Mal wieder Anwaltswechsel

  • Hallo Zusammen,
    bevor mir jemand diese Sache um die Ohren haut, vorab folgendes.
    Ja, ich kenne die Suchfunktion.
    Ja, ich habe diese auch genutzt!!
    Nein, ich habe nichts gefunden.
    Sofern im Forum diesbzüglich eine Lösung existiert, bin ich für einen Hinweis dankbar, denn dann muss die Sache nicht neu ausgeschrieben werden.

    Folgender Sachverhalt in F-Sachen
    A'Gegner hat PKH (alte Sache) mit Zahlungsbestimmungen. Ratenhöhe: 45,00 Euro.
    Das Konto ist nunmehr (seit 02.11.11) ausgeglichen, eingefordert wurden die Kosten nach dem Kostenschätzbetrag.
    RA A wurde beigeordnet, später unter Entpflichtung von RA A wurde RA B beigeordnet mit der Beschränkung, dass Landeskasse keine Mehrkosten des Anwaltswechsels trägt.
    Dem A habe ich Verfahrensggebühr und die Auslagenpauschale festgesetzt.
    Dem B habe ich die Terminsgebühr, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld festgesetzt.

    Kein Rechtsmittel, gar nichts.

    Meine Frage nun: Wen schreibe ich an wegen Anmeldung der Mehrvergütung ?

    Stehe doch etwas auf dem Schlauch :gruebel:

    Schon jetzt vielen Dank.

    ;) ..... Es gibt drei Wahrheiten ..... ..... Meine Wahrheit ..... ..... Deine Wahrheit ..... und ..... Die Wahrheit ..... ;) (eine chinesische Weisheit)

  • Ja schon, habe aber auch Probleme damit, dass B doch auch im Wege der Mehrvergütung die VG geltend machen kann, genauso wie A. Wer bekommt sie aber dann ausbezahlt ?
    Oder habe ich einen Denkfehler ?? :gruebel:

    Wahrscheinlich sehe ich den Baum vor lauter Wäldern nicht, oder so :confused:

    ;) ..... Es gibt drei Wahrheiten ..... ..... Meine Wahrheit ..... ..... Deine Wahrheit ..... und ..... Die Wahrheit ..... ;) (eine chinesische Weisheit)

  • "RA A wurde beigeordnet, später unter Entpflichtung von RA A wurde RA B beigeordnet mit der Beschränkung, dass Landeskasse keine Mehrkosten des Anwaltswechsels trägt."

    § 50 RVG stellt m.E. auf die Differenz der Gebühren nach § 13 RVG und § 49 RVG ab, soweit PKH bewilligt worden ist.
    Nicht erfasst wären demnach die Verfahrensgebühr des RA B, die Auslagenpauschale und letztlich wohl auch alle anderen Auslagen (z.B. Reisekosten bei beschränkter Beiordnung). Ob insoweit ggf. eine Festsetzungsmöglichkeit nach § 11 RVG besteht, steht auf einem ganz anderen Blatt. Das hängt dann von dem konkreten Auftrag ab.

  • M. E. geht mit der Entpflichtung von A weder ein Verzicht auf seine eigene weitere Vergütung einher, noch bedeutet der einschränkende Satz im "RA-Wechsel-Beschluss", dass der B keinen Anspruch auf seine weitere Vergütung hätte.

    Ich würde den einschränkenden Satz eben nur so verstehen, dass "der Landeskasse kein Nachteil" entstehen darf. Dass der Partei nicht ggf. "ein Nachteil" dadurch ensteht, dass sie die weitere Vergütung für zwei RAe zahlen muss, regelt der Beschluss gerade nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (7. November 2011 um 19:59)

  • :zustimm:

  • M. E. geht mit der Entpflichtung von A weder ein Verzicht auf seine eigene weitere Vergütung einher, noch bedeutet der einschränkende Satz im "RA-Wechsel-Beschluss", dass der B keinen Anspruch auf seine weitere Vergütung hätte.

    Ich würde den einschränkenden Satz eben nur so verstehen, dass "der Landeskasse kein Nachteil" entstehen darf. Dass der Partei nicht ggf. "ein Nachteil" dadurch ensteht, dass sie die weitere Vergütung für zwei RAe zahlen muss, regelt der Beschluss gerade nicht.

    @ Ernst P.:
    Was wäre denn danach mit Blick auf #3 nun die weitere Vergütung die ggf. ratenweise bis zur 48 Raten einzufordern wäre?
    Auch die VG + Auslagenpauschale des RA B und an wen bzw. wie ist ggf. auszukehren, wenn die Raten nicht auskömmlich sind?

  • Ich würde sozusagen chronologisch vorgehen, d. h.:

    1. Ermittlung der weiteren Vergütung des zuerst beigeordneten RA A und entsprechende Auszahlung

    2. Rest des zu verteilenden Betrages an Anwalt B

    :daumenrau

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