Was soll man dazu noch groß schreiben?
"Versäumt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung die Kündigung eines von dem Schuldner begründeten Dauerschuldverhältnisses, trifft ihn eine Schadensersatzpflicht nur für solche Verbindlichkeiten, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem bei einer frühestmöglichen Kündigungserklärung der Vertrag geendet hätte. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11Entsprechend ist der Unterzeichner gehalten, eine Erklärung gem. § 109 I S. 2 InsO abzugeben.
Soweit der Schuldner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ergibt sich ein Verstoß gegen § 290 I Nr. 5 InsO. Da somit auch nicht festgestellt werden kann, ob Kautionsguthaben bzw. Nebenkostenguthaben bestehen, muss davon ausgegangen werden, dass die Stundungsvoraussetzungen für die Verfahrenskosten nicht vorliegen, so dass eine Überprüfung angeregt wird." So vielleicht ??
Du bist böse. Du willst doch nicht gleich die ganz fette Keule rausholen wollen.