Referentenentwurf zum 2. KostRMoG

  • Warum ist das eigentlich so? Das frage ich mich sowohl hier als auch bei der Kostenfestsetzung zwischen den Parteien.

    Wenn die Verfahrensvorschriften für die Kostenfestsetzung entsprechend gälten, müssten die Kollegen dann ja auch selbst abhelfen können? Können sie das?

    Zur zweiten Frage:
    Für den Bereich der VwGO: Ja!

  • Im Grundbuchbereich bleibt der Entwurf auf halbem Weg stehen. Gerade bei Mithaftentlassungen, Mithafteinbeziehungen und Rangänderungen wäre eine Festgebühr wünschenswert gewesen. Mit der Begründung zu GebVerz Nr. 14160 Nummer 5 (Nummer 5 soll an die Stelle von § 76 Absatz 2 und 3 KostO treten. Für diese Eintragungen

    werden Festgebühren vorgeschlagen, da die Wertbestimmung regelmäßig schwierig ist.

    Um der Komplexität dieser Vorgänge dennoch Rechnung zu tragen, soll die Festgebühr von

    50 € für jedes betroffene Sondereigentum anfallen)
    wäre generell die Einführung von Festgebüren zu rechtfertigen gewesen. So erscheint die Begründung doch recht willkürlich zu sein.
    Im Übrigen hätte unter einer Nummer 6 auch die Gegenstandsänderung angesprochen werden können oder klar gestellt werden können, dass keine Gebühr anfällt, wenn eine Gebühr nach GebVerzNr. 14110 erhoben wird.

  • Auch der alte Streit in Betreuungssachen bleibt erhalten:

    Welche Gebühren entstehen, wenn eine Betreuung per einstweiligem Rechtsschutz errichtet wurde und nicht in eine endgültige Betreuung übergeht?

    Da 16110 auf eine Verfahrensgebühr von "weniger als 2,0" verweist, im Betreuungsverfahren aber gar keine Verfahrensgebühren berechnet werden (sondern 5 Euro je angefangene 5.000 Euro Vermögen), kann ich nicht feststellen ob ich 16110 oder 16111 anwenden darf.

    16110 entsteht nicht für Betreuungsverfahren, bei 16111 fehlt diese Einschränkung.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Wir haben das 440 Seiten umfassende Dokument jetzt auch zur Stellungnahme vorgelegt bekommen.

    Ich habe mir folgendes nicht verkneifen können:

    Nach einigen Stichproben habe ich festgestellt, dass für einen Zeitraum von 7 Jahren die Gerichtsgebühr im Durchschnitt gerade mal so um die 2% steigen sollen. Die Anwaltsgebühren, sofern vom Mandanten zu bezahlen, erfahren eine durchschnittliche Steigerung um 14% und der Clou: Sofern die Staatskasse/ der Steuerzahler für die Gebühren aufzukommen hat (PKH-Tabelle, Beratungshilfe, Pflichtverteidiger), findet man Steigerungen von 20 - 30% vor. Angesichts der Tatsache, dass wir Beamte im gleichen Zeitraum vielleicht gerade mal 10% mehr bekommen haben, was durch die Streichung des Weihnachtsgeldes für die Beamten, so u.a. in Sachsen, praktisch nahezu vollständig kompensiert wird, sodass effektiv fast keinerlei Steigerung übrig blieb, durch Inflationsraten eher eine massive Einkommenseinbuße stattgefunden hat, ist es schon eine gehörige Frechheit, die Notwendigkeit derartiger Erhöhungen für die Rechtsanwälte, insbesondere bei Vergütungen über die Staatskasse, damit zu begründen, dass man doch die Anwälte nicht von den allgmeinen Einkommenserhöhungen abkoppeln dürfte. Richtet man sich an den Beamtenbezügen aus, könnte man die bisherigen Vergütungssätze der Anwälte problemlos so behalten, wie sie jetzt seit 7 Jahren waren.:mad:
    Man kann den Vergleich der Anwälte aber auch mit anderen Berufs- oder Einkommensgruppen führen und wird zu demselben Ergebnis kommen.

  • ........., ist es schon eine gehörige Frechheit, die Notwendigkeit derartiger Erhöhungen für die Rechtsanwälte, insbesondere bei Vergütungen über die Staatskasse, damit zu begründen, dass man doch die Anwälte nicht von den allgmeinen Einkommenserhöhungen abkoppeln dürfte.

    Darf man die den abkoppeln? Die Anwälte dürfen sich die Höhe der Gebühren nicht aussuchen, sind drauf angewiesen, was in den Tabellen drinsteht. Das wurde auch seit vielen Jahren nicht angepasst an die Einkommensentwicklung. Bedenkt bitte auch, dass Anwälte Angestellte haben, die ebenso viele Jahre lang keine Gehaltserhöhungen bekommen haben und oftmals gerade in sozial schwachen Regionen - wo Prozesse mit PKH und Beratungen mit BerH die Regel sind - mit 6,00 € pro Stunde nach Hause gehen (müssen). Es gibt Anwälte, die in ihren Regionen mit PKH-Mandanten überleben müssen (samt Kanzlei).

    Man muss auch mal gönnen können. ;)

  • Ich meine, eine Neiddebatte brauchen wir jetzt nicht loszutreten.

    Mir ginge es in diesem Zusammenhang um etwas anderes: während dank RVG die RA-Kosten erhöht wurden, hat sich an der GKG- und KostO-Gebührentabelle fast nichts getan. Bei Euro-Umstellung wurde teilweise abgerundet. Das finde ich nicht zeitgemäß, da die Kosten bei Gericht (Personal wie Material wie Raummiete bis hin zu Reisekosten) im Laufe der Jahre deutlich gestiegen sind.

    Das hierfür beliebte Argument: "Recht muss bezahlbar bleiben" zieht nicht:
    1. Für die "Zahlungsschwachen" gibt es PKH, Beratungshilfe und ähnliche Sozialleistungen.
    2. Was z.B. in Zwangsversteigerungsverfahren, aber auch in Zivil- und Strafverfahren die Kosten in die Höhe treibt, sind die Auslagen, z.B. für Sachverständige. Diese werden den Kostenschuldnern selbstverständlich zugemutet.
    3. Zumindest im Bereich der Streitigen Gerichtsbarkeit sollte man konsequent beim Verursacherprinzip bleiben, statt durch zu niedrige Gerichtskosten den Steuerzahler über Gebühr zu belasten. Im Bereich der vorsorgenden ("freiwilligen") Gerichtsbarkeit sehe ich das differenzierter, da ich den Staat da in der Fürsorgepflicht sehe.

    Die Verbesserung des Kostendeckungsgrades der Justiz war Thema diverser Justizministerkonferenzen - wann folgen endlich Taten?

  • Ich bin ausdrücklich dafür die Anwälte besser zu bezahlen!

    Meine Mutter ist Rechtsanwältin und die Inflation und kaum angepassten Gebühren führen dazu, dass sie real immer weniger verdient. Von irgendwas muss man die Angestellten ja auch noch bezahlen. Obwohl meine Mutter 60 h die Woche ackert und gemischte Mandate hat, bleibt am Ende immer weniger übrig.

    Die Lösung, nur noch Honorarvereinbarungen als Krücke zu machen, zieht nicht. Dann rennen die Kunden weg.


    Nur weil mir mies bezahlt werden, heißt das nicht, dass das Anderen auch so gehen muss. :mad:

  • Das könnte man zwar auch anders sehen, weil ich auch ein Interesse daran habe, dass ein Anwalt für mich bezahlbar bleibt ... "richtig" oder "falsch" lässt sich kaum sagen, weil beide Seiten ihre Argumente haben.

    Aber andererseits steht die Gebührenhöhe politisch vermutlich so oder so nicht zur Disposition. Deswegen können wir uns in der folgenden Diskussion wohl wieder auf die anderen Aspekte des Gesetzes konzentrieren.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Auch der alte Streit in Betreuungssachen bleibt erhalten:

    Welche Gebühren entstehen, wenn eine Betreuung per einstweiligem Rechtsschutz errichtet wurde und nicht in eine endgültige Betreuung übergeht?

    Da 16110 auf eine Verfahrensgebühr von "weniger als 2,0" verweist, im Betreuungsverfahren aber gar keine Verfahrensgebühren berechnet werden (sondern 5 Euro je angefangene 5.000 Euro Vermögen), kann ich nicht feststellen ob ich 16110 oder 16111 anwenden darf.

    16110 entsteht nicht für Betreuungsverfahren, bei 16111 fehlt diese Einschränkung.

    Naja ... eigentlich gibt da kein Streit. Das kann man in der Literatur nachlesen. e AO kosten natürlich genauso wie eine Hautsachebetreuung. Die Einschränkung des § 91 KostO kamm mit dem Gewaltschutzgesetz und bezieht sich auch nur auf solche Verfahren!

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • ........., ist es schon eine gehörige Frechheit, die Notwendigkeit derartiger Erhöhungen für die Rechtsanwälte, insbesondere bei Vergütungen über die Staatskasse, damit zu begründen, dass man doch die Anwälte nicht von den allgmeinen Einkommenserhöhungen abkoppeln dürfte.

    Darf man die den abkoppeln? Die Anwälte dürfen sich die Höhe der Gebühren nicht aussuchen, sind drauf angewiesen, was in den Tabellen drinsteht. Das wurde auch seit vielen Jahren nicht angepasst an die Einkommensentwicklung. Bedenkt bitte auch, dass Anwälte Angestellte haben, die ebenso viele Jahre lang keine Gehaltserhöhungen bekommen haben und oftmals gerade in sozial schwachen Regionen - wo Prozesse mit PKH und Beratungen mit BerH die Regel sind - mit 6,00 € pro Stunde nach Hause gehen (müssen). Es gibt Anwälte, die in ihren Regionen mit PKH-Mandanten überleben müssen (samt Kanzlei).

    Man muss auch mal gönnen können. ;)

    Du solltest nicht nur einen Teil meines Beitrages zitieren, sondern die Vergleiche der Erhöhungen (insbesondere, soweit diese den Staatshaushalt belasten) mit den fast nicht vorhandenen Anstiegen bei Gerichtskosten oder Beamtenbesoldungen (unter Berücksichtigung dortiger Kürzungen) sehen. Darauf kommt es mir letztlich an. Wenn die Gerichtskosten und Beamtenbesoldungen insgesamt im Schnitt 10% steigen, habe ich selbstverständlich nichts dagegen, dass auch die Anwälte aus der Staatskasse 10% mehr bekommen. Und zutreffen mag zwar zunächst auch die Feststellung, dass die Anwälte ihre Gebühren ja nicht festlegen können, sondern diese durch entsprechende Tabellen vorgegeben sind, aber was glaubst du, wie es bei den Beamten ist: Wir sind wie Schachfiguren und auf Gedeih und Verderb dem ausgeliefert, was ein paar Minister im Kabinett als weitere Sparmaßnahmen beschließen ! Wir können uns unsere Besoldung genausowenig selbst festlegen, wir könnten selbst, wenn wir 60 h die Wochen arbeiten würden, keinen Cent mehr verdienen !

    So, das soll es sein, eine Neiddebatte ist wirklich nicht angebracht.

  • Also der teilweise Mist wird zum 01.07.2013 kommen. Vor allem die Notare können sich freuen! Es darf nun jede Kleinigkeit extra vom Bürger bezahlt werden!

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.08.2012 betreffend den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungs-gesetz – 2. KostRMoG) s. die Meldung bei juris:

    http://www.juris.de/jportal/portal…genachricht.jsp

    Die pdf-Entwurfsfassung (Achtung: 457 Seiten !!!) findet sich hier:
    http://www.bmj.de/SharedDocs/Dow…publicationFile

    Vorgeshen ist auch eine Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung, die von der Anwaltschaft begrüßt wird:

    http://www.juris.de/jportal/portal…genachricht.jsp

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Am Freitag (12.10.12) steht der Entwurf auf der Tagesordnung des Bundesrats.
    Inzwischen haben sich die Ausschüsse des Bundesrats zu dem Gesetzentwurf geäußert, HIER.
    Der federführende Rechtsausschuss, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 GG Stellung zu nehmen.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (9. Oktober 2012 um 15:23)

  • Dank einer E-Mail des Anwaltverlages soeben entdeckt:

    Beim Aufbau der E-Mail hätte ich allerdings eher (übertrieben) an einen Aprilscherz bzw. Abzocke gedacht.

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