Das sehe ich doch etwas anders.
Zunächst stimme ich Dir in der Annahme zu, dass das Gericht zunächst selbst gehalten ist, eine verfassungskonforme Auslegung der betreffenden Norm vorzunehmen. Dies hieße, dass man dem BGH nicht folgen darf, wenn man dessen "Auslegung" entweder von vorneherein für falsch oder wenn man sie zwar für möglich, aber für verfassungsrechtlich bedenklich hält. Damit wären wir wieder bei der gebotenen Zurückweisung der einschlägigen Eintragungsanträge.
Dann gehen die Dinge aber weiter: Das OLG hebt die Zurückweisung auf, sodass in einfach-rechtlichen Auslegungsfrage eine Bindung des Grundbuchamts eintritt. In diesem Stadium stellt sich für das Grundbuchamt aber nunmehr die Frage, ob es im Gefolge dieser Bindung ein Ergebnis herbeiführen darf, das es selbst nicht für verfassungskonform hält. Jedenfalls in diesem Stadium ist nach meiner Ansicht die Möglichkeit einer Vorlage an das BVerfG eröffnet.
Da es der BGH in seinen Folgeentscheidungen nicht für nötig hält, auf die gegen seine Rechtsprechung erhobene Kritik einzugehen (sie wird nicht einmal zitiert), ist nach anderen Wegen zu suchen, um diese nach meiner Ansicht greifbar gesetzeswidrige Rechtsprechung zu Fall zu bringen. Die verfassungsrechtliche Schiene ist eine dieser Möglichkeiten.