Jahresgebühr Darlehen

  • Oh, dann hab ich wohl total veralterte Kostengesetze. Bei mir steht als Mindesgebühr 10,-€!

    Auslagen sind mir klar, trotzdem vielen Dank!

    Ich hab es mit dem Kostenprogramm (WinKash) probiert. Da muss man aber den Betrag sprich: die Gebühr eingeben, nicht den Wert.... Alles komisch!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Moin PuCo,
    also Deine Gebührentabelle ist mehr als veraltet, sag hast Du keinen neuen Höver am Platz? Bei uns hat sogar jeder seinen eigenen, da lässt es sich schnell nachschauen für jede Lebenslage. ;)
    Kostenberechnungsprogramm für die Betreuung brauchst Du wirklich nicht! Mindestgebühr nach Abzug des Freibetrages i.H.v. 25.000,00 € sind immer 50 €. Interessant wirds erst ab einem Vermögen von 75.000,01 €, denn da verbleiben nach Abzug noch 50.000,01 € und da fallen dann 55 € Gebühren an usw. Im Übrigen wie Willi2 Gesamtvermögen vorab durch 2.

    Meinereiner verfügt die Kostenrechnung noch per Hand ins Formular ein und tippert dann die Summe übern Taschenrechner zusammen. :) Und ja, ich weiß, für die Kostenrechnung ist der mD zuständig, aber die Damen haben keine Ahnung und für mich ist es nur eine kleine Mühe und ich weiß dann auch das es richtig ist. ;)

  • Mein Höver ist von 2004, 33. Auflage :oops::oops::oops:

    Ist aber sonst auch nicht schlimm, weil ich ja das Kostenprogramm habe.

    Ich denke auch, dass die Gebührenberechnung für Betreuungssachen nicht das Problem ist, wenn man denn die aktuelle Gesetzeslage kennt....:oops:

    Vielen Dank nochmals an euch! Nun kann ich vernünftig arbeiten. ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich muss mich hier nochmal dranhängen, auch wenn das Thema veraltet ist...

    Wenn zum Vermögen des Betreuten eine Rentenversicherung gehört, aus der der Betreute monatliche Rentenzahlungen erhält und die Kündigung der Versicherung ist ausgeschlossen - es gibt also keinen Rückkaufwert - dann kann ich diese Versicherung doch nicht zur Berechnung der Jahresgebühr ranziehen oder (zB mit dem ursprünglichen Einmalbetrag und ggf. Auszahlungen abziehen)?

    Ich bin mir sicher, dass wir das immer so gemacht haben 8o aber ich finde weder in den Kommentaren noch in der Rechtsprechung hierzu irgendetwas.... || Kann mir jemand von Euch bitte weiterhelfen? Wie macht ihr das - und mit welcher Begründung (am besten Kommentarstelle oder Entscheidung :))

    Ich danke Euch schon mal für Eure Unterstützung!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Die Bewertung des Vermögens richtet sich grundsätzlich nach §§ 46 ff. GNotGK, hier also die Jahreswerte der Auszahlungen nach § 52.

    Nur, wo siehst du einen Unterschied bei Bezug von gesetzlicher Rente (die es nach dem mitgeteilten SV sogar sein könnte) ? Oder nimmt du die auch als Vermögen?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Eine private Rentenversicherung zählt bei mir als Vermögen und wird auch angerechnet. Wenn diese aber bereits in der Auszahlphase ist, gibt es keine Rückkaufswert mehr, sondern nur noch das sog. fiktive Deckungskapital (was durch die Rentenzahlungen jedes Jahr geringer wird). Bei der Kostenrechnung werden diese Werte entsprechend berücksichtigt.

    Ich kenne das meistens so, dass man in die Versicherung einzahlt (ist ja eine Kapitalversicherung, die dann immer werthaltiger wird) und dann bei Renteneintritt oft die Möglichkeit hat, sich eine Einmalzahlung auszahlen zu lassen oder halt die ursprünglich vereinbarten Rentenzahlungen.

  • Guten Morgen,

    ich habe es bisher immer so gehandhabt bei der Ermittlung des Vermögens:

    Wenn eine private Renten- oder Lebensversicherung vorhanden war, die der Betroffene jederzeit kündigen konnte, dann habe ich den Rückkaufswert der Versicherung zum 01.01. zum Vermögen gezählt.

    Wenn der Betroffene aus der Versicherung bereits monatliche Zahlungen erhält und/oder eine vorzeitige Kündigung der Versicherung ausgeschlossen ist laut Vertrag, habe ich diesen Vermögenswert außen vorgelassen. Es gibt ja auch Versicherungen, die nicht monatlich bespart werden, sondern bei denen ein größerer Einmalbetrag gezahlt wird und daraus erhält der Betroffene dann monatliche Zahlungen. Der Betroffene kann ja rein tatsächlich über dieses Geld nicht mehr verfügen, es steht ihm nicht zur Verfügung.

    Die monatlichen Zahlungen gehören zum Einkommen und das findet bei der Erhebung der Jahresgebühr nach KV 11101 GNOtKG keine Berücksichtigung.

    Ich persönlich finde es logisch, aber ich kann es nicht schwarz auf weiß begründen...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

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