Widerspruch gegen Bescheide Jobcenter (2011)

  • Zumindest geht er dann davon aus, dass was falsch ist und kann es benennen ( Rechtsvorschriften braucht er m.E. nicht zu nennen).

    Das ist aber ein Unterschied zu: "ich habe gehört, dass 40-50% der Bescheide falsch sein sollen, ich möchte mal meinen überprüft haben."
    -> und diese Fälle sind - zumindest bei mir - der Hauptanwendungsfall.
    -> überdies: sieht man mal von einer gewissen Kanzlei ab ( die verschwunden zu sein scheint ), sind die BerH-Fälle im Sozialrecht m.E. gar nicht wirklich so bedeutend.

  • Wie sähe es denn mit dem Einwand aus "Ich habe gehört, dass bislang das Existenzminimum für Kinder bislang verfassungswidrig berechnet worden ist und dass zahlreiche Experten davon ausgehen, dass dies auch nach der jetzigen Neuregelung noch der Fall sein soll."?
    Hilft da eine Zwischenverfügung?

  • Wäre mir auch zu pauschal - diese Wendung "Ich habe gehört... soll..."
    passen da nicht so recht - unabhängig davon ob die Neuregelung tatsächlich falsch ist oder nicht. Im Moment verstellt da das politische Getöse wohl noch den realistischen Blick.

  • Ich sehe ALG II-Bescheide nur im Rahmen von PKH-/VKH-Überprüfungen, aber mir ist schon mehrfach aufgefallen, daß Absetzungen etc. dort sehr geschickt im Kleingedruckten bzw. nur in den Berechnungen verpackt sind, und zwar oft auch geradezu begründungsfrei, d.h. die Begründung ist so kurz formuliert, daß sie in der ganzen Menge standardmäßig enthaltener Belehrungen und Hinweise geradezu untergeht.

    Von daher stelle ich es mir schon - vielleicht nicht generell, aber sicher doch in vielen Fällen - schwierig vor, dem Antragsteller die Benennung eines konkreten rechtlichen Problems aufzugeben. Eine weitere Frage ist m.E. auch, wie man das Vorhandensein eines rechtlichen Problems definiert: der Antragsteller mag sich über Tatsachen erklären können, aber das heißt noch längst nicht, daß er dies unter bestimmte Rechtsvorschriften - zumindest aufgrund Parallelwertung in der Laiensphäre - fassen kann.



    Hierzu Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozess-, Verfahrenskostenhilfe, Nr. 113; "Hierbei sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen, ..". Siehe auch Beitrag Diabolo, wenn die Antragsteller ansatzweise erklären können, was im Bescheid falsch ist, bekommen sie grundsätzlich auch den BerSchein.

  • Hierzu Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozess-, Verfahrenskostenhilfe, Nr. 113; "Hierbei sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen, ..". Siehe auch Beitrag Diabolo, wenn die Antragsteller ansatzweise erklären können, was im Bescheid falsch ist, bekommen sie grundsätzlich auch den BerSchein.


    Demzufolge also nach Lissner in jeder Sache mit Kinder-Existenzminimum.

  • Es wird hier nun schon ewig diskutiert, aber eine konkrete Antwort, wie man mit Anträgen verfahren soll, wo (lediglich) "Widerspruch gegen den Bescheid vom ...." oder "ARGE verweigert Fahrtkostenzuschuss" (o.ä.) als Angelegenheit eingetragen wurde und wie man mit solchen Angaben eine Einzelfallprüfung durchführen soll, fehlt bislang. Da die Anträge schließlich nur so reinkommen (bei uns geht nunmal zu 80% alles hinterher schriftlich ein), bleibt gibt es in logischer Konsequenz ja nur bei 2 Möglichkeiten: Entweder man erteilt bei sämtlichen dieser Anträge den Schein, oder man muss bei allen Anträgen eine Zwischenverfügung schreiben zwecks konkreter Begründung und Einzelfallbeurteilung, was dann letztlich zu einer Bewilligung oder aber einer Zurückweisung führen kann. Die Variante 2 macht aber sowohl für den Rechtspfleger als auch den Rechtsanwalt, der zu sämtlichen Zwischenverfügungen einiges zu schreiben hat, schon eine Menge Arbeit. Man sollte die Beiträge jetzt halt mal so schreiben, dass man sich ganz konkret für die eine oder andere Variante entscheidet, ein Zwischending gibt es nämlich nicht.


    :tschuldig Ich bin immer von nachträglichen Anträgen mit dem Nachweis der Tätigkeit ausgegangen und nehme 110% meines Meckers mit Bedauern zurück. Die restlichen 10% wegen Herrn L halte ich aufrecht:strecker Jetzt begriefe ich auch erst, warum es bei Euren Fragen so wenig Sachverhalt gibt .
    Nee, aber so ganz ohne jede auch noch so kurze Sachverhaltsschilderung kann man nu´wirklich gar nichts prüfen. Würde dem RA einen kurzen Aufsatz per Zwvfg aufgeben.


  • ich fass es nicht, dass ich das sage:
    :meinung:

  • Hierzu Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozess-, Verfahrenskostenhilfe, Nr. 113; "Hierbei sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen, ..". Siehe auch Beitrag Diabolo, wenn die Antragsteller ansatzweise erklären können, was im Bescheid falsch ist, bekommen sie grundsätzlich auch den BerSchein.


    Demzufolge also nach Lissner in jeder Sache mit Kinder-Existenzminimum.



    Das Problem kam bis jetzt noch nicht auf. Auch kam nicht die erwartete Flut von BerHilfeanträgen nach dem 01.01., obwohl niemand genau wusste, ob die Bescheide so nun stimmen oder nicht. Es wird dann im Einzelfall entschieden.

  • Es wird hier nun schon ewig diskutiert, aber eine konkrete Antwort, wie man mit Anträgen verfahren soll, wo (lediglich) "Widerspruch gegen den Bescheid vom ...." oder "ARGE verweigert Fahrtkostenzuschuss" (o.ä.) als Angelegenheit eingetragen wurde und wie man mit solchen Angaben eine Einzelfallprüfung durchführen soll,


    :tschuldig Ich bin immer von nachträglichen Anträgen mit dem Nachweis der Tätigkeit ausgegangen und nehme 110% meines Meckers mit Bedauern zurück. Die restlichen 10% wegen Herrn L halte ich aufrecht:strecker Jetzt begriefe ich auch erst, warum es bei Euren Fragen so wenig Sachverhalt gibt .
    Nee, aber so ganz ohne jede auch noch so kurze Sachverhaltsschilderung kann man nu´wirklich gar nichts prüfen. Würde dem RA einen kurzen Aufsatz per Zwvfg aufgeben.



    Hah! Ich weiß gar nicht, was ihr habt. Das sind doch schon fast ausführliche Erörterungen. Meine bisherigen Highlights in der Beziehung waren "ARGE-Bescheid" sowie "A*r Berl*n" :D

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Da die Anträge schließlich nur so reinkommen (bei uns geht nunmal zu 80% alles hinterher schriftlich ein), bleibt gibt es in logischer Konsequenz ja nur bei 2 Möglichkeiten: Entweder man erteilt bei sämtlichen dieser Anträge den Schein, oder man muss bei allen Anträgen eine Zwischenverfügung schreiben zwecks konkreter Begründung und Einzelfallbeurteilung, was dann letztlich zu einer Bewilligung oder aber einer Zurückweisung führen kann. Die Variante 2 macht aber sowohl für den Rechtspfleger als auch den Rechtsanwalt, der zu sämtlichen Zwischenverfügungen einiges zu schreiben hat, schon eine Menge Arbeit. Man sollte die Beiträge jetzt halt mal so schreiben, dass man sich ganz konkret für die eine oder andere Variante entscheidet, ein Zwischending gibt es nämlich nicht.



    1. Für die nachträglich beantragte Beratungshilfe wird kein BerSchein mehr erteilt, h.M. in Rechtsprechung und Literatur.
    2. Für solche Kanzleien hat der Rechtspfleger entweder sein Ankreuzformular mit den Standartverfügungen und der mittlere Dienst setzt diese um, oder der Rechtspfleger hat dieses Standartformular als Autotext. Das kann ich dir bei Bedarf auch per PN oder Mail schicken.
    3. Für jede nachträglich beantragte BerHilfe läßt sich der Rechtspfleger den Widerspruchbescheid der ARGE vorlegen, sowie das Widerspruchsschreiben des RA.



    Zu 1. und 2.: Kannst mir ja mal per PN diesen Text zur Verfügung stelleln.

    zu 3.: Einen Widerspruchsbescheid gibt es ja praktisch noch gar nicht. Praktisch läuft das meist so ab (am Beispiel erklärt): Der Berechtigte will in eine neue Wohnung ziehen und höhere Wohnkostenzahlungen. Er geht zu seinem Bearbeiter, redet mit ihm über das Problem, und der Mitarbeiter gibt ihm zu verstehen, dass es die Leistung nicht gibt. Statt einen formellen Antrag für diese Leistung aufnehmen zu lassen bzw. zu stellen, auf den man Anspruch auf einen formellen rechtsmittelfähigen Bescheid hat, rennt der Berechtigte zu seinem Anwalt, bei dem er schon häufig war. Der füllt den Berhi-Antrag aus (Angelegenheit: "Nichtübernahme höherer Wohnkosten durch die ARGE") und schreibt ein wenig hin und her mit dem Jobcenter. Irgendwann erlässt diese vielleicht dann doch einen Bescheid, und man legt noch Widerspruch dagegen ein, manchmal mit Begründung, manchmal ohne und manchmal unter Bezugnahme auf den bisher geführten Schriftverkehr.
    Hier bin ich der Meinung, dass der Berechtigte stets erst mal einen Antrag zu stellen hat, worauf er zu einem rechtsmittelfähigen Bescheid Anspruch hat, und sodann gegen diesen auch Widerspruch einlegen kann. Mit dem dann ergangenen Widerspruchsbescheid kann er durchaus zum Anwalt gehen, um zu prüfen, ob man das akzeptiert oder Klage vor dem Sozialgericht einlegt. Leider läuft das eben so nicht. Ich war in Einzelfällen auch immer gewillt, von meiner Auffassung abzuweichen (Antrag selber für jede Leistung - rechtsmittelfähiger Bescheid - Widerspruch - dann nach Widerspruchsbescheid Anwalt), wenn etwa große Eile geboten ist (was aber wirklich nur selten der Fall ist). Ich habe mitbekommen, dass manchmal auch in den Antrag reingeschrieben wird "Rückforderung der ARGE/ der BA". Vor allem, wenn die Leute zunächst hierher kommen, stellt man dann fest, dass sie irgendeinen Vordruck (Fragebogen) zu wirtschaftlichen Verhältnissen zugesandt bekommen haben, der erst mal zurückzuschicken ist, bevor die Behörde tatsächlich einen Rückforderungsbescheid erlässt. Auch sowas können die Berechtigten problemlos selbst erledigen. Nur gibt es halt einge darunter, die es gar nicht einsehen, das selbst zu tun, weil sie mit dieser Behörde nichts zu tun haben wollen, und "alles über ihren Anwalt regeln". Leider sieht man auch das meist erst dann, wenn es zu spät ist. Man darf sich also nicht mal mit Angelegenheiten wie "Rückforderung ....." zufrieden geben, auch hier muss man sich den Rückforderungsbescheid unbedingt mit vorlegen und sich ggf. erklären lassen, wieso den Widerspruch nur ein Anwalt fertigen kann. Man könnte noch viele weitere Beispielfälle finden, woraus ersichtlich ist, dass man mit dem, was ins Feld Angelegenheit eingetragen wird, praktisch fast immer Zwischenverfügungen schreiben muss, weil es für eine Einzelfallentscheidung nicht notwendig ist. Das ist einfacher, wenn der Antragsteller vor mir steht. Hatte ich erst letztens. Er "ließ sich dann entlocken", dass der Widerspruch bereits eingelegt habe, ein Widerspruchsbescheid aber noch nicht ergangen ist. Er brauche den Anwalt für die Klage vor dem Sozialgericht ......... (ohne Kommentar dazu). Sowas kann man den Leuten leider nur entlocken, wenn sie persönlich vor einem stehen. Anwälte schreiben dann ganz einfach in den Antrag rein "Nichtzahlung der Leistung xzx".

  • Hier bin ich der Meinung, dass der Berechtigte stets erst mal einen Antrag zu stellen hat, worauf er zu einem rechtsmittelfähigen Bescheid Anspruch hat, und sodann gegen diesen auch Widerspruch einlegen kann. Mit dem dann ergangenen Widerspruchsbescheid kann er durchaus zum Anwalt gehen, um zu prüfen, ob man das akzeptiert oder Klage vor dem Sozialgericht einlegt. Leider läuft das eben so nicht.



    Und so muss es eben auch nicht immer laufen.
    Grundsätzlich sehe ich das schon so wie Du, dass der Antragsteller zunächst selbst den (Erst)Antrag stellen kann.
    Es ist aber nicht in jedem Fall verpflichtet, selbst Widerspruch einzulegen. Genau das wurde doch vom BVerfG (1 BvR 1517/08) klargestellt. Muss in der Widerspruchsbegründung qualifiziert rechtlich vorgetragen werden, kann weder auf die Hilfe der Behörde noch auf Selbsthilfe verwiesen werden.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    2 Mal editiert, zuletzt von Noatalba (3. März 2011 um 10:43)

  • Dass muss man mir aber, damit ich eine Einzelfallprüfung durchführen kann, eben vorgetragen werden (qualifiziert rechtliche Begründung eines Widerspruchs). Wird das getan, werde ich Beratungshilfe auch gewähren. Aber wann wir bei nachträglicher Einreichung das schon getan ? Dann müsste in diesen Fällen dieser rechtlich qualifizierte Widerspruch bereits dem Antrag beigefügt werden. Dann hätte ich aber wieder das Problem bei denjenigen, die vorher hier den Antrag stellen.
    Das Praxis zeigt aber doch, dass außer "Widerspruch gegen Bescheid .." oder "ARGE erkennt dasunddas nicht an" (fast) nie etwas anderes als Angelegenheit angegeben oder mündlich vorgetragen wird. Und damit kann man nunmal keine Einzelfallbeurteilung machen. Das ist der eigentliche Kernpunkt meines Problems.

  • Dass muss man mir aber, damit ich eine Einzelfallprüfung durchführen kann, eben vorgetragen werden (qualifiziert rechtliche Begründung eines Widerspruchs). Wird das getan, werde ich Beratungshilfe auch gewähren. Aber wann wir bei nachträglicher Einreichung das schon getan ? Dann müsste in diesen Fällen dieser rechtlich qualifizierte Widerspruch bereits dem Antrag beigefügt werden. Dann hätte ich aber wieder das Problem bei denjenigen, die vorher hier den Antrag stellen.
    Das Praxis zeigt aber doch, dass außer "Widerspruch gegen Bescheid .." oder "ARGE erkennt dasunddas nicht an" (fast) nie etwas anderes als Angelegenheit angegeben oder mündlich vorgetragen wird. Und damit kann man nunmal keine Einzelfallbeurteilung machen. Das ist der eigentliche Kernpunkt meines Problems.



    Alles klar! :daumenrau

    In diesen Fällen bleibt m. E. aber nichts anders, als durch Zwischenverfügung eine Klarstellung / weiteren Nachweis einzufordern. Und wenn mündlich vorgetragen wird, kannst den Leuten ohnehin die notwendigen Löcher in den Bauch fragen.
    Kommen keine weiteren Angaben, hagelt es halt eine Zurückweisung.

    Das ist, wie Bumani schon zutreffend ausgeführt hat, ein wenig "Erziehungsarbeit", aber nach einiger Zeit spielt sich das schon ein. So auch hier.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Er geht zu seinem Bearbeiter, redet mit ihm über das Problem, = Antrag auf..

    und der Mitarbeiter gibt ihm zu verstehen, dass es die Leistung nicht gibt. = Ablehnung


    Wir haben keinen Formularzwang für Anträge; auch ein VA muss nicht zwingend schriftlich erfolgen.
    Was der RA dann macht, dient nur noch dem zweck, irgendwas schriuftliches von der Bhörde in der hand zu haben, damit es im Prozess nicht heisst, der Mdt sei nie dagewesen und man hätte ihm diese Leistung auch nicht verweigert.

  • . Er geht zu seinem Bearbeiter, redet mit ihm über das Problem, und der Mitarbeiter gibt ihm zu verstehen, dass es die Leistung nicht gibt. Statt einen formellen Antrag für diese Leistung aufnehmen zu lassen bzw. zu stellen, auf den man Anspruch auf einen formellen rechtsmittelfähigen Bescheid hat,


    und ich bin der Meinung, dass er einen Antrag gestellt hat (einen formeleen gibt´s insoweit nicht) und der Sachbearbeiter (behördenberatung und-hilfe und - unterstützung verdammt noch mal) den Antrag auch schriuftich aufzunehmen hat. Wird aber nicht gemacht, damit nichts schriftliches vorliegt, wogegen die Leute vorgehen könnten. Außerdem habe ich als Bearbeiter auch schon 50% aller Anträge damit erledigt, dass ich einfach über den Tisch behaupte, die Leistung gibt´s nicht. Und für diese Sauerrei kann der Ast nun wirklich nicht einstehen.:mad:

  • .... Wird aber nicht gemacht, damit nichts schriftliches vorliegt, wogegen die Leute vorgehen könnten. Außerdem habe ich als Bearbeiter auch schon 50% aller Anträge damit erledigt, dass ich einfach über den Tisch behaupte, die Leistung gibt´s nicht. Und für diese Sauerrei .......

    Muß in Deinem Beritt ja schrecklich zugehen.

    Ich spreche mich aber gegen eine solche "Vorverurteilung" aller Behörden aus. Ich denke es gibt auch - so zumindest meine Erfahrung - zahlreiche Behörden, die ihren Aufgaben nachkommen.

    Was soll der (einzelne) Sachbearbeiter denn für ein persönliches Interesse daran haben, Leistungen zu verweigern?


  • Was soll der (einzelne) Sachbearbeiter denn für ein persönliches Interesse daran haben, Leistungen zu verweigern?



    Gib in eine Suchmaschine Deiner Wahl zB "Sanktionsquote" und "Jobcenter" oder "ARGE" ein.

  • Was soll der (einzelne) Sachbearbeiter denn für ein persönliches Interesse daran haben, Leistungen zu verweigern?


    Wenn ICH so verfahren würde, hätte ich mehr als genug Gründe dafür:
    ich spar mir, einen formellen Antrag zu prüfen
    ich spar mir, einen Bescheid zu erlassen
    ich spar mir ein Widerspruchsverfahren
    ich erspare mir, dass der Ast sich via BerH anwaltlich vertreten lässt; ohne Bescheid hat er Probleme bei der Bewilligung und natürlich auch, überhaupt einen Anwalt zu finden. Welcher RA macht denn gerne solche komsichen Sachen :"habe den Sachbearbeiter gerfragt, ob ich nicht auch..er sagt nein. Wie der heißt? Weiß ich nicht, das sind ja immer andere. Nein, ich habe keinen festen Sachberbietr. Da zieht man eine Nummer und kommt zu irgendwem. Wie ich das beweisen kann?"

  • .... Wird aber nicht gemacht, damit nichts schriftliches vorliegt, wogegen die Leute vorgehen könnten. Außerdem habe ich als Bearbeiter auch schon 50% aller Anträge damit erledigt, dass ich einfach über den Tisch behaupte, die Leistung gibt´s nicht. Und für diese Sauerrei .......

    Muß in Deinem Beritt ja schrecklich zugehen.

    Ich spreche mich aber gegen eine solche "Vorverurteilung" aller Behörden aus. Ich denke es gibt auch - so zumindest meine Erfahrung - zahlreiche Behörden, die ihren Aufgaben nachkommen.

    Was soll der (einzelne) Sachbearbeiter denn für ein persönliches Interesse daran haben, Leistungen zu verweigern?



    Nun ja, in meinem Beritt ist es allerdings ähnlich schrecklich. Die ASt haben teilweise schriftliche Anträge ans Jobcenter mit, die ihnen dort nicht abgenommen werden, weil "..dass gibts sowieso nicht", etc.

    Kann mir der ASt so oder ähnlich was glaubhaft rüber bringen, kriegt er den Schein von mir auch ohne Bescheid. Hat er bislang nur mal nachgefragt, geb ich ihm auf, den Antrag schriftlich zu stellen und per Einschreiben oder mit Zeugen im Jobcenter abzugeben und den Bescheid dazu abzuwarten.

    LGN

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