Freigabe Versicherungsleistung KfZ - Versicherung ?

  • Ja ich weiß es ja auch nicht :D

    ich hab halt gelesen, dass man Versicherungsleistungen auch direkt an der Quelle pfänden kann. Stand irgendwo im Stöber. Da stand natürlich nicht was für Versicherungsleistungen. Deswegen bin ich mir so unsicher ...

  • Das das Grundstück mit Haus auch grundsätzlich der Zwangsvollstreckung unterliegt, muss das auch für jede Ersatzleistung zur Wiederherstellung von Teilen dieser Sache gelten.

    Grundsätzlich lässt sich da also erst mal nichts machen, es sei denn, man findet doch einen Dreh. Aber dafür muss der Schuldner selbst erst mal einen schlüssigen Antrag vorlegen, der dann zur Stellungnahme an den Gläubiger geht. Der Gläubiger wird dann wohl immer sagen, dass der Schuldner für die notwendige Leistung ja einen Kredit aufnehmen kann, den er dann aus seinem unpfändbaren Einkommensanteil abbezahlen kann, so wie ein Mieter auch daraus die Miete bezahlen muss.

  • Nichts für ungut, aber für solche Fälle (unverhersehbarer Geldzufluss) werden Kontopfändungen doch eigentlich gemeinhin ausgesprochen.

    Etwas anderes wäre vielleicht es noch, wenn das Fahrzeug direkt zum Verdienst nötig wäre - als freier Vertreter beispielsweise.
    Als Arbeitnehmer vermag man jedoch auch anderweitig, den Weg zur Arbeit zu verkürzen, falls er zu lang ist: durch Umzug oder Wechsel der Arbeitsstelle.

    Das ist aber völlig , daneben. Das war du hier darlegst gild maximal im Unterhaltsrecht. Aber die ZPO sieht nicht vor einen Schuldner zum umzug zu zwingen nur damit dieser ersparnisse hat und den Gläubiger befriedigen kann. Zumal, von was soll der Umzug bezahlt werden ?

  • Grundsätzlich lässt sich da also erst mal nichts machen,

    und wie begründet der Schu. dann seine Obdachlosigkeit? Wenn das Haus einen Dachschaden hat und das Innenleben mit Wasser in Berührung kommt, kann man nach kurzer Zeit von unbewohnbar sprechen.(Schimmel, Statik, Einsturzgefahr. { bei Holz besonderen fix}) der Gläubiger hat vielleicht einen teil, der Forderung gedeckt, sich aber dann die restliche Geldquelle, versperrt. Das Haus wird nicht mehr verwertbar sein und der Schuldner wäre obdachlos ... Also ich glaube nicht, dass die ZPO, des so wünscht. Meines Erachtens ist das ne zweckgebundene Sache. Es dient zum Erhalt seines " Dach übern Kopf) und verhindert, dass er zum Sozialfall der Allgemeinheit wird. Sollte die Reparatur natürlich niedriger sein als die Auszahlung, ist der übererlos herauszugeben

  • Mit drohender Obdachlosigkeit kann man das nicht begründen:

    Wenn sein Grundstück zwangsversteigert würde, käme es ja dann zu demselben Ergebnis. Und das ist ein ganz legitimer Weg.

    Übrigens, Obdachlosigkeit: Bei richtiger Anwendung der Gesetze muss in Deutschland niemand "obdachlos" werden. Selbst den Ärmsten, den Harz4-Empfängern, wird vom Jobcenter die Miete für eine angemessene Miete bezahlt. Mit einem solchen Argument kann man also rein gar nichts erreichen.

    Der Grundsatz bleibt: Unterliegt ein Gegenstand selbst der Pfändung, ist also durch Pfändungsschutzvorschriften nicht geschützt, muss dies auch für jede Ersatzleistung für diesen Gegenstand gelten. Alles andere wäre unlogisch.

  • Soweit sich die Versicherung (Schadenersatz für eine beschädigte Sache) auf eine unpfändbare Sache (§ 811 ZPO) bezieht, schränkt § 17 VVG die Übertragbarkeit und damit auch die Pfändbarkeit (§ 851 I ZPO) ganz wesentlich ein. siehe Stöber Rn 311 Ich hatte so einen Fall schon mal: Man muss sich die Frage stellen: Ist das Auto nach § 811 ZPO pfändbar oder nicht. Ist es pfändbar, so ist es auch die Ersatzzahlung der Versicherung und damit auch das Kontoguthaben (so einen Fall hatte ich mal zu bearbeiten). Ist das Auto nach § 811 ZPO unpfändbar, ist auch die Ersatzleistung der Versicherung hierfür unpfändbar, sodass man die Gutschrift aus einer solchen unpfändbaren Leistung, genauso etwa wie beim Kindergeld, über Erinnerung nach § 766 ZPO sogar in voller Höhe freibekommen könnte.

    Muss diese Sache nochmals aufrufen. Habe genau den oben geschilderten Fall vorliegen. Habe nur das Problem, wie ich vom § 850k Abs. 4 ZPO zu § 17 VVG (oder auch umgekehrt) komme.
    Mir fehlt da die Verbindung. Kann mir vielleicht jemand helfen?

  • Soweit sich die Versicherung (Schadenersatz für eine beschädigte Sache) auf eine unpfändbare Sache (§ 811 ZPO) bezieht, schränkt § 17 VVG die Übertragbarkeit und damit auch die Pfändbarkeit (§ 851 I ZPO) ganz wesentlich ein. siehe Stöber Rn 311 Ich hatte so einen Fall schon mal: Man muss sich die Frage stellen: Ist das Auto nach § 811 ZPO pfändbar oder nicht. Ist es pfändbar, so ist es auch die Ersatzzahlung der Versicherung und damit auch das Kontoguthaben (so einen Fall hatte ich mal zu bearbeiten). Ist das Auto nach § 811 ZPO unpfändbar, ist auch die Ersatzleistung der Versicherung hierfür unpfändbar, sodass man die Gutschrift aus einer solchen unpfändbaren Leistung, genauso etwa wie beim Kindergeld, über Erinnerung nach § 766 ZPO sogar in voller Höhe freibekommen könnte.

    Muss diese Sache nochmals aufrufen. Habe genau den oben geschilderten Fall vorliegen. Habe nur das Problem, wie ich vom § 850k Abs. 4 ZPO zu § 17 VVG (oder auch umgekehrt) komme. (...)

    Über § 850k Abs. 4 ZPO gar nicht. Wenn ich Andy richtig verstanden habe, ist bei entsprechendem Vortrag des Schuldners die Unpfändbarkeit der geflossenen Ersatzleistung im Sinne von § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mittels Erinnerung § 766 ZPO zu behandeln.

  • Stimme zsesar zu, dass § 850 k Abs. 4 ZPO hier nicht funktioniert.

    Da aber hier nicht die Forderung an der Quelle gepfändet wird, sondern nach Überweisung auf das Konto das Kontoguthaben, scheidet m. E. hier § 766 ZPO aus (es wurde ja keine nicht übertragbare Forderung gepfändet, Kontoguthaben ist einschränkungslos pfändbar).

    Man müsste die Freigabe der Versicherungsleistung daher m. E. über § 765 a ZPO lösen mit der Begründung, dass es eine unzumutbare Härte darstellt, dass über den Umweg der Kontopfändung eine eigentlich unpfändbare u./oder zweckgebundene Forderung dem Gläubigerzugriff unterliegt.

  • Stimme zsesar zu, dass § 850 k Abs. 4 ZPO hier nicht funktioniert.

    Da aber hier nicht die Forderung an der Quelle gepfändet wird, sondern nach Überweisung auf das Konto das Kontoguthaben, scheidet m. E. hier § 766 ZPO aus (es wurde ja keine nicht übertragbare Forderung gepfändet, Kontoguthaben ist einschränkungslos pfändbar).

    Man müsste die Freigabe der Versicherungsleistung daher m. E. über § 765 a ZPO lösen mit der Begründung, dass es eine unzumutbare Härte darstellt, dass über den Umweg der Kontopfändung eine eigentlich unpfändbare u./oder zweckgebundene Forderung dem Gläubigerzugriff unterliegt.

    Ich finde das sehr überzeugend.
    Bei Überweisung der "Ersatz-Versicherungsleistung" auf das gepfändete P-Konto muss systematisch ggf. mal wieder tatsächlich der 765a ran.

    :daumenrau


  • Man müsste die Freigabe der Versicherungsleistung daher m. E. über § 765 a ZPO lösen mit der Begründung, dass es eine unzumutbare Härte darstellt, dass über den Umweg der Kontopfändung eine eigentlich unpfändbare u./oder zweckgebundene Forderung dem Gläubigerzugriff unterliegt.

    Das wäre mir auf jeden Fall zu Pauschal. Hätte der Gesetzgeber dies so gewollt hätte er beim § 850k IV ZPO einfach auf § 851 ZPO verweisen können, hat er aber gerade nicht. Die Möglichkeit der Pfändung von eigentlich nach 851 unpfändbaren Leistungen über das Konto hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und wohl auch so gewollt.

    Im konkreten Einzelfall also meiner Meinung nach unter Umständen schon § 765a ZPO - aber nicht grundsätzlich so Pauschal "Sittenwidrige Härte ja, weil § 850k IV ZPO nicht auf § 851 ZPO verweist".


  • Man müsste die Freigabe der Versicherungsleistung daher m. E. über § 765 a ZPO lösen mit der Begründung, dass es eine unzumutbare Härte darstellt, dass über den Umweg der Kontopfändung eine eigentlich unpfändbare u./oder zweckgebundene Forderung dem Gläubigerzugriff unterliegt.

    Das wäre mir auf jeden Fall zu Pauschal. Hätte der Gesetzgeber dies so gewollt hätte er beim § 850k IV ZPO einfach auf § 851 ZPO verweisen können, hat er aber gerade nicht. Die Möglichkeit der Pfändung von eigentlich nach 851 unpfändbaren Leistungen über das Konto hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und wohl auch so gewollt.

    Im konkreten Einzelfall also meiner Meinung nach unter Umständen schon § 765a ZPO - aber nicht grundsätzlich so Pauschal "Sittenwidrige Härte ja, weil § 850k IV ZPO nicht auf § 851 ZPO verweist".

    Tia, hat er oder hat er nicht: Weiß nicht, bin da jetzt nicht so tief drin in den entspr. begründenden Gesetzesmaterialien (?)

    schon mit entspr. Vortrag i.S.v. 811 eins fünf, der sollte dann aber auch reichen (?)

  • Wahrscheinlich könnte man so manch anderen Einzelfall - und ggf. auch den vorliegenden - sogar mit einem Analogieschluss über 850k 4 lösen.

    Der Gesetzgeber wollte ggf. nur den dortigen Regelungskatalog nicht abschließend aufzählend sprengen ... :D

    Bspw. wird dort ja ausdrücklich der § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII angeführt,
    aber wiederum z. B. nicht der § 17a Abs. 5 StrRehaG; ob der Gesetzgeber sich dabei nun explizit was gedacht hat, zweifel ich einfach mal an, sondern vielmehr "hat er sich stattdessen dabei gedacht": der 850k ist eh schon so unsäglich lang, da begnügen wir uns also im Abs. 4 nur mit einem "exemplarischen" Anfangskatalog (in dieser Form natürlich wohl auch nicht den Gesetzesbegründungen zu entnehmen ...)

    :wechlach:

  • Klarstellung: Es lag mir fern, irgendwelche pauschalen Aussagen zu treffen. Ich hab mich mit meiner Antwort hier auf die im SV aufgeworfene Frage bezogen, da ging es explizit um die Freigabe einer Versicherungsleistung. Hätte jetzt nicht gedacht, dass das zu Missverständnissen führt.

    Ich hab mir die Gesetzesbegründung mal angesehen (BT-Drucks. 16/7615). Intention des Gesetzgebers beim § 850 k Abs. 4 ZPO (und überhaupt beim P-Konto als solchem) war in erster Linie die Schaffung eines Girokontos, das man ohne große Probleme als Gehaltskonto nutzen kann; § 850 k Abs. 4 ZPO als Schutzvorschrift soll sicherstellen, "dass das VollstrG in den bislang vom Gesetz für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgesteller Einkünfte vorgesehenen Fällen auch bei der Kontopfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag (...) festlegen kann." So wie ich das lese, hatte der Gesetzgeber hier nur Arbeitseinkommen und diesem gleichgestelltes "im Sinn". Auch in der Zeit vor dem P-Konto hätte für die Versicherungsleistung m. E. nur eine Freigabemöglichkeit über § 765 a ZPO bestanden, nicht über § 850 k a. F. § 850 k Abs. 4 ZPO n. F. ist von der Sache her ja auch nicht für einmalige Freigaben gedacht, sondern für die (dauerhafte) Festlegung des pfandfreien Betrages. Ich sehe in der Nicht-Nennung von § 851 ZPO beim § 850 k Abs. 4 ZPO keinen Widerspruch zu einer möglichen einmaligen Freigabe über § 765 a ZPO für den vorliegenden SV. Eine Freigabe "analog § 850 k Abs. 4 ZPO" würde für mich daher nicht in Frage kommen.

  • Ja vielen Dank Leute, für Eure Mühe.
    Der Lösungsansatz von "AlissaKiu" klingt sehr überzeugend. Dem werde ich mich anschließen.

    Gruß aus der Eifel

  • Ich bin ja auch für eine Anwendung des § 765a ZPO - nur bin ich dafür nicht "pauschal" eine Sittenwidrige Härte darin zu sehen das es sonst keine Schutzvorschriften gibt. Wenn die im Einzelfall vorliegt, ok.
    Gerade beim Auto kann es ja z.B. nur um einen kleinen Kratzer gehen - wäre es da eine sittenwidrige Härte wenn der Schuldner weiter mit einem Kratzer im Auto fahren müsste, weil die Versicherungsleistung gepfändet wird?
    Und beim Totalschaden, es dafür zufällig 60.000 - 70.000 EUR gibt weil es ein neuer 7er BMW war und der Schuldner wirklich auf ein Auto angewiesen ist -> wäre es da eine sittenwidrige Härte wenn der Schuldner eben keinen neue BMW kaufen sondern ein billigeres Auto kaufen muss, also z.B. 20.000 - 30.000 EUR über § 765a ZPO, der rest pfändbar?
    Ich würde halt schon auf den konkreten Einzelfall abstellen, und dazu steht hier noch zu wenig.

  • Ich würde halt schon auf den konkreten Einzelfall abstellen, und dazu steht hier noch zu wenig.

    Das sehe ich ganz genau so. Und wir wissen ja auch nicht, was vom Sch. konkret überhaupt vorgetragen wurde und was der Gläubiger sagt (am Ende ist es noch die Kfz-Werkstatt, die den Schaden repariert hat, dann hat sich die ganze Diskussion sowieso erledigt.... :) ) und ob sich das Problem nicht sogar einfach durch Warten auf Beginn des nächsten Kalendermonats erledigt...

    Ich denke, es ging hier eher um eine Hilfestellung für den richtigen Verfahrensweg, weniger darum, abschließend eine Entscheidung zu treffen. Einigen wir uns auf "Antrag nicht absolut unbegründet, wenn Freigabe, dann nach § 765 a ZPO, ob die Forderung tatsächlich hier nach § 811 ZPO unpfändbar ist und - wenn ja - deren Pfändung eine unzumutbare Härte darstellt, kann dem SV nicht entnommen werden, eine abschließende Würdigung muss daher dem Fragesteller überlassen bleiben"?

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Die Schuldnerin hat für ihren Totalschaden am PKW von der Versicherung Geld überwiesen bekommen. Sie hat ein P-Konto auf dem mehrere Pfändungen lasten. Nun stellt sie einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO.

    Worüber ich mir dazu jetzt Gedanken mache, ist die Wirkung des möglichen Freigabebeschlusses. Dieser dürfte ja nur gegenüber dem jeweiligen Gläubiger gelten. Müsste der Antrag dann auch zu den Verfahren gestellt werden, die aktuell noch nicht befriedigt werden sondern quasi noch in der Warteschlange stehen? Irgendwie stehe ich da gerade auf dem Schlauch.

    Welcher Gläubiger aktuell dran ist muss die Schuldnerin noch bei der Bank erfragen.

  • Es müssen alle Gläubiger angehört werden, die eine wirksame Pfändung auf dem Konto haben. Diese wurde bewirkt durch die Zustellung an den Drittschuldner. Gegen diese wirkt dann auch der Beschluss. Wer aktuell befriedigt wird, spielt keine Rolle.

  • Ich würde mich verfahrensrechtlich gegen § 765a ZPO entscheiden und den Antrag auslegen.

    Wie oben dargestellt, kann die Versicherungsleistung nach §§ 851 ZPO, 17 VVG eventuell unpfändbar sein (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 851 Nicht übertragbare Forderungen, Rn. 2).

    Bei der alten Rechtslage war fraglich, ob der § 850k Abs. 4 ZPO a.F. eine Anwendung des § 851 ZPO auf das P-Konto erlaubt. Meiner Meinung nach war dies zumindest analog möglich, der BGH war derselben Meinung als es um Coronasonderzahlungen ging (BGH, Beschluss vom 10. März 2021 – VII ZB 24/20 –, BGHZ 229, 94-101, BStBl II 2021, 501).

    Der neue § 906 Abs. 2 ZPO ist weiter gefasst, sodass an einer grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 851 ZPO auf dem P-Konto keine Zweifel bestehen.

    Die Frage, in welches Verfahren du einsteigt, ist hier von elementarer Bedeutung:

    Wenn du nur nach § 765a ZPO entscheidest, brauchst du eine sittenwidrige Härte der Vollstreckung und weit überwiegende Schuldnerinteressen. Das dürfte argumentativ schwierig werden.

    Bei §§ 906 Abs. 2, 851 ZPO 17 VVG musst du "lediglich" prüfen, ob die Versicherungsleistung den Verlust eines unpfändbaren Gegenstands kompensiert. Daher wirst du wohl in erster Linie den § 811 Abs. 1 Nr. 1 b) +c) prüfen müssen (wird das KFZ aus beruflichen Gründen oder wegen körperlicher Einschränkungen zwingend benötigt).

    Davon unabhängig: Sowohl § 765a ZPO als auch § 906 Abs. 2 ZPO wirken pfändungsbezogen. Bei § 765a ZPO hast du zudem das Problem, dass du bei der notwendigen Interessensabwägung in den einzelnen Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen könntest (gerade wenn privilegierte Gläubiger dabei wären) .

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