Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

  • Darüberhinaus naturalmente die "keine kick-back-erklärung" abverlangen :teufel:


    :confused:
    Was soll denn das für eine Erklärung sein?


    Wenn ich das richtig einordne, dann ist das die Erklärung des Insolvenzverwalters, dass er im Zusammenhang mit der von ihm abgeschlossenen Versicherung keine Provision oder sonstige Zuwendungen erhält. Das gibt es immer wieder, dass Versicherungsvertreter einen Teil der ihnen zustehenden Versicherungsprovision an denjenigen auskehren, der die Versicherung beantragt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Darüberhinaus naturalmente die "keine kick-back-erklärung" abverlangen :teufel:


    :confused:
    Was soll denn das für eine Erklärung sein?


    Wenn ich das richtig einordne, dann ist das die Erklärung des Insolvenzverwalters, dass er im Zusammenhang mit der von ihm abgeschlossenen Versicherung keine Provision oder sonstige Zuwendungen erhält. Das gibt es immer wieder, dass Versicherungsvertreter einen Teil der ihnen zustehenden Versicherungsprovision an denjenigen auskehren, der die Versicherung beantragt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    :eek: Nennt mich naiv, aber eine derartige Erklärung habe ich bislang von keinem Verwalter verlangt oder gesehen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • :dito:

    Wenn man das ernsthaft betreiben würde, müsste man dann ja auch Erklärungen z.B. darüber verlangen, dass der IV nicht von der Beauftragung bestimmter Steuerberater, RAe oder Verwerter profitiert.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :dito:

    Wenn man das ernsthaft betreiben würde, müsste man dann ja auch Erklärungen z.B. darüber verlangen, dass der IV nicht von der Beauftragung bestimmter Steuerberater, RAe oder Verwerter profitiert.

    Ihr werdet lachen: Nachdem man von der Gläubigerseite her so schon das eine oder andere erlebt hat, erscheint einem besonders dieser Vorschlag gar nicht so absurd... :teufel:
    Man könnte dann sicher noch das ein oder andere Dienstleistungsunternehmen, das rein zufällig die selbe Anschrift wie der IV hat in diese Liste mit aufnehmen :cool:

  • Die Erklärungen werden zunehmend abgegeben, da sich diese aus der Prüfungsordnung zu den GOI des VID ergeben.
    Ob die stets zu verlangen sind, ist eine andere Frage !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich sehe das wie Ulf. Wenn ich in dieser Sache die Erklärung verlange, müsste ich ja konsequenterweise zu jeder Auslage und eigentlich zu jeder Masseverbindlichkeit die Erklärung verlangen. Aber vielleicht sollte man das wirklich mal ernsthaft in Angriff nehmen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich werde jetzt jedenfalls zunächst nach dem Vorschlag von Mosser verfahren und den IV auf das Problem hinweisen und die entsprechende Korrektur von Schlussrechnung und Vergütungsantrag anregen.

    Danke Euch allen für die Hilfe!!! :daumenrau

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :dito:

    Wenn man das ernsthaft betreiben würde, müsste man dann ja auch Erklärungen z.B. darüber verlangen, dass der IV nicht von der Beauftragung bestimmter Steuerberater, RAe oder Verwerter profitiert.


    Das halte ich nicht für so weit hergeholt. Die Diskussion hatten wir auch in einem anderen Thread bereits, dort habe ich die Auffassung vertreten, dass Profite in Form von Kick-Back-Zahlungen durch eingeschaltete Verwerter jedenfalls den Anfangsverdacht einer Straftat nach § 299 StGB begründen (weil mit einiger Wahrscheinlichkeit die Beauftragung gerade dieses Verwerters wegen der Kick-Back-Zahlung erfolgt) darstellen und im Übrigen Untreue, § 266 StGB, zum Nachteil der Masse gegeben sein könnte (sog. "Bestechungsuntreue", weil durch das Kick-Back belegt ist, dass der Auftragnehmer den Auftrag ja auch zu einem günstigeren Preis durchgeführt hätte, dieser günstigere Preis dann aber der Masse zugute kommen würde und nicht in Form des Kick-Backs dem Insolvenzverwalter; darüber stritten zwei Senate des BGH längere Zeit, das Ergebnis müsste ich nachsehen). Kick-Back-Zahlungen durch Steuerberater und Rechtsanwälte würde ich nicht anders einordnen, abgesehen davon könnten solche Kick-Back-Zahlungen diesen Berufsträgern auch in berufsrechtlicher Hinsicht Probleme bereiten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • :dito:

    Wenn man das ernsthaft betreiben würde, müsste man dann ja auch Erklärungen z.B. darüber verlangen, dass der IV nicht von der Beauftragung bestimmter Steuerberater, RAe oder Verwerter profitiert.


    Das halte ich nicht für so weit hergeholt. Die Diskussion hatten wir auch in einem anderen Thread bereits, dort habe ich die Auffassung vertreten, dass Profite in Form von Kick-Back-Zahlungen durch eingeschaltete Verwerter jedenfalls den Anfangsverdacht einer Straftat nach § 299 StGB begründen (weil mit einiger Wahrscheinlichkeit die Beauftragung gerade dieses Verwerters wegen der Kick-Back-Zahlung erfolgt) darstellen und im Übrigen Untreue, § 266 StGB, zum Nachteil der Masse gegeben sein könnte (sog. "Bestechungsuntreue", weil durch das Kick-Back belegt ist, dass der Auftragnehmer den Auftrag ja auch zu einem günstigeren Preis durchgeführt hätte, dieser günstigere Preis dann aber der Masse zugute kommen würde und nicht in Form des Kick-Backs dem Insolvenzverwalter; darüber stritten zwei Senate des BGH längere Zeit, das Ergebnis müsste ich nachsehen). Kick-Back-Zahlungen durch Steuerberater und Rechtsanwälte würde ich nicht anders einordnen, abgesehen davon könnten solche Kick-Back-Zahlungen diesen Berufsträgern auch in berufsrechtlicher Hinsicht Probleme bereiten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Das ist ja sicher alles richtig. Dennoch meine ich, dass der IV als solcher durchaus einen gewissen Vertrauensvorschuss durch das Gericht genießen sollte. Wenn ich jetzt bei allem nachfragen würde, würde das aus meiner Sicht ein gewisses (nicht angebrachtes) Misstrauen implizieren. Das haben wir aber schon an anderer Stelle diskutiert im Zusammenhang mit Verwertern, wenn ich mich recht erinnere. Insbesondere Gegs war da meines Wissens nicht sehr angetan von der Vorstellung regelmäßig den Verwerter zu wechseln, um sich nicht in einen Verdacht wie oben geschildert zu begeben. Ich bleibe dabei, dass ich nicht nach derartigen Zahlungen fragen werde und ein Verwalter, der mir und der Masse Böses will, wird sowieso nicht die Wahrheit sagen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Beauftragung Externer sehe ich bei der Prüfung aus Sicht der Masse. Entscheidend dabei ist der Drittvergleich. Wenn der IV stets den gleichen StB beauftragt (eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung außen vor), dann kommt es doch darauf an, ob für die Masse die Beauftragung in dem Sinne von Vorteil war, dass die eingekaufte Leistung qualitativ gut und nicht teurer als anderswo war.

    Ein gut gemachter Kick-Back ist leider schwer bis nicht feststellbar. Oder wer kontrolliert die Belegung der Ferienhäuser und Boote der Steuerberater? Das sind nur zwei Beispiele.


  • ...
    Das ist ja sicher alles richtig. Dennoch meine ich, dass der IV als solcher durchaus einen gewissen Vertrauensvorschuss durch das Gericht genießen sollte. Wenn ich jetzt bei allem nachfragen würde, würde das aus meiner Sicht ein gewisses (nicht angebrachtes) Misstrauen implizieren. Das haben wir aber schon an anderer Stelle diskutiert im Zusammenhang mit Verwertern, wenn ich mich recht erinnere. Insbesondere Gegs war da meines Wissens nicht sehr angetan von der Vorstellung regelmäßig den Verwerter zu wechseln, um sich nicht in einen Verdacht wie oben geschildert zu begeben. Ich bleibe dabei, dass ich nicht nach derartigen Zahlungen fragen werde und ein Verwalter, der mir und der Masse Böses will, wird sowieso nicht die Wahrheit sagen.

    Dass man den Verwerter regelmäßig wechseln muss, war m.E. allerdings nicht der zwingende Schluss aus dem Parallelthread. Meiner Meinung nach sollte man nur eine entsprechende Kontrolle fahren.

    Wenn ich keine Kontrolle fahre, dann lade ich entsprechend veranlagte Beteiligte zum Missbrauch ein.

    Das berührt dann die Grundsatzfrage: Ist das Insolvenzgericht zum Vertrauen in den Insolvenzverwalter da oder zu dessen (Rechtmäßigkeits-)Kontrolle? Darauf mag jeder seine eigene Antwort finden.


    Die Beauftragung Externer sehe ich bei der Prüfung aus Sicht der Masse. Entscheidend dabei ist der Drittvergleich. Wenn der IV stets den gleichen StB beauftragt (eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung außen vor), dann kommt es doch darauf an, ob für die Masse die Beauftragung in dem Sinne von Vorteil war, dass die eingekaufte Leistung qualitativ gut und nicht teurer als anderswo war.

    Ein gut gemachter Kick-Back ist leider schwer bis nicht feststellbar. Oder wer kontrolliert die Belegung der Ferienhäuser und Boote der Steuerberater? Das sind nur zwei Beispiele.

    Dass ein gut gemachter Kick-Back schwer feststellbar ist, liegt auf der Hand. Dafür sind die Ermittlungsmöglichkeiten des Insolvenzgerichts und damit auch des Vergütungsgutachters auch nicht gemacht. Dafür gibt es die Staatsanwaltschaft mit ihren weitergehenden Möglichkeiten bei Vorliegen entsprechenden Tatverdachts.

    Wenn aber zumindest seitens des Insolvenzgerichts nach solchen Umständen nachgefragt wird, dann erledigt sich die Vorsatzfrage, wenn doch mal etwas gelaufen ist. Sonst kommen Ausreden wie "habe ich ja nicht gewusst ..."


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Also ich sehe das so wie Maus. Für mich ist eigentlich klar, dass solche Dinge nicht gehen. Und ich habe auch immer gedacht, dass das bei der Verwaltung von fremden Vermögen eine Selbstverständlichkeit ist und nicht erst dann illegal wird, wenn ich den Betreffenden ausdrücklich darauf hinweise.

    Da gab es doch schon mal das Verfahren beim BGH - IX ZB 192/10 -, wo der Insolvenzverwalter abberufen wurde in allen Verfahren, weil er eine Vermögensverwaltung wählte, wo er selbst eine Verwaltungsgebühr kassierte. Ich bin jetzt kein Strafrechtler, aber ob das nun weit weg von solchen kick-back Zahlungen ist? Oder mal ganz einfach gesagt: ich muss doch den Insolvenzverwalter auch nicht jedes Mal darauf hinweisen, dass er die Insolvenzmasse nicht in der Hosentasche spazieren fahren darf, sondern dass er ein Treuhandkonto anlegen muss. Muss denn auf Selbstverständlichkeiten in jedem Verfahren hingewiesen werden ?

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  • Das berührt dann die Grundsatzfrage: Ist das Insolvenzgericht zum Vertrauen in den Insolvenzverwalter da oder zu dessen (Rechtmäßigkeits-)Kontrolle? Darauf mag jeder seine eigene Antwort finden.

    Ich meine beides. Ein gewisses Grundvertrauen muss da sein. Und die Kontrolle kommt dazu. Das eine schließt das andere doch nicht aus.

    Wenn aber zumindest seitens des Insolvenzgerichts nach solchen Umständen nachgefragt wird, dann erledigt sich die Vorsatzfrage, wenn doch mal etwas gelaufen ist. Sonst kommen Ausreden wie "habe ich ja nicht gewusst ..."


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Als Verwalter würde ich mich wahrscheinlich "auf den Schlips getreten" fühlen, wenn ich mich plötzlich dieser Frage ausgesetzt sehen würde. Solange ich keinerlei Anhaltspunkte habe, dass irgendwas im Busch ist, werde ich auch zukünftig auf die Frage verzichten.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • Als Verwalter würde ich mich wahrscheinlich "auf den Schlips getreten" fühlen, wenn ich mich plötzlich dieser Frage ausgesetzt sehen würde. Solange ich keinerlei Anhaltspunkte habe, dass irgendwas im Busch ist, werde ich auch zukünftig auf die Frage verzichten.

    Solange alles 'im Rahmen' ist, würde sich der IV zu recht auf den Schlips getreten fühlen. Tauchen allerdings in Relation zum Verfahrensumfang auffällige Abrechnungen von Externen auf, müssen die hinterfragt werden. Das wird jeder vernünftige Verwalter verstehen und die Punkte auch schlüssig begründen können.


  • Als Verwalter würde ich mich wahrscheinlich "auf den Schlips getreten" fühlen, wenn ich mich plötzlich dieser Frage ausgesetzt sehen würde. Solange ich keinerlei Anhaltspunkte habe, dass irgendwas im Busch ist, werde ich auch zukünftig auf die Frage verzichten.

    Solange alles 'im Rahmen' ist, würde sich der IV zu recht auf den Schlips getreten fühlen. Tauchen allerdings in Relation zum Verfahrensumfang auffällige Abrechnungen von Externen auf, müssen die hinterfragt werden. Das wird jeder vernünftige Verwalter verstehen und die Punkte auch schlüssig begründen können.


    Das ist natürlich richtig, nur ging es hier ja darum, generell nach Kick-Back zu fragen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ein guter Verwalter beantwortet die Frage nach den Externen in den Schlussunterlagen bevor sie gestellt werden muss.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ein guter Verwalter beantwortet die Frage nach den Externen in den Schlussunterlagen bevor sie gestellt werden muss.

    Das ist sicher ein guter Ansatz. :daumenrau


    ...Als Verwalter würde ich mich wahrscheinlich "auf den Schlips getreten" fühlen, wenn ich mich plötzlich dieser Frage ausgesetzt sehen würde. ...


    Warum sollte ich mich als Verwalter auf den Schlips getreten fühlen, wenn einer der Verbände (s.o., VID) so etwas zum Standard erhoben hat? Das bedeutet doch nur, dass ich eine Nachfrage, die ein nicht völlig zu vernachlässigender Teil meiner Berufskollegen bewusst als Vberufsstandard akzeptiert, von mir auch hingenommen wird. Z.B. weil das zuständige Insolvenzgericht Teile dieses Standards nicht für schlecht hält. (Eine Bewertung der VID-Standards möchte ich damit selbst nicht abgeben).

    Ich weiß, dass der Spruch "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser," zum Ende jedes Vertrauens führt.
    Aber: Warum Vorschussvertrauen? Vertrauen muss verdient werden, durch Bewährung bisher. Zumindest wenn meine (gesetzliche) Aufgabe die Kontrolle ist.

    Ich würde daher zunächst mal mit einer neutralen Haltung anfangen: Kein besonderes Vertrauen, aber auch kein besonderes Misstrauen. Dann fange ich bei den ersten Verfahren mit Kontrolle an, weil das meine vorgeschriebene Aufgabe ist. Und dann kann Vertrauen entstehen, wenn die ersten Kontrollen vertrauenswürdige Ergebnisse bringen. Beim nächsten Mal hat dieser Verwalter dann mein - verdientes - Vertrauen, und auf dieser Basis kann ich meine Kontrolltiefe dann anpassen - ohne jemals völlig mit der Kontrolltätigkeit aufzuhören, weil das im Gesetz nicht vorgesehen ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Genauso halte ich dies seit dem ich dieses Pensum bearbeite, auch nach immer mal wieder stattfindenen inneren Überprüfung dieser Haltung. Da wird - ohne Misstrauen - auch schon mal bei einem Bericht bezüglich der Ausgabenübersicht nachgefragt und um Erläuterung gebeten (sofern ausnahmsweise mal nicht im Bericht dargestellt), ist auch nie krumm genommen worden, weil es auch nie krumm gemeint war..... checks and balance analog halt (oki, jetzt krieg ich haue von den Verfassungsrechtlern.... zur Vorbeugung: es ist funktional aber ähnlich....)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • @ AndreasH: Du verkennst die Rolle des VID. Dabei handelt es sich keinesfalls um eine demokratisch begründete Institution aller! Insolvenzverwalter. Warum soll ich Festlegungen von einzelnen Kollegen, die oft einseitig die Interessen der großen Verwalterkanzleien vertreten, als allgemein gültig akzeptieren?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe nie behauptet, dass der VID eine demokratische Abbildung aller Insolvenzverwalter und -sachbearbeiter ist.

    Er ist ein Verein. Als solcher unterliegt er intern demokratischen Prozessen. Der Verein hat bestimmte Ziele und versucht, über seine Vereinsmitglieder hinaus, bestimmte Standards zu etablieren.

    Alleine die Tatsache, dass es sich um einen Verein handelt, der Standards zu etablieren versucht, muss nicht jedes der von ihm verfolgten Ziele schlecht machen, einzelne der "Standards" mögen sinnvoll sein, andere nicht. Den Standard zur Kick-Back-Erklärung halte ich persönlich für sinnvoll, weil ich hier eine reale Gefahr sehe - die sich nicht nur auf die Vereinsmitglieder des VID beschränkt sondern in der Situation der Insolvenzverwalter angelegt ist, die ich wie folgt mal zuspitze, um die zugrundeliegende Gefahrenlage deutlich zu machen:

    Sie arbeiten mit dem Geld anderer Leute. Kraft Gesetzes findet eine Wirtschaftlichkeitskontrolle durch die Gläubiger statt, die nach praktisch übereinstimmender Schilderung aller Forenteilnehmer in der Realität nur im Ausnahmefall gegeben ist. Ferner findet eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Insolvenzgericht statt, die nach der Schilderung einer Mehrzahl von Teilnehmern hier im Forum - begründet auch durch das geringe Pebbsy-Pensum - teils nicht sehr gründlich stattfindet.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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