Hallo!
Ist bei einem Vermächtniserfüllungsvertrag eine UB vom Finanzamt erforderlich um den Vermächtnisnehmer als neuen Eigentümer einzutragen?
Ich hab im HRP leider nix dazu gefunden...
Danke!
Vermächtnis: UB erforderlich?
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Allenella -
29. Dezember 2010 um 14:39
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Hallooooo ...
Vermächtnis ist unentgeltlich, wo soll da eine Grunderwerbsteuer herkommen? -
Der Erwerber (entgeltlich oder auch unentgeltlich) eines Grundstücks i. s. des § 2 GrEStG darf erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn die UB zuvor vorgelegt wurde. In Baden-Württemberg sind nach der AV. d. JuM v. 28.11.1996 (D. Justiz S. 506) für bestimmte Erwerbsvorgänge Ausnahmen geregelt, bei denen eine UB nicht erforderlich ist. Da nach dieser AV der Vermächtniserfüllungsvertrag nicht ausgenommen ist, muss in Baden-Württemberg zum Vollzug eines Vermächtniserfüllungsvertrages eine UB verlangt werden, falls nicht eine weitere in der AV aufgeführte Ausnahme (Ehegatte, Verwandte in gerader Line bzw. deren Ehegatten ....) greift.
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Schenkungen unter Auflage ( und natürlich gemischte) unterliegen grundsätzlich der Grunderwerbsteuer ( § 3 Nr. 2 s.2 GrEStG)
Ich wüsste nicht warum, dass auch nicht für Vermächtnisse ( unter Auflage) gelten soll.
Da das GBA hier keine Nachforschungen anstellen kann, (da ihm ja lediglich Erbschein, nicht aber das Testament vorliegen muss), Finanzamt aber schon, wäre eine UB erforderlich. -
Beim Erwerb von Todes wegen besteht nach § 3 Nr.2 GrEStG keine Grunderwerbsteuerpflicht. Auch der Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses ist ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs.1 Nr.1 EStG).
Falls -wie in der Regel- für das Vermächtnis keine Gegenleistung zu erbringen ist (was sich aus dem Vermächtniserfüllungsvertrag zu ergeben hätte), kann es somit unmöglich zu einer Grunderwerbsteuerpflicht kommen. Der Ansicht in # 3 vermag ich daher nicht zu folgen. -
Wenn der Vermächtnisnehmer (wie nicht selten) einer der Miterben ist, dann sehe ich die Vermächtniserfüllung als Erbauseinandersetzung an, die in BaWü von der UB-Pflicht ausgenommen ist.
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Der Vorgang ist grds. steuerpflichtig, § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG. Ob eine Ausnahme vorliegt (§ 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. ErbStG), prüft das Grundbuchamt nur bei ensprechendem Landesrecht, § 22 Abs. 1 S. 2 GrEStG.
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Die Vorlage einer UB deckt sich nicht immer mit einer Grunderwerbsteuerpflicht.
Z.B. sind Gemeinden grunderwerbsteuerpflichtig, brauchen aber keine UB.
Beim Vermächtnisnehmer ist gerade umgekehrt. Er ist voraussichtlichlich grunderwerbsteuerfrei. Aber er ist nicht von der Vorlage einer UB ausgenommen.
Dem Grundbuchamt steht nicht an, zu beurteilen, ob eine Steuerpflicht entstanden ist oder nicht ! Wir müssen nur prüfen, brauchen wir eine UB - oder nicht ! -
Das sieht die Rechtsprechung aber anders, wonach keine UB zu verlangen ist, wenn eindeutig ein gesetzlicher Tatbestand für eine Steuerbefreiung erfüllt ist (Nachweise bei Schöner/Stöber Rn.149 Fn.9).
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§ 22 I S. 1 GrEStG regelt eindeutig, dass der Erwerber erst dann im Grundbuch eingetragen werden darf, wenn eine UB vorgelegt wurde, sofern nicht nach S. 2 dieser Vorschrift Ausnahmen geregelt wurden.
Nach § 22 II S. 1 GrEStG hat das FA die UB zu erteilen, wenn die Grunderwerbssteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist.
Abgesehen davon ist es nicht Sache des GBA zu prüfen, ob bei Erfüllung eines Vermächtnisses im Einzelfall Grunderwerbssteuer anfällt oder nicht. Das ist Sache des FA. -
genau !
Außerdem haben wir in Baden-Württemberg einen Erlaß des Justizministeriums, in welchem die Fälle aufgezählt sind, bei denen die Eintragung ins Grundbuch ohne Vorlage einer UB erfolgen kann.
Die Erfüllung eines Vermächtnisses zählt nicht dazu.
Es kann doch nicht falsch sein, sich an diesen Erlaß strikt zu halten ! -
Im Zweifel würde ich auch die UB anfordern.
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Im Zweifel ja.
Aber: Wo soll im Ausgangsfall dieser "Zweifel" verborgen liegen? -
Im Zweifel ja.
Aber: Wo soll im Ausgangsfall dieser "Zweifel" verborgen liegen?
Das Vermächtnis könnte in einem Übernahmerecht bestehen, so dass eine Gegenleistung zu bezahlen ist, die wiederum zu einer Grunderwerbsteuerpflicht führen könnte. Dies ist der Auflassung zur Vermächtniserfüllung nicht unbedingt anzusehen. -
Aber dem Testament ist es anzusehen.
Ganz abgesehen davon, dass ein als Übernahmerecht ausgestaltetes Vermächtnis ohnehin sehr selten ist, müsste die Gegenleistung in jedem Fall im Vermächtniserfüllungsvertrag beurkundet werden, vielleicht nicht nach § 311b Abs.1 BGB, aber wegen der Vollstreckungsunterwerfung und im Interesse der Schaffung eines Titels. Im übrigen muss auch im Falle eines Übernahmerechts sichergestellt werden, dass die Eintragung der Auflassung nur Zug um Zug mit Erbringung der Gegenleistung erfolgen kann. Ohne Darstellung der testamentarischen Grundlagen im Vermächtniserfüllungsvertrag ist dies kaum denkbar. -
In Hessen kann nach einem Erlass des Finanzministeriums die Eintragung in das Grundbuch auch ohne Vorlage einer UB erfolgen bei einem Grundstückserwerb von Todes wegen. Laut § 3 Abs.1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Vermächtnis. Daher - zumindest in Hessen - keine UB erforderlich.
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Stimme rpfl1964 in #10 zu.
Ich als GBA habe nicht zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand des § 3 oder § 4 GrEStG erfüllt ist. Diese Prüfung obliegt dem zuständigen Finanzamt.
Ausnahme: Einige der in § 3 GrEStG genannten Ausnahmen gelten hier gem. Erlass des MJ und MF auch für das GBA. -
(Nachweise bei Schöner/Stöber Rn.149 Fn.9).
Eigentlich steht da immer, daß das Grundbuchamt zunächst zu prüfen hat, ob es sich seiner Art nach um einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang handelt. Und das tut es hier. -
Wird durch Vermächtnis das Recht eingeräumt, aus dem Nachlaß ein bestimmtes Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, so ist der aufgrund dieses Rechts erfolgende Grundstückserwerb von der Grunderwerbsteuer befreit.
BFH, Urteil vom 21-07-1993 - II R 118/90 (Baden-Württemberg) = NJW-RR 1994, 465 = BStBl. 1993, 765,
bestätigt durch BFH, Urteil vom 8.10.2008, II R 15/07 = MittBayNot 2009, 255
http://www.notare.bayern.de/front.php?subID=32&artID=187
„…Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 21.7.1993 (BFHE 172, 118 = BStBl II 1993, S. 765) entschieden, dass nicht nur der Grundstückserwerb durch ein reines Sachvermächtnis, sondern auch derjenige aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses von der Grunderwerbsteuer befreit ist, und dabei lediglich offen gelassen, ob dies auch dann gilt, wenn der Vermächtnisnehmer das Grundstück zum Verkehrswert erwerben musste. Mit Urteil vom 13.8.2008 (BFH/NV 2008, 1760) hat der Senat in einem Rechtsstreit wegen Erbschaftsteuer erkannt, Erwerbsgegenstand eines grundstücksbezogenen Kaufrechtsvermächtnisses sei die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten auf Übertragung des betroffenen Grundstücks und nicht etwa – wie bis dahin angenommen – ein Gestaltungsrecht. Damit erweist sich die zur Grunderwerbsteuer ergangene Entscheidung des BFH in BFHE 172, 118 = BStBl II 1993, S. 765 umso mehr als zutreffend, als nunmehr keine Unterschiede zwischen dem erbschaftsteuerrechtlichen und dem grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerb(-svorgang) mehr bestehen (vgl. zu den bisherigen Unterschieden: Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 32). Zivil- und damit erbschaftsteuerrechtlich ist Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs des mit einem Kaufrechtsvermächtnis Bedachten ebenso die Verfügung von Todes wegen wie bei einem reinen Sachvermächtnis. Lediglich die Zahlungspflicht des Vermächtnisnehmers hat ihren Rechtsgrund in dessen Verpflichtungserklärung, den Kaufpreis zu zahlen (so BGH, DNotZ 1960, 207 m. Anm…….
Anders als das Grundstück bei einem Kaufrechtsvermächtnis hat sich das vermachte dingliche Vorkaufsrecht weder im Vermögen der Mutter befunden noch ist es mit deren Tod entstanden. Es musste als dingliche Grundstücksbelastung erst von der Klägerin als Testamentsvollstreckerin bestellt und seine Eintragung bewilligt werden…..“
Wir (Bad.-Württ.) sind vom zuständigen Finanzamt schon vor Jahren darauf hingewiesen worden, dass die Vermächtniserfüllung unter die Vereinfachungsregelung (jetzt: AV d. JuM, Die Justiz 1996, 506) fällt und deshalb keine UB erforderlich ist.
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Damit ist die Frage aus meiner Sicht geklärt.
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