Böttcher bringt es in seiner in #159 zitierten Abhandlung tatsächlich fertig, nunmehr über fünf (!) Aufsätze in Folge die falsche Übergangsvorschrift zu zitieren (Art. 229 § 20 EGBGB statt § 21 EGBGB). Es handelt sich dabei um folgende Abhandlungen: ZfIR 2009, 613; ZNotP 2010, 173; AnwBl. 2011, 1; NJW 2011, 822 und nunmehr ZfIR 2011, 461.
Außerdem reklamiert Böttcher für sich, dass sich der BGH seiner Ansicht zur Identitätsfrage angeschlossen habe. Das ist leider nicht zutreffend, weil der BGH insoweit zwar Böttcher (AnwBl. 2011, 1, 3) zitiert, es sich dabei aber um ein Falschzitat handelt, weil auch Böttcher die Identitätsfrage bisher anders als der BGH beantwortet hatte (AnwBl. 2011, 1, 4: Bezeichnung als unverwechselbares Rechtsubjekt erforderlich).
Man liest also weder das Gesetz noch das Forum und weiß offenbar auch nicht, was man früher selbst geschrieben hat.