BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - VZB 194/10 - zum Erwerb durch bestehende GbR

  • Das sehe ich doch etwas anders.

    Zunächst stimme ich Dir in der Annahme zu, dass das Gericht zunächst selbst gehalten ist, eine verfassungskonforme Auslegung der betreffenden Norm vorzunehmen. Dies hieße, dass man dem BGH nicht folgen darf, wenn man dessen "Auslegung" entweder von vorneherein für falsch oder wenn man sie zwar für möglich, aber für verfassungsrechtlich bedenklich hält. Damit wären wir wieder bei der gebotenen Zurückweisung der einschlägigen Eintragungsanträge.

    Dann gehen die Dinge aber weiter: Das OLG hebt die Zurückweisung auf, sodass in einfach-rechtlichen Auslegungsfrage eine Bindung des Grundbuchamts eintritt. In diesem Stadium stellt sich für das Grundbuchamt aber nunmehr die Frage, ob es im Gefolge dieser Bindung ein Ergebnis herbeiführen darf, das es selbst nicht für verfassungskonform hält. Jedenfalls in diesem Stadium ist nach meiner Ansicht die Möglichkeit einer Vorlage an das BVerfG eröffnet.

    Da es der BGH in seinen Folgeentscheidungen nicht für nötig hält, auf die gegen seine Rechtsprechung erhobene Kritik einzugehen (sie wird nicht einmal zitiert), ist nach anderen Wegen zu suchen, um diese nach meiner Ansicht greifbar gesetzeswidrige Rechtsprechung zu Fall zu bringen. Die verfassungsrechtliche Schiene ist eine dieser Möglichkeiten.

  • Also, wenn ich das hier

    Die Vertretungsverhältnisse einer GbR können auch bei der späteren Löschung einer von ihr erwirkten Zwangssicherungshypothek mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils nachgewiesen werden, auf Grund dessen die Eintragung der Hypothek erfolgte.
    BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 90/11


    jetzt richtig verstehe, dann braucht auch eine GmbH, KG oder sonst eine im Register eingetragene Gesellschaft keine Vertretungsnachweise mehr zu erbringen, wenn sie eine vollstreckbare Titelausfertigung zur Löschung vorlegt und sich daraus mal eine Vertretungsberechtigung des die Löschung bewilligenden Vertreters ergab.

    ODER?!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also, wenn ich das hier

    Die Vertretungsverhältnisse einer GbR können auch bei der späteren Löschung einer von ihr erwirkten Zwangssicherungshypothek mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils nachgewiesen werden, auf Grund dessen die Eintragung der Hypothek erfolgte.
    BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 90/11


    jetzt richtig verstehe, dann braucht auch eine GmbH, KG oder sonst eine im Register eingetragene Gesellschaft keine Vertretungsnachweise mehr zu erbringen, wenn sie eine vollstreckbare Titelausfertigung zur Löschung vorlegt und sich daraus mal eine Vertretungsberechtigung des die Löschung bewilligenden Vertreters ergab.

    ODER?!?

    Ja, denn schließlich müsstest Du ja auch eine Zwangssicherungshypothek eintragen, wenn Dir heute der Titel vorgelegt würde. Also kannst Du damit auch löschen. Logisch. Oder?
    Kann man eigentlich von Kopfschütteln ein Schleudertrauma bekommen? Ist das dann ein Dienstunfall?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Aber nein, der BGH schreibt doch gerade nichts davon. Ausnahmen sind immer eng auszulegen.

    Es spricht also nichts dagegen, dass in öffentlichen Registern eingetragene juristische Personen sich weiterhin an Gesetze zu halten haben, auch wenn diesen natürlich eigentlich weit mehr Vertrauen entgegen zu bringen wäre als z. B. der högscht verkehrsfähigen GbR.

  • Ich halte die Entscheidung für völlig abwegig.

    Der der Eintragung der Zwangshypothek zugrunde liegende Vollstreckungstitel datiert vom 28.04.2008, sodass von der Eintragung der Zwangshypothek im Jahre 2008 auszugehen ist. Bei der Gläubigerin handelt es sich um eine Namens-GbR, deren Gesellschafter im Titel (und auch im Grundbuch) nicht genannt sind. Genannt sind lediglich die Vertretungsverhältnisse der GbR durch Angabe der GbR-Geschäftsführerin, bei der es sich um eine GmbH handelt, die wiederum durch ihren Geschäftsführer vertreten wird.

    Die Löschungsbewilligung der GbR datiert vom 15.12.2009. Sie wurde von der GmbH (vertreten durch deren Geschäftsführer) in deren Eigenschaft als GbR-Geschäftsführerin erklärt.

    Der BGH meint, die Vertretungsverhältnisse der GbR seien durch den der Eintragung der Zwangshypothek zugrunde liegenden Titel nachgewiesen. Das ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.

    a) Der BGH erkennt schon nicht, dass die Löschung der Zwangshypothek nach § 47 Abs.2 S.2 GBO i.V.m. § 39 Abs.1 GBO die -bislang nicht erfolgte- Voreintragung ihres (aktuellen) Gesellschafterbestandes voraussetzt, weil es keine Vorschrift gibt, welche diese Voreintragung entbehrlich machen würde. Damit ist man bei der Frage angelangt, wie die GbR ihren -im Titel nicht ausgewiesenen- Gesellschafterbestand überhaupt nachweisen soll. Den BGH interessiert diese Frage aber nicht, weil er bereits das Erfordernis der Voreintragung des Gesellschafterbestandes übersehen hat.

    b) Der BGH übersieht des weiteren, dass der Titel mangels Angabe der GbR-Gesellschafter zur Neueintragung einer Zwangshypothek überhaupt nicht geeignet wäre. Die Überlegung, dass man zur Löschung nicht etwas verlangen könne, was man auch zur Neueintragung nicht verlangen kann, ist daher schon aus diesem Grund von vorneherein verfehlt.

    c) Die Löschung einer Zwangshypothek hat mit einer Vollstreckungsmaßnahme nichts zu tun, sondern es handelt sich insoweit um die rechtsgeschäftliche (!) Aufhebung eines Grundpfandrechts, das lediglich aufgrund einer Vollstreckungsmaßnahme eingetragen wurde. Für ein solches rechtsgeschäftliches Handeln im Zeitpunkt der Aufhebungserklärung/Löschungsbewilligung ist es aber völlig irrelevant, wer den Gläubiger ausweislich des Titels im Jahre 2008 vertreten hatte, sondern es kommt alleine darauf an, wer ihn im Zeitpunkt der Abgabe der Löschungsbewilligung am 15.12.2009 vertreten konnte. Dass es sich so verhält, zählt zum kleinen Einmaleins des Grundbuchrechts und dass der V. Zivilsenat des BGH dieses kleine Einmaleins nicht beherrscht, muss äußerst bedenklich stimmen.

    Wäre die Ansicht des BGH zutreffend, könnte auch der im Titel genannte Vertreter einer natürlichen Person (!) für diese noch Jahre später die Löschung der Zwangshypothek bewilligen. Das ist völlig abwegig, sodass man einen Vergleich mit anderen Gesellschaften erst gar nicht bemühen muss, auch wenn sich bei letzteren natürlich die gleiche Problematik ergibt.

    d) Was der BGH für seine Ansicht anführt, beruht letztlich auf nichts anderem als auf einem Verstoß gegen logische Denkgesetze: Was zur Eintragung ausreicht, muss auch für die spätere Löschung ausreichend sein. Das ist natürlich völlig absurd.

    e) Dem geltenden Recht, das für die Löschung der Zwangshypothek -nicht nur bei der GbR!- den Nachweis der Vertretungsmacht des handelnden Vertreters des Gläubigers in der Form des § 29 GBO verlangt, hat der BGH nur ein einzige Erwägung entgegen zu setzen: Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, dass für die Rückgängigmachung einer Vollstreckungsmaßnahme strengere Anforderungen gelten sollen als für ihre Erwirkung. Das Problem ist nur: Es ist eben so gesetzlich geregelt, und zwar deshalb, weil das eine mit dem anderen nichts zu tun hat.

    Fazit: Mit der vorliegenden Entscheidung -und nicht nur mit dieser- verstößt der BGH eindeutig gegen geltendes Recht. Um solche Entscheidungen braucht sich das Grundbuchamt nicht zu kümmern.

  • Dass es sich so verhält, zählt zum kleinen Einmaleins des Grundbuchrechts und dass der V. Zivilsenat des BGH dieses kleine Einmaleins nicht beherrscht, muss äußerst bedenklich stimmen.


    Ich bin zutiefst davon überzeugt, dass gerade auch der Bundesgerichtshof das kleine Einmaleins beherrscht.

  • Na ja, der Mediatisierungstheorie kann man ja vielleicht noch folgen. Aber in diesem Beschluss vom 13.10.2011 verbiegt der BGH schon ganz schön viele Dinge, nur damit die GbR weiterhin ohne größere Probleme handlungsfähig bleibt. Und hier fehlt in meinen Augen auch jede halbwegs nachvollziehbare Begründung (die Reymannsche Theorie hingegen ist ja immerhin noch einigermaßen nachvollziehbar, auch wenn sie von vielen letztlich als unzutreffend angesehen wird).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • An der Mediatisierungsthese Reymanns ist überhaupt nichts nachvollziehbar. Altmeppen (ZIP 2011, 1937, 1940) hat den logischen Denkfehler, der dieser These zugrunde liegt, exakt benannt, allerdings nicht, ohne ihn selbst zu begehen. Dieser Denkfehler besteht darin, dass aus dem Umstand, dass die GbR bereits seit 01.01.1900 als rechtsfähig anzusehen ist, automatisch folge, dass auch alle Alteintragungen ohne Prüfung der Vertretungsverhältnisse vorgenommen worden sind, obwohl schon damals die rechtsfähige GbR erwarb, sodass sich an dieser fehlenden Prüfung durch die gesetzliche Neuregelung in Wahrheit überhaupt nichts geändert habe.

    Das erscheint sehr feinsinnig, vernachlässigt aber den entscheidenden Punkt, dass diese Prüfung nur deshalb unterlassen wurde, weil man die GbR eben nicht für rechtsfähig hielt. Mit anderen Worten: Die Prüfung der Vertretungsverhältnisse der GbR wurde in der Vergangenheit zu Unrecht nicht vorgenommen (weil man von der Rechtsfähigkeit der GbR noch nichts wusste) und deshalb ist es zwingend, dass diese Prüfung nunmehr vorgenommen werden muss, weil man jetzt über die "wahre" Rechtslage Bescheid weiß.

    Die Tatsache, dass früher nichts geprüft wurde, als Beleg dafür zu präsentieren, dass auch heute nichts zu prüfen sei, ist demzufolge ein logischer Trugschluss, weil er bereits voraussetzt, was es erst zu prüfen gilt.

    Ulmer (ZIP 2011, 1689, 1694 ff.) mediatisiert inzwischen sogar das materielle Recht. Es sei zwar die GbR Eigentümerin, aber fiktiv seien die Gesellschafter als Eigentümer anzusehen, sodass sich die Frage nach der Vertretung der GbR überhaupt nicht stelle. Natürlich ist das völlig abwegig.

  • Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, geht Ulmer noch weiter stellt die Gesellschafter verfahrens- wie materiellrechtlich den Berechtigten gleich.

    Sagt mal, habe ich das richtig verstanden, dass nach dem BGH eine Löschungsbewilligung zum Entstehen einer Eigentümergrundschuld führt?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In Rn. 5 der Entscheidung sagt der BGH in der Tat, dass die Erteilung einer verfahrensrechtlichen (!) Löschungsbewilligung nach § 1163 Abs.1 S.2 BGB zum Erlöschen der Forderung und damit zum Entstehen eines Eigentümerrechts führt. Daran ist natürlich nichts richtig und wenn es richtig wäre, wäre Grundlage der Löschung nicht die Bewilligung der eingetragenen Gläubigerin, sondern die Bewilligung des wahren Berechtigten.

    Neu ist auch, dass der BGH (in Rn. 7 der Entscheidung) meint, die Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers, der nicht mehr Gläubiger ist, sei eine Berichtigungsbewilligung, die zur Löschung des Rechts führen könne. Auch daran ist nichts richtig. Berichtigung wäre die Umschreibung des Rechts auf den wahren Berechtigten, nicht aber die Löschung des Rechts.

    Solange das Entstehen eines Eigentümerrechts (das durch spätere Veräußerung zum Fremdrecht geworden sein kann) nicht belegt ist, steht die Zwangshypothek aus grundbuchrechtlicher Sicht dem eingetragenen Gläubiger zu (§ 891 Abs.1 BGB). Dessen Löschungsbewilligung richtet sich somit auf die rechtsgeschäftliche Aufhebung des Rechts und auf nichts anderes. Damit sind wir bei der Prüfung der Vertretungsverhältnisse des bewilligenden Gläubigers angelangt und das wäre man selbst dann, wenn es -wie nicht- um eine Berichtigungsbewilligung des Buchberechtigten ginge. Denn auch der Vertreter eines Buchberechtigten muss nachweisen, dass er zu dessen Vertretung berechtigt ist.

  • Nachstehend ein Nichtabhilfebeschluss des AG Brühl vom 22.11.2011, Az. LE-8330-6, zur Anteilsübertragungsproblematik, der auch auf die BGH-Rechtsprechung zur Erwerbsfrage eingeht:

    Beschluss:

    In der Grundbuchsache ...

    wird der für die Beteiligten zu 2) bis 4) eingelegten Beschwerde des Notars ... vom 08.11.2011 gegen den Beschluss vom 18.03.2011 nicht abgeholfen.

    Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

    Gründe:


    I.

    In der Beschwerdeschrift vom 08.11.2011 verweist der Notar auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2011 (V ZB 194/10), in welchem im Hinblick auf die Existenz, die Identität und die Vertretungsverhältnisse einer bereits existenten grundstückserwerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgesprochen wurde, dass der Eigentumserwerb einer solchen Gesellschaft ohne irgendwelche diesbezügliche Nachweise und demzufolge alleine aufgrund der entsprechenden unbelegten Behauptungen der angeblichen GbR-Gesellschafter im Grundbuch vollzogen werden kann und dass das Erfordernis eines auf die rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft bezogenen und in der Form des § 29 GBO zu führenden Nachweises demzufolge nicht mit dem geltendem Recht zu vereinbaren sei. Der Notar räumt zwar ein, dass dieser Beschluss des BGH einen anderen Sachverhalt – nämlich den rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb durch eine bereits existente GbR – betrifft. Er meint aber gleichwohl, dass es auch bei der verfahrensgegenständlichen Anteilsübertragung letztlich immer nur um die Frage gehe, ob für den grundbuchlichen Verkehr ein förmlicher Nachweis im Hinblick auf die Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu führen ist. Die zitierte Rechtsprechung des BGH sei daher auch auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen.


    II.

    1. Bei der im Wege der Grundbuchberichtigung zu vollziehenden Übertragung eines GbR-Gesellschaftsanteils geht es ausschließlich um die Frage, ob nach § 899a S.1 BGB vermutet wird, dass der übertragende Gesellschafter und – wegen ihrer erforderlichen Zustimmung – alle bisherigen Mitgesellschafter auch tatsächlich Gesellschafter der im Grundbuch eingetragenen GbR sind und dass neben den im Grundbuch verlautbarten Gesellschaftern keine weiteren Gesellschafter der GbR vorhanden sind. Diese Frage hat das Grundbuchamt im angefochtenen Zurückweisungsbeschluss vom 18.03.2011 mit ausführlicher Begründung verneint (ebenso OLG München, Beschl. v. 11.10.2010, Az. 27 Wx 52/10, MittBayNot 2011, 225; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 185 f.). An dieser Rechtsauffassung hält das Grundbuchamt fest, weil § 899a S.1 BGB die dort geregelte Vermutung ausdrücklich auf das „eingetragene Recht“ der GbR beschränkt, bei einer Anteilsübertragung aber weder eine Verfügung noch eine Grundbuchberichtigung im Hinblick auf dieses „Recht“ der GbR (hier: deren Grundstückseigentum), sondern eine das Grundstückseigentum der GbR in keiner Weise berührende Verfügung über das Recht eines Gesellschafters (nämlich dessen Gesellschaftsanteil) in Frage steht. Dass die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung diese Rechtsfrage im Sinne des beschwerdeführenden Notars beurteilt (z.B. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.09.2010, Az. 3 W 128/10, NotBZ 2011, 73; OLG München, Beschl. v. 01.12.2010, Az. 34 Wx 119/10, ZIP 2011, 466; OLG München, Beschl. v. 14.01.2011, Az. 34 Wx 155/10, ZIP 2011, 467), veranlasst das Grundbuchamt schon deswegen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, weil diese überwiegende Ansicht bereits im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses bestand und sie daher bereits bei der Beschlussfassung vom 18.03.2011 erwogen – und abgelehnt – wurde.

    Da es für die vorliegende Fallgestaltung der Gesellschaftsanteilsübertragung keine gesetzliche Vermutung für die Rechtsinhaberschaft am Gesellschaftsanteil gibt, kommt eine Grundbuchberichtigung aufgrund Bewilligung des übertragenden und der übrigen bisherigen Gesellschafter – neben derjenigen des Anteilserwerbers nach § 47 Abs.2 S.2 GBO i.V.m. § 22 Abs.2 GBO – nicht in Betracht. Die somit alleine mögliche Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises scheidet aber ebenfalls aus, weil sich die Rechtsinhaberschaft des übertragenden und aller übrigen bisherigen Gesellschafter an ihrem jeweiligen Gesellschaftsanteils nach geltendem Recht nicht in der Form des § 29 GBO mit zulässigen grundbuchrechtlichen Mitteln nachweisen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 18.03.2011 Bezug genommen.

    2. Ob sich die vom beschwerdeführenden Notar zitierte Rechtsprechung des BGH zum Grundstückserwerb durch eine bereits existente GbR im Ergebnis auf die vorliegende Fallgestaltung der Anteilsübertragung übertragen lässt – etwa, weil man im Hinblick auf alle mit einer GbR zusammenhängenden Rechtsfragen generell auf grundbuchrechtliche Nachweise verzichten möchte –, kann nach der Rechtsauffassung des Grundbuchamts dahinstehen, weil es die besagte Rechtsprechung des BGH für greifbar gesetzwidrig hält (ebenso AG Starnberg, Beschl. v. 12.08.2011, Az. Feldafing Blatt 2373, 2374; AG Schweinfurt, Beschl. v. 17.08.2011, Az. UP-1620-3; AG Wernigerode, Beschl. v. 30.08.2011 [Antragszurückweisung] und Beschl. vom 27.09.2011 [Nichtabhilfe], Az. Blankenburg Bl. 30543 u.a. sowie – ausführlich – Bestelmeyer ZIP 2011, 1389: Rechtsprechung contra legem). Ist einer für eine bestimmte Fallgestaltung ergangenen Rechtsprechung aber nicht zu folgen, kann sich auch nicht die Frage stellen, ob sich diese Rechtsprechung auf andere Sachverhalte übertragen lässt.

    Die im notariellen Beschwerdeschriftsatz vom 08.11.2011 zitierte unrichtige These des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, wonach die bloßen unbelegten Behauptungen der angeblichen Gesellschafter einer angeblichen GbR über die Rechts- und Vertretungsverhältnisse dieser angeblichen GbR (oder – im vorliegenden Fall – über die Rechtsverhältnisse ihrer Gesellschafter) als Eintragungsgrundlage ausreichen, wird nicht dadurch richtig, indem man diese unrichtige These ständig wiederholt. Auch vermag es dieser unrichtigen Rechtsprechung nicht zum Durchbruch zu verhelfen, dass sich inzwischen einige Oberlandesgerichte unter Aufgabe ihrer früheren einhelligen gegenteiligen Rechtsprechung der Ansicht des BGH angeschlossen haben (so etwa das Kammergericht, Beschl. v. 31.05.2011, Az. 1 W 152/11, und das OLG München, Beschl. v. 15.06.2011, Az. 34 Wx 158/10, ZIP 2011, 1256; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.05.2011, Az. 3 W 91/11; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.05.2011, Az. 3 W 33/11 und 3 W 34/11; OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.05.2011, Az. 20 W 444/10; OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.09.2011, Az. 10 W 874/11).

    Das Grundbuchamt hält an seiner Rechtsauffassung fest, wonach eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur Grundbesitz erwerben kann, wenn die erwerbende GbR in der notariellen Erwerbs- und Auflassungsurkunde explizit gegründet wird. Es weiß sich dabei in rechtlicher Übereinstimmung mit denjenigen Oberlandesgerichten, die ebenfalls diese Linie vertreten und sich bislang noch nicht dazu geäußert haben, ob sie der Rechtsauffassung des BGH unter Aufgabe der eigenen bisherigen Rechtsprechung zu folgen bereit sind (OLG Rostock, Beschl. v. 14.09.2010, Az. 3 W 100/10, NotBZ 2011, 66 = ZIP 2011, 473 = NZG 2011, 301; OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2010, Az. 15 W 440/10, ZIP 2010, 2245 = ZfIR 2011, 36 = NotBZ 2011, 44 = Rpfleger 2011, 198; OLG Bamberg, Beschl. v. 09.02.2011, Az. 3 W 176/10, MittBayNot 2011, 221 = NZG 2011, 427 = ZIP 2011, 812; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.04.2011, Az. 11 Wx 127/10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.04.2011, Az. 11 Wx 128/10). Zu diesen Oberlandesgerichten gehört auch das für das vorliegende Verfahren zuständige Beschwerdegericht (OLG Köln, Beschl. v. 29.11.2010, Az. 2 Wx 3/10 [vom BGH aufgehoben mit Beschl. v. 19.09.2011, Az. V ZB 321/10]; OLG Köln, Beschl. v. 29.11.2010, 2 Wx 26/10, NotBZ 2011, 143 = ZIP 2011, 713 = NJW-RR 2011, 452 = NZG 2011, 297 = EWiR 2011, 381 m. Anm. Volmer; OLG Köln, Beschl. v. 13.12.2010, Az. 2 Wx 137/10, FGPrax 2011, 13 = ZIP 2011, 719 = EWiR 2011, 277 m. Anm. Demharter = RNotZ 2011, 160). Darüber hinaus hat das HansOLG Hamburg die vom Grundbuchamt vertretene Rechtsansicht noch nach dem Bekanntwerden des Beschlusses des BGH vom 28.04.2011 bestätigt (HansOLG Hamburg, Beschl. v. 31.05.2011, Az. 13 W 26/11). Auch unter diesen Voraussetzungen besteht somit kein Anlass, der Rechtsprechung des BGH zu folgen oder dessen erkanntermaßen unrichtige Rechtsprechung auch noch auf andere Fallgestaltungen zu übertragen, die sich in rechtlicher Hinsicht erheblich von den vom BGH entschiedenen Sachverhalten unterscheiden.

    3. Da der gestellte Grundbuchberichtigungsantrag bereits aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen war, kam es nicht mehr auf die Frage an, ob es sich bei den in den drei betroffenen Grundbuchblättern eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit identischem Gesellschafterbestand um ein und diesselbe GbR handelt oder ob vom Bestehen von mehreren Gesellschaften auszugehen ist und welche Folgen dies ggf. für den Vollzug des Grundbuchberichtigungsantrags hätte. Nach § 899a S.1 BGB würde jedenfalls nicht vermutet, dass es sich insoweit um ein und dieselbe GbR handelt.

    4. Die in vorstehender Ziffer II 2 zitierten Beschlüsse des AG Starnberg vom 12.08.2011 und des AG Wernigerode vom 27.09.2011 sind als Anlage beigefügt und damit inhaltlicher Bestandteil des vorliegenden Beschlusses. Den dortigen ablehnenden Ausführungen zur Rechtsprechung des BGH schließt sich das Grundbuchamt vollinhaltlich an.

    III.

    Aus den genannten Gründen war der Beschwerde vom 08.11.2011 gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 18.03.2011 nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln als dem zuständigen Beschwerdegericht vorzulegen.

  • Die in ##242 ff. bereits diskutierte Zwangshypothekenentscheidung des BGH vom 13.10.2011, Az. V ZB 90/11, wird nunmehr jeweils in Form eines "Totalverrisses" besprochen von

    a) Schneider ZfIR 2012, 60
    b) Bestelmeyer Rpfleger 2012, 63

    Tenor jeweils sinngemäß: Nichts richtig, sondern alles evident falsch, was man überhaupt falsch machen kann.

  • OLG Rostock, Beschl. v. 15.06.2011, Az. 3 W 54/11:

    1. Nach § 47 Abs. 2 GBO wird ein Recht einer GbR in der Form in das Grundbuch eingetragen, dass neben der Gesellschaft als derjenigen, der das Recht materiell-rechtlich zusteht, auch die Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden.

    2. Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter, welche nach § 15 Abs. 1 lit. c) GBV in einer Weise bezeichnet werden, die bei natürlichen Personen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 lit. a) GBV genügt.

    Tenor

    1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 07.03.2011 werden die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Rostock - Grundbuchamt - vom 07.03.2011 und der Nichtabhilfebeschlusses vom 10.03.2011 aufgehoben.

    2. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug des Antrags vom 01.02.2011 auf Eintragung einer Pfändung nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 07.03.2011 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 10.03.2011 genannten Gründen zu verweigern.

    Gründe

    I.

    1 Die Antragstellerin ist eine aus zwei Rechtsanwälten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

    2 In der dritten Abteilung des Grundbuchs von R., Blatt ..., ist im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Rostock vom 05.02.2003 am 13.08.2003 unter lfd. Nr. 5 eine Sicherungshypothek über 8.333,79 € nebst Zinsen zugunsten der Beteiligten zu 2.) eingetragen worden.

    3 Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwerte vom 28.01.2011, ließ die Antragstellerin als Gläubigerin einer Hauptforderung von 4.772,95 € zuzüglich Zinsen und Kosten gegen die Beteiligte zu 2.) als Schuldnerin deren Forderung gegen den Grundstückseigentümer aus dem Anerkenntnisurteil wie auch die Sicherungshypothek pfänden und sich zur Einziehung überweisen.

    4 In dem - mit Beschluss des Amtsgerichts Schwerte vom 22.02.2011 gem. § 319 ZPO berichtigten - Rubrum des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist die Antragstellerin als "Rechtsanwälte U. S. & Dr. R. R. GbR" bezeichnet, ohne dass die Gesellschafter der GbR gesondert aufgeführt sind.

    5 Mit am 02.02.2011 beim Grundbuchamt eingegangenem Schreiben haben die Antragsteller die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 08.02.2011 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass die Gläubigerbezeichnung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der Regelung des § 47 Abs. 2 GBO um die Gesellschafter mit Geburtsdatum ergänzt werden müsse. Mit erneuter Zwischenverfügung vom 16.02.2011 hat das Grundbuchamt wiederum darauf hingewiesen, dass eine Eintragung nicht möglich sei, wenn das Rubrum des zugrundeliegenden Titels die Gesellschafter nicht ausweise.

    6 Die Antragstellerin hat daraufhin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der o.g., berichtigten Fassung vorgelegt. Mit Zwischenverfügung vom 07.03.2011, der Antragstellerin zugestellt am 09.03.2011, hat das Grundbuchamt unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Zwischenverfügungen und Fristsetzung bis 07.04.2011 erneut beanstandet, dass es an einer Bezeichnung der Gesellschafter mit Geburtsdatum fehle.

    7 Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 09.03.2011 per Fax beim Grundbuchamt eingegangenen Beschwerde. Sie meint, eine Angabe des jeweiligen Geburtsdatums ihrer Gesellschafter sei nicht erforderlich; als aus zwei Rechtsanwälten bestehende GbR sei sie mit Namen, Vornamen und Beruf ihrer Gesellschafter sowie ihres Sitzes bereits unverwechselbar bezeichnet.

    8 Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.03.2011 - auf den der Senat zur weiteren Sachverhaltsdarstellung Bezug nimmt - nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    II.

    9 Die nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässige Beschwerde ist begründet.

    10 Das vom Grundbuchamt mit der angegriffenen Zwischenverfügung aufgeführte Eintragungshindernis besteht nicht.

    11 Zwar verlangt der das gesamte Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz im Hinblick auf die durch das Grundbuch bezweckte Sicherheit des Rechtsverkehrs, dass nicht nur das betroffene Grundstück selbst sowie der Inhalt des dinglichen Rechts, sondern auch die Person des Berechtigten klar und eindeutig feststehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08, NJW 2009, 594; Beschluss vom 24.11.1978, V ZB 6/76, NJW 1979, 421).

    12 Die sich daraus ergebenden Anforderungen werden durch die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthaltene Bezeichnung der Gläubigerin erfüllt. Der Angabe weiterer Unterscheidungsmerkmale bedarf es im vorliegenden Fall nicht.

    13 Nach § 47 Abs. 2 GBO wird ein Recht einer GbR in der Form in das Grundbuch eingetragen, dass neben der Gesellschaft als derjenigen, der das Recht materiell-rechtlich zusteht, auch die Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden. Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter. Diese müssen nach § 15 Abs. 1 lit. c) GBV in einer Weise bezeichnet werden, die bei natürlichen Personen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 lit. a) GBV genügt. Ist dies der Fall, so ist die Gesellschaft hinreichend bestimmt, ohne dass noch weitere Angaben erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2011, V ZB 194/10, ZIP 2011, 1003 m.w.N.).

    14 Eine Eintragung der GbR allein unter der gewählten Bezeichnung kommt - anders als nach der vor dem Inkrafttreten des ERVGBG bestehenden Rechtslage - zwar grundsätzlich nicht in Betracht. Der Name der GbR - der infolge der Neuregelung der GBO als solcher für das Grundbuchverfahren nicht mehr als taugliches Abgrenzungskriterium gegenüber anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Verfügung steht, reicht aber dann ausnahmsweise zur hinreichenden Identifizierung aus, wenn er die vorgenannten weiteren Identifizierungsmerkmale enthält. Dies ist der Fall, wenn sich - wie bei der Antragstellerin - der im Rechtsverkehr geführte Name der GbR aus einer den Anforderungen des § 15 Abs. 1 lit. a) GBV genügenden Bezeichnung ihrer Gesellschafter (Name und Beruf) zusammensetzt. Die Angabe des Geburtsdatums der Gesellschafter ist dabei nach § 15 Abs. 1 lit. a) GBV nicht zwingend.

    15 Der Eintragung steht auch kein weiteres Hindernis entgegen, insbesondere bedarf es nicht eines in der Form des § 29 GBO zu führenden Nachweises der rechtlichen Verhältnisse der GbR. Das Formerfordernis bezieht sich infolge der Regelung des § 47 Abs. 2 GBO auf die Erklärungen zur Existenz, Identität und Vertretung der GbR. § 47 Abs. 2 GBO betrifft entsprechend der Systematik der GBO lediglich den Inhalt der Grundbucheintragung, nicht deren Voraussetzungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit dieser Regelung die Eintragung aller Gesellschafter zur bestimmten Bezeichnung des Berechtigten grundbuchverfahrensrechtlich erforderlich, aber auch ausreichend sein. Insbesondere sollen die bei Eintragung lediglich unter dem Namen der GbR gegenüber dem Grundbuchamt zu führenden Nachweise entbehrlich werden. Einen Nachweis, dass die nach nach § 47 Abs. 2 erforderlichen Angaben richtig sind, kann das Grundbuchamt nur dann verlangen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Unrichtigwerden des Grundbuches vorliegen. Solche sind hier nicht ersichtlich. Die theoretische Möglichkeit, dass eine GbR neben den angegebenen noch aus weiteren Gesellschaftern besteht, reicht hierzu nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2011, V ZB 194/10, a.a.O. m.w.N.).

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    Stellungnahme:

    Die vorliegende Entscheidung macht die ganze GbR-Misere exemplarisch deutlich. Wenn man -wie das OLG Rostock- nicht einmal zwischen dem Namen der GbR und der Angabe ihrer Gesellschafter unterscheiden kann, ist jede Diskussion sinn- und zwecklos.

    Wenn der Name der GbR aus Namensbestandteilen von Gesellschaftern zusammengesetzt ist, dann besagt dies überhaupt nichts darüber, ob die Gesellschafter, deren Namen bei der Namensbezeichnung der GbR verwendet wurden, überhaupt, überhaupt noch oder alleinige Gesellschafter der besagten GbR sind. Eine "A-B-GbR" kann also sehr wohl aus A, B und C oder überhaupt nicht aus A und B, sondern aus X und Y bestehen. Aus dem Namen der GbR lässt sich somit überhaupt nichts im Hinblick auf deren Gesellschafterbestand ableiten. Es gibt abertausende von Firmen, die eine oder mehrere Personenbezeichnungen im Namen führen, deren Inhaber aber ganz andere Personen sind, weil die Altinhaber verstorben oder ausgeschieden sind und man gleichwohl an der Namenskontinuität der Firma festhalten wollte.

    Fazit:

    Die Entscheidung des OLG ist unrichtig und abwegig, weil das OLG nicht in der Lage ist, zu verinnerlichen, was für jeden klar zu Tage liegt.

  • An der Mediatisierungsthese Reymanns ist überhaupt nichts nachvollziehbar. Altmeppen (ZIP 2011, 1937, 1940) hat den logischen Denkfehler, der dieser These zugrunde liegt, exakt benannt, allerdings nicht, ohne ihn selbst zu begehen. Dieser Denkfehler besteht darin, dass aus dem Umstand, dass die GbR bereits seit 01.01.1900 als rechtsfähig anzusehen ist, automatisch folge, dass auch alle Alteintragungen ohne Prüfung der Vertretungsverhältnisse vorgenommen worden sind, obwohl schon damals die rechtsfähige GbR erwarb, sodass sich an dieser fehlenden Prüfung durch die gesetzliche Neuregelung in Wahrheit überhaupt nichts geändert habe.

    Das erscheint sehr feinsinnig, vernachlässigt aber den entscheidenden Punkt, dass diese Prüfung nur deshalb unterlassen wurde, weil man die GbR eben nicht für rechtsfähig hielt. Mit anderen Worten: Die Prüfung der Vertretungsverhältnisse der GbR wurde in der Vergangenheit zu Unrecht nicht vorgenommen (weil man von der Rechtsfähigkeit der GbR noch nichts wusste) und deshalb ist es zwingend, dass diese Prüfung nunmehr vorgenommen werden muss, weil man jetzt über die "wahre" Rechtslage Bescheid weiß.

    Die Tatsache, dass früher nichts geprüft wurde, als Beleg dafür zu präsentieren, dass auch heute nichts zu prüfen sei, ist demzufolge ein logischer Trugschluss, weil er bereits voraussetzt, was es erst zu prüfen gilt.

    Ulmer (ZIP 2011, 1689, 1694 ff.) mediatisiert inzwischen sogar das materielle Recht. Es sei zwar die GbR Eigentümerin, aber fiktiv seien die Gesellschafter als Eigentümer anzusehen, sodass sich die Frage nach der Vertretung der GbR überhaupt nicht stelle. Natürlich ist das völlig abwegig.

    In seinem Beitrag:
    „Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und das Grundbuch“
    in der ZNotP 2012, 42
    plaudert der Vorsitzende Richter am BGH Professor Dr. Wolfgang Krüger, aus dem „Nähkästchen“:
    …“ Der Senat war nämlich selbst gespannt, ob er eine Lösung würde finden können. Sie lag nicht auf der Straße, doch sie wurde ihm rechtzeitig auf dem Tablett gereicht“…..
    und kommt zu dem
    „Fazit: Wir haben eine Lösung für die Eintragungsproblematik. Aber was wir dort an Weniger verlangen, wirkt sich qualitätsmindernd auf der materiell-rechtlichen Ebene aus. Die Grundbücher werden nach der Zwitterlösung des Gesetzgebers unrichtig. Der Gutglaubensschutz soll es dann richten. Coûte que coûte. Dogmatik, welch lästige Fessel!“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wohl ein redaktionelles Versehen - da lag wohl eher Losung als Die Lösung auf dem Tellerchen.
    Aber über Geschmack läßt es sich bekanntlich nicht streiten...

  • Aus dem "Nähkästchen" kann ich auch plaudern.

    Was als angebliche Lösung noch rechtzeitig auf dem Tablett gereicht wurde, war der im März-Heft 2011 der ZNotP erscheinende Aufsatz von Reymann. Rein zufällig ist Krüger der Mitherausgeber dieser Zeitschrift, rein zufällig war Reymann schon vor dem Erscheinen seiner Abhandlung beim GbR-Symposion in Jena vom 08. April 2011 als Referent vorgesehen, rein zufällig trug er dort seine Thesen vor, rein zufällig war auch ein (anderer) Richter des V. Zivilsenats Teilnehmer dieser Tagung, bei der dieser bezweifelte, dass die Lösung Reymanns durchführbar sei, dass die Sache gut überlegt werden müsse und daher noch nicht gesagt werden könne, wie der Senat entscheiden wird.

    Rein zufällig erging die Entscheidung des V. Senats dann nur 14 Werktage später am 28.04.2011 im Sinne der Ansicht Reymanns.

    Langer Rede kurzer Sinn: Für dumm verkaufen können sich die Grundbuchämter selbst, dazu brauchen sie keine tendenziös und nach Lage der Dinge vom erwünschten Ergebnis her bestimmte und gewollt herbeigeführte "neue" Rechtsauffassung.

    Fazit: Wir haben keine Lösung der Eintragungsproblematik, sondern nur etwas, was der V. Zivilsenat des BGH contra legem als Lösung verkaufen will. Immerhin räumt Krüger ein, dass diese vorgebliche Lösung dazu führt, dass die Grundbücher mangels Prüfung der Vertretungsverhältnisse der GbR unrichtig werden. Dies offen einzugestehen, ist nichts anderes als ein rechtlicher Offenbarungseid.

  • Nun, erstaunlich fand ich bereits eine Passage aus der Gesetzesbegründung zum ERVGBG.
    Ich habe das nicht mehr wortgleich im Gedächtnis, aber sinngemäß hieß es da, dass es der Rechtsprechung überlassen werde, wie man die Fälle löst, in denen reine Namens-GbRs (ohne Gesellschafter) im Grundbuch stehen.

    Fand ich schon etwas befremdlich.
    Der Gesetzgeber erkennt sogar im Vorfeld bereits (s)eine Regelungslücke und lässt diese dennoch bewusst bestehen, um eine weitere Spielwiese für Sachenrechtler zu eröffnen ?!

    (oder hab ich das nur geträumt ? muss mal sehen, ob ich´s nochmal finde....)

    Im Lichte dessen wären ja dann die "Einlassungen" des BGH (wenn auch in anderer Sache) fast schon konsequent....

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