• Guten Morgen!

    Der Betroffene wurde bislang von seiner Mutter und seinem Stiefvater betreut. Nach der Scheidung wurde der Stiefvater als Betreuer entlassen. Die Mutter hat nunmehr ihren Geburtsnamen wieder angenommen und beantragt die Genehmigung zur Namensänderung Ihres Sohnes.
    Dies ist doch ein höchstpersönliches Recht und damit betreuungsfremd, oder? Für ein solchen Verfahren bzw. Genehmigung ist doch gar kein Raum.
    Was meint Ihr dazu?

    Danke schon jetzt!

  • Dürfte nicht die Genehmigung nach § 2 Namensänderungsgesetz gemeint sein:
    Genehmigung zur Beantragung der Namensänderung?!

  • Nein, habe ich nicht. So einen Antrag habe ich noch nie gesehen. Ich versehe den Sinn auch nicht. Der Sohn ist doch erwachsen. Warum soll er genauso wie seine Mutter heißen? Wie hat sie das begründet? Die Scheidung von dem Stiefvater kann wohl kaum genügen als Begründung.

  • Der Richter sieht keinen Raum für eine entsprechende Aufgabenkreiserweiterung. Er bezieht sich allerdings auf die Namensvorschriften des BGB und verweist darauf, dass dies ein unzulässiger Aufgabenkreis ist (vgl. Palandt, § 1896 BGB).

    Die Mutter möchte die Namensänderung, weil sie sich vom Stiefvater getrennt hat und er sich "sowieso nie um den Sohn gekümmert hat"

    Rechtlich sehe ich auch keinen Raum für eine solche Genehmigung.

    Aber wie kriege ich den Antrag jetzt "sauber" vom Tisch?

  • Wie beldel, ich kann mir nicht vorstellen, dass man als Erwachsener noch seinen Nachnamen ändern kann, nur weil die Mutter ihren Nachnamen ändert. Hab ich jedenfalls noch nie gehört und wo käme man denn da hin? Ruf doch mal beim Standesamt an, die kennen sich doch bestimmt aus.

  • Ich kenne diese Verfahren aus der Familienabteilung (Kind will Namen des Vormundes oder der Pflegeeltern).
    Hier sind die Beteiligten zunächst anzuhören.
    Da es sich um ein Zwischenverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Namensänderungsgesetzes (NÄG) handelt, in dem es lediglich um die familiengerichtliche Genehmigung eines nachfolgenden Antrags auf Namensänderung geht, den ein Vormund oder Pfleger für ein minderjähriges Kind bei der Verwaltungsbehörde stellen will, besteht nur eine beschränkte Anhörungspflicht; §§ 159, 160 FamFG finden in diesem Stadium keine Anwendung, vgl. Entscheidung des OLG Düsseldorf, 8. Senat für Familiensachen vom 16.09.2010 zu II-8 UF 107/10.
    Ist der Betreute selbst denn anhörungsfähig?
    Letztlich sollen doch die Wünsche und Interessen des Betreuten unterstützt werden ...

  • Der Richter sieht keinen Raum für eine entsprechende Aufgabenkreiserweiterung. Er bezieht sich allerdings auf die Namensvorschriften des BGB und verweist darauf, dass dies ein unzulässiger Aufgabenkreis ist (vgl. Palandt, § 1896 BGB).

    Wie das, wenn § 2 NÄG ausdrücklich die Antragstellung durch den Betreuer vorsieht? Fraglich ist aber wirklich, ob der derzeitige Aufgabenkreis tatsächlich die Antragstellung umfasst, welchen hat der Betr. denn?

    Viel ist nicht zu prüfen, vgl. OLG Hamm, 11.04.2011, 8 UF 36/11.

    Welchen Namen trägt der Betroff., seinen Geburtsname, den des Stiefvaters oder .... Wer hat wann, den Namen, warum geändert?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hey, das ist ja cool:
    Die Entscheidung des OLG Hamm, die gerade zitiert wurde, basiert auf einer Entscheidung von mir.
    Nach erneuter Versetzung hatte ich keine Kenntnis vom Ausgang der Sache.
    :)

  • Der Betroffene trägt den Namen seines Stiefvaters.
    Wenn man die Anforderungen des § 1618 BGB zugrunde legt (analog), dann ist die Namensänderung nur bei "Kindeswohlgefährdung" möglich. Nach den Ausführungen der Mutter geht es ihr nur um ihre eigenenen Interessen.

    Der Betroffene ist höchstgradig geistig und körperlich behindert. Eine Anhörung ist demnach nicht möglich.

  • Mit dieser (zu kurzen, mangelnden) SV-darstellung lässt sich nichts über Genehmigungsfähigkeit aussagen. Es ist zu prüfen, ob § 3 NÄG, nicht § 1618 BGB, auch nur ansatzweise Aussicht auf Erfolg hat.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich greife das Thema nochmal auf.

    Habe einen Betroffenen der gerne den Nachnamen seiner Mutter annehmen möchte. Sein Vater hatte nie Kontakt oder Interesse am Betroffenen. Dennoch hat der Vater (vermutlich gegen den Willen der Kindmutter bei der Geburt) dem Betroffenen seinen Nachnamen gegeben. Dies möchte der Betroffene nun ändern.

    Unter welche Norm im Betreuungsrecht (neben dem § 2 NamÄndG) packe ich nun die betreuungsgerichtliche Genehmigung?

  • Warum suchst du denn eine Vorschrift neben § 2 NamÄndG? Da steht doch drin was du brauchst.

    Wenn der Betreute geschäftsfähig ist, muss der Betreute dies selbst vornehmen und du musst (logischerweise) auch nichts genehmigen. Bei Geschäftsunfähigkeit muss der Betreuer handeln und du hast ein Genehmigungsverfahren mit dem üblichen Maßstab (was will der Betreute?). Ob die Namensänderung am Ende vom Standesamt dann auch durchgeführt wird, muss dich im Genehmigungsverfahren nicht weiter interessieren.

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