Jahresgebühr Darlehen

  • Hallo,
    der Sohn ist Betreuer von seinem Vater.
    Der Betreute hat seinem Sohn darlehensweise einen Betrag von 30.000 € überlassen um ihn beim Hauskauf zu unterstützen (mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung und dinglich im GB abgesichert).
    Jetzt meine Frage: Rechne ich die 30.000 € in die Jahresgebühr für die Betreuung ein oder nicht?
    Danke

  • Würde ich nicht machen. Der Betroffene hat ja das Geld momentan nicht zur Verfügung und es ist ja sauber über den Darlehnsvertrag verliehen.

  • Spontan stimme ich beldel zu.

    Aber ich hadere auch immer mal mit dem Problem der "Forderungen". Den Rückkaufswert einer Lebensversicherung z.B. rechne ich auch hinzu, obwohl das Geld derzeit nicht verfügbar ist. Beim Rückkaufswert einer Riesterrente bin ich mir schon nicht sicher, ob der in der Jahresgebühr berücksichtigt werden sollte. (hatten wir jetzt erst in einem anderen Thread) Mein Kostenkommentar gibt leider nicht viel her.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Eine Lebensversicherung ist eine Geldanlage, die jederzeit gekündigt werden kann. Deshalb ist der aktuelle Rückkaufwert anzurechnen.
    Riesterrenten sind offiziell "geschützes Vermögen", solange sie angespart werden und werden in dieser Zeit nicht berücksichtigt. Erst wenn sie zur Auszahlung kommen, sind sie nicht mehr geschützt. Dann kann jeder drauf zugreifen.
    Ein Darlehnsvertrag hat Rückzahlungsmodalitäten. Solange das Geld nicht zur Rückzahlung fällig ist, kann ich es nicht als Vermögen berücksichtigen.

  • :daumenrau Super erklärt. Vielen Dank!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich bin völlig anderer Auffassung.

    Der Darlehensanspruch ist eine Forderung wie jede andere auch und daher als Vermögen zu berücksichtigen.

    Hat jemand eine Million auf der Bank, rechnet ihr sie mit und hat er die Million in Form eines Darlehensanspruchs (und sonst nichts), dann nicht?

    Einigermaßen abwegig, oder?

  • Wie Cromwell, Forderungen etc. sind mit ihrem wirtschaftlichen Wert! einzubeziehen. § 92 KostO stellt weder darauf ab, ob Vermögen sozialrechtlich geschützt ist, vgl. OLG Hamm, 24.08.1998, 15 W 583/97 (außer Hausgrdst.), erst Recht nicht auf eine Fälligkeit.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Interessant ist dann aber (zumindest hier) die Tatsache, dass Lebensversicherungen und auch Bausparverträge nicht für die Betreuervergütung einzusetzen sind. Da kann ein Betroffener tausende von EUR in solchen Verträgen haben. Es ist ja ungünstig, wenn er die kündigt oder beleiht, weil das was kostet. Also wird die Betreuervergütung lieber aus der Staatskasse ausgezahlt (was ich nicht verstehen kann). Ist hier mit zweierlei Maß zu messen?

  • :gruebel: Ja, die Argumentation von Cromwell, Grisu und Wobder leuchtet ein.
    Aber mit den Versicherungen würdet ihr das auch so beurteilen wie beldel?

    Bei uns bearbeitet die Kosten in Betreuungssachen eine Kollegin aus dem mittleren Dienst ( JAI'in), die jetzt aber wohl länger ausfällt und nun müssen die Rechtspfleger die Kosten selbst berechnen. Dahe hab ich mich nie damit beschäftigen müssen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Interessant ist dann aber (zumindest hier) die Tatsache, dass Lebensversicherungen und auch Bausparverträge nicht für die Betreuervergütung einzusetzen sind. Da kann ein Betroffener tausende von EUR in solchen Verträgen haben. Es ist ja ungünstig, wenn er die kündigt oder beleiht, weil das was kostet. Also wird die Betreuervergütung lieber aus der Staatskasse ausgezahlt (was ich nicht verstehen kann). Ist hier mit zweierlei Maß zu messen?

    Bausparverträge und Lebensversicherungen sehe ich als "normales" Vermögen an, welches, sofern das Schonvermögen überschritten ist, einzusetzen ist.

    Problematisch sind Versicherungsverträge mit Verwertungsausschluss, da gibts unterschiedliche Ansichten.

  • Interessant ist dann aber (zumindest hier) die Tatsache, dass Lebensversicherungen und auch Bausparverträge nicht für die Betreuervergütung einzusetzen sind. Da kann ein Betroffener tausende von EUR in solchen Verträgen haben. Es ist ja ungünstig, wenn er die kündigt oder beleiht, weil das was kostet. Also wird die Betreuervergütung lieber aus der Staatskasse ausgezahlt (was ich nicht verstehen kann). Ist hier mit zweierlei Maß zu messen?

    Das ist bei uns nicht so. Das Vermögen muss eingesetzt werden für die Vergütung. Das weiß ich, weil die Vergütung hat leider nicht der mittlere Dienst bearbeitet. ;)

    Esra 7, Vers 25
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  • Bausparverträge und Lebensversicherungen sehe ich als "normales" Vermögen an, welches, sofern das Schonvermögen überschritten ist, einzusetzen ist.

    Problematisch sind Versicherungsverträge mit Verwertungsausschluss, da gibts unterschiedliche Ansichten.

    :daumenrauebenso
    Es werden nur die sozialrechtlich geschützten Beträge bei der Frage der Vergütung berücksichtigt.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ersteinmal, wie Cromwell Beitrag 6! :daumenrau

    Wegen dem Bausparer muss ich euch enttäuschen, dass hatte ich schonmal in der Beschwerde und wurde eines Besseren belehrt. Ich wollte auch daraus die Betreuervergütung festsetzen und habe das auch gemacht. Der Betreuer hat sich dagegen gewehrt und auf mittellos plädiert. Das LG hat entschieden, dass der Bausparer zweckgebunden ist mit dem Renovierungsbedarf am Haus und daher nicht einzusetzen ist. :gruebel:
    Tatsächlich wurden Kostenvoranschläge vorgelegt, das LG war beeindruckt und hat meinen Beschluss aufgehoben. Irgendwann später wurde der Bausparer auch tatsächlich dafür eingesetzt, ich meine ist ja auch okay so für den Betroffenen, aber ganz verstehen kann ich die Entscheidung trotzdem nicht.

  • Unser Bezi und auch einige Kollegen vertreten die Auffassung, es wäre für den Betroffenen unvorteilhaft, einen Bausparer auflösen zu müssen. Lieber solle die Vergütung erst mal über Jahre aus der Staatskasse ausgezahlt werden und dann könne man ja später, wenn er zur Auszahlung kommt, Regress nehmen. :( Nur wer sagt mir denn, ob ich dann auch tatsächlich was bekomme? Nachvollziehen kann ich diese Verfahrensweise nicht.

  • Nachvollziehen kann ich diese Verfahrensweise nicht.

    Ich auch nicht. Dafür gibts ja § 9 RPflG ;). Und der Bezirksrevisor sieht die Akten eh nicht. Der Anspruch richtet sich ja dann nicht gegen die Staatskasse.

  • Ich muss mich mal hier dranhängen. Wie angekündigt, fdällt unsere KB für längere Zeit aus. Nun wurden uns Rpfl's die Akten vorgelegt zur Erhebung der Jahresgebühr. Da ich das noch nie gemacht habe, muss ich mich bei euch rückversichern, ob ich das so richtig verstehe.

    Nach meinem Verständnis wäre die Berechnung wie folgt:

    Betreuter hat mit seiner Ehefrau ein gemeinsamen Vermögen von 89.122,16 €. Das halbiere ich; 44.561,08€
    Dann hat er noch ein alleiniges Sparguthaben in Höhe von 20.618,03€. Also insgesamt: 65.179,11€
    Hiervon ziehe ich die freien 25.000,-€ ab(???) , bleiben also 40.179,11€.
    Für jede (angefangenen ???) 5.000,-€ sind 5,-€ Gebühr zu erheben.
    Demzufolge also 40,-€ oder 45,-€???
    Oder hab ich da totale Denkfehler drin?

    Hinzkommen noch die Auslagen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Nachtrag: Unsere KB hat letztes Jahr das Gesamtvermögen der Eheleute genommen. Ist das richtig? Das waren 109.428,07€
    Sie kam auf eine Gebühr von 85,-€
    Ich bekomme das nicht hin....Auch bei dem Wert komme ich nicht auf 85,-€. :gruebel:

    Ich befürchte, nun alles komplett falsch zu berechnen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Mindesgebühr beträgt gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 KostO 50,00 EUR. 45,00 EUR ist also nicht drin. In dem Fall wären es auch diese 50,00 EUR. Hinzu kommen Auslagen (Kosten für Gutachten, Fahrtkosten Richter, evt. noch Kosten Verfahrenspfleger).
    Gemeinsames Vermögen zu halbieren ist richtig.

    Aber habt ihr denn kein Kostenprogramm, welches die Gebühr errechnet?

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