So, nachdem ich die Entscheidung gelesen habe, meine ich, sehr formaler Standpunkt, aber es ist natürlich auch ein formales Verfahren, so daß ich kein Problem damit habe, mich zukünftig danach zu richten.
Ein Problem werden wir sicher nicht haben, aber die Sinnfrage bleibt unbeantwortet.
In der Diskussion vom März war sich die Praxis ja ziemlich einig.
ZitatBedeutet wohl aber auch, daß einige Titel in laufenden Verfahren zurückgehen, m. d. B. um Zustellung mit Vollmachtsnachweis.
Was aber wenn es kurz vor dem Termin ist? Sollen jetzt reihenweise die Termine platzen.
Ich kann nicht abschätzen, wieviele meiner Verfahren tangiert sein können,
da mir die Vorlage bisher reichte.
ZitatDie Begründung des BGH in der Sache leuchtet mir allerdings nur teilweise ein. Sofern der BGH von der "Bedrohlichkeit" der bevorstehenden Zwangsvollstreckung spricht, frage ich mich, was die Vollmachtszustellung damit zu tun hat.
Eben! Der Vollmachtgeber wusste, was er unterschreibt. Da ändert auch eine zusätzliche Zustellung nichts daran.
Ich kann das nur noch kopfschüttelnd zur Kenntnis nehmen.