Wer muß hier wann zustimmen?

  • Hilfe... :(

    Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer AV vor mir liegen; im GB ist ein Vermerk eingetragen, daß der Eigentümer nur mit Zustimmung der Depotbank über das Grundstück verfügen darf. Was zum Teufel ist das?:confused:

    Und wann und von wem brauche ich die Zustimmung? Depotbank, ok, aber was ist das? Und: sind die siegelführend, so daß ich mir keinen Kopf machen muß, wer da unterschreibt?:D

    Bereits jetzt vielen Dank für Eure Einfälle!

  • Noch nie gehört! Was ist denn Eintragungsgrundlage für diesen Vermerk in Abt. II gewesen???

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei Eigentumsumschreibung wurde ein Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vorgelegt, daß der Verkauf gem. § 31 KAGG angezeigt wurde und von dem Widerspruchsrecht oder dem Recht, einen Wechsel der Depotbank aufzuerlegen, nicht Gebrauch gemacht wird... Naja, daraufhin wurde damals der Vermerk eingetragen.:gruebel:

  • Hhm,

    habe bei "WIKIPEDIA" mal folgendes gefunden:

    Als Depotbank bezeichnet man Kreditinstitute, bei denen z. B. in Deutschland, Kapitalanlagewerte (z.B. Wertpapiere) gemäß dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) hinterlegt werden. Gemäß diesem Gesetz, darf eine Kapitalanlagegesellschaft das ihr anvertraute Sondervermögen (Fondsvermögen) nicht selbst verwahren, sondern sie muss es in ihrem bei einer Bank geführten Depot deponieren.
    Zu den Kapitalanlagegesellschaften zählen insbesondere alle Gesellschaften, die einen Fonds auflegen und vertreiben. Durch die Deponierung der Anteilscheine verbunden mit der Ausgabe und Rücknahme derselbigen, ist gewährleistet, dass eine strenge Trennung von Gesellschaftsvermögen und Fondsvermögen erfolgt. Das Fondsvermögen kann somit nicht durch Veruntreuung oder Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft geschmälert werden bzw. verloren gehen.
    Die Deponierung des Fondsvermögens bei einer Depotbank hat allerdings nicht – wie vielfach angenommen – Auswirkungen auf die Wertentwicklung des Fonds.

    Als Depotbank kann jedes zugelassene Kreditinstitut fungieren.

    Und dann nehme ich mal an, dass die Banken dann, wenn ja jedes Kreditinstitut Depotbank sein kann, so zeichnen müssen, wie sonst auch. Also zB Sparkassen mit Siegel, Deutsche Bank mit Vollmacht und Beglaubigung usw.

    Die Zustimmung brauchst du natürlich dann von dem entsprechenden Kreditinstitut... steht da nix, welches es ist?? :confused:
    Ist natürlich dann blöde... sollst mal lustig raten, oder wie?

    Hoffe, ich konnte dir n bissle helfen :)

  • Nachzulesen in Schöner/Stöber unter Rdn. 4067. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erstellt eine Bescheinigung über die entsprechende Depotbank. Mehr Informationen habe ich leider auch nicht.


  • Hallo,

    noch eine kleine Anmerkung:

    Der Vollzug der AV bedarf noch keiner Zustimmung; die wird erst relevant mit Eigentumsumschreibung.

    Gruß HansD



  • :zustimm:

    Mit den Unterlagen zur Eigentumsumschreibung ist Dir später eine Zustimmungserklärung der Depotbank vorzulegen. Die Vertretung Depotbank muss ganz normal nachgewiesen werden (durch Register oder not. Bescheinigung etc.) wenn sie nicht siegelführend sein sollte und es ist eine Bescheinigung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vorzulegen, aus welcher sich ergibt, dass die zustimmende Depotbank auch tatsächlich die Depotbank der Eigentümerin ist.

  • Hallo Ihr Lieben, vielen, vielen Dank für Eure Beiträge! Ich werde mal abwarten, was mir der Notar mit der Eigentumsumschreibung so an Unterlagen vorlegt.;) Nochmals vielen Dank für Eure Mühe!

  • Kann mir jemand bei den Voraussetzungen für die Eintragung eines entsprechenden Vermerkes weiterhelfen? Habe einen entsprechenden Antrag des Käufers in einem Kaufvertrag und bin noch nicht sicher, ob das so ausreichend ist.
    Gruß, Pluto

  • Ich habe meinen Schöner/Stöber leider nicht zu Hause ;), so dass ich Dir die Randnummer nicht zitieren kann. Die Voraussetzungen sind dort aber beschrieben, evtl. musst Du bei "VAG-Vermerk" (= Versicherungsaufsichtsgesetz) nachschlagen, die Rechtslage ist wohl dieselbe. Bewilligung des Käufers dürfte ok sein.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • § 31 Abs. (2) KKAG:1Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur mit Zustimmung der Depotbank über zum Grundstücks-Sondervermögen gehörende Gegenstände nach § 27 Abs. 1 und 2 verfügen. 2Eine Verfügung ohne die Zustimmung der http://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…DT%5CBeckO#hit4Depotbankhttp://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…DT%5CBeckO#hit6 ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. 3Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

    Es handelt sich somnit um ein relatives Verfügungsverbot. Die Anteilsinhaber sind gegen Verfügungen der Eigentümerin geschützt. M.E. kann das Grundbuchamt somit wie bei anderen relativen Verboten ohne Zustimmung der Depotbank eintragen (so. auch Munzig in K/E/H/E, GBO, 6. Aufl. Rn. 177 e) (3) zu § 20 GBO).

  • S. bereits meinen Beitrag 3 oben, nun nicht mehr KAGG, sondern Investmentgesetz, insbesondere §§ 26, 27 InvG; die Fundstelle des KEHE, 6.A., wurde leider nicht aktualisiert.
    Die Eintragungsvoraussetzungen: entweder Nachweis der Unrichtigkeit, oder Berichtigungsbewilligung, vgl. § 22 Abs 1 S 2 GBO; üblich ist zumeist die Berichtigungsbewilligung.

  • Ich habe gerade einen Antrag auf Eintragung eines Depotbankvermerks auf dem Tisch. Eintragungsvorraussetzungen liegen vor. Nun stelle ich mir aber die Frage wie ein solcher Vermerk aussehen muss!? Hab in Solum keinen passenden Baustein gefunden und habe mir jetzt selbst einen gebastelt:

    Verfügung über die Grundstücke ist nur mit Zustimmung des gemäß §§ 20,26 InvG als Depotbank bestellten Kreditinstituts zulässig; eingetragen am ^==Datum==.
    ^==Rpfl.==

    Meint ihr das geht so?




  • Hilfe,
    ich schließe mich hier mal an.

    Im Grundbuch ist der Zustimmungsvermerk der Depotbank eingetragen, der nach meinem Kaufvertrag gelöscht werden soll.

    Nun schickt mir der Vertreter der Verkäuferseite die Bescheinigung gem. § 76 Abs. 2 InvG der BaFin, mit dem Inhalt, dass die "XY-Bank als Depotbank genehmigt worden ist und die BaFin keinen Gebrauch von ihrem Recht macht, einen Wechsel der Depotbank aufzulegen."

    So, und dann schreibt der Herr Vertreter der Verkäuferseite, reiche das mal beim Grundbuchamt ein und lösche den Zustimmungsvermerk.

    Bin ich jetzt blöde oder wat? Ich brauche doch die Bewilligung der Depotbank oder jetzt etwa nicht:confused::confused:

  • Nach § 26 Abs. 2 InvG: "Die Depotbank hat den Geschäften nach Absatz 1 zuzustimmen, wenn diese den dort genannten Anforderungen entsprechen und mit den weiteren Vorschriften dieses Gesetzes und mit den Vertragsbedingungen übereinstimmen. 2Stimmt sie einer Verfügung zu, obwohl dies nicht der Fall ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Verfügung oder Änderung. 3Eine Verfügung ohne Zustimmung der Depotbank ist gegenüber den Anlegern unwirksam. 4Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung".
    Deine Bescheinigung genügt also nicht, sondern Du brauchst die Genehmigung der Depotbank mit dem Vertretungsnachweis, wie schon im Tread ausgeführt.

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