1. Kann sie die Einstellung bei uns aufnehmen lassen oder nur beim nächstgelegenen ZVG Gericht?
2. Wer ist für die Aufnahme zuständig? Ist es nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 RpflG der Rechtspfleger?
1. Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle bei jedem Amtsgericht (§ 129a ZPO) abgegeben werden. Es gibt keine Rechtspflegerzuständigkeit.
2. Selbst wenn für die Antragsaufnahme die RAST zuständig ist, muss in jedem Fall die für die RAST zuständige Geschäftsstelle (mittlerer Dienst) den Antrag aufnehmen. Ist das nicht geregelt, muss sich die Verwaltung kümmern.
Fazit: Du hast damit nichts zu tun und es geht dich auch nichts an.