ich dann die vollen Gebühren für den ersten und den zweiten Pflichtverteidiger festsetzen?
Kommt es ausschließlich auf den Wortlaut des richterlichen Beschlusses an? -
So sehe ich es - maßgeblich für die Festsetzung ist der richterliche Beschluss, und hier ist die Einschränkung nicht vorhanden. Der erfolgte Verzicht spielt hier m.E. keine Rolle mehr.
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M. E. kann die Beiordnung nicht weiter gehen als der ihr zugrundeliegende Antrag, heißt also, der Verzicht entfaltet Wirkung.
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Hallo,
ich habe hier die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung und gleichzeitig die Neubestellung eines anderen RA aus persönlichen Gründen.
Über evtl. Mehrkosten wurde kein Wort verloren.
Die erste Bestellung erfolgte bereits nach Anklageerhebung.
PflVert. 1 macht geltend: Grundgebühr, VerfGeb. 1. Inst. + AuslagenPflVert. 2 macht geltend: Grundgebühr, VerfGeb. Ermittlungsverf., VerfGeb. 1. Inst. , TermGeb. + Auslagen
Klar ist, dass Nr. 2 keine VerfGeb. f.d. ErmVerf erhält.
Nr. 1: Mandatsanzeige + AE-Gesuch+ Antrag auf Beiordnung am 16.5.; Aktenrückgabe 26.05.; Beiordnung 16.06.; Mandatsniederlegung und KfA am 10.07.
Kann hier jeder alles erhalten wie beantragt (bis auf die 4104) ? Oder gilt "Kostenneutralität" generell? -
Kann hier jeder alles erhalten wie beantragt (bis auf die 4104) ? Oder gilt "Kostenneutralität" generell?
Zum Ersteren:
Genau - § 48 Abs. 6 gewährt keinen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Tätigkeiten (vgl. z. B. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl. 2023, § 58 Rn. 175 m.w.N. aus der Rspr.).
Zum Letzteren:
Nein, so etwas gibt es nicht, sondern wäre allenfalls im Rahmen der Entpflichtung und neuen Beiordnung durch das Gericht ausdrücklich im Rahmen seines Beiordnungsbeschlusses zu entscheiden. Bei der Vergütungsfestsetzung gilt sein bindender Inhalt (vgl. z. B. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl. 2023, § 46 Rn. 7 ff. m.w.N.). Eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs (hier: wegen der Vergütung des entpflichteten Verteidigers) bedürfte zudem des Einverständnisses des neu beigeordneten RA (vgl. z. B. Müller-Rabe, a.a.O. § 54 Rn. 29 m.w.N. aus der Rspr.).
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