isolierte Löschung des Nacherbenvermerkes

  • Im Grundbuch ist M als unbefreite Vorerbin eingetragen.
    Nacherbe ist der Sohn S, Ersatznacherbe ist die Schwester der M; der Nacherbfall tritt mit dem Tode der Vorerbin ein.

    Über allem schwebt der Testamentsvollstreckervermerk.

    Der Notar beantragt die Löschung des TV Vermerkes und die Löschung des Nacherbenvermerkes.

    Er legt dazu seine Urkunde vor, in welchem die Vorerbin und der Nacherbe unter Zustimmung der TV einen Vertrag dahin schließen, dass der gesamte Grundbesitz als Nachlassgegenstand unentgeltlich in das nacherbschaftsfreie Vermögen der Vorerbin überführt werden soll.
    Die TV gibt den Grundbesitz frei.
    Der Nacherbe bewilligt die Löschung des Nacherbenvermerkes.
    Zur Löschung des Nacherbenvermerkes ist die Zustimmung der Ersatznacherbin angefordert worden.
    Der Notar entgegnet, dass hier eine Verfügung des Vorerben vorliege, weil diese unter Zustimmung des Nacherben die Immobilie in das nacherbenfreie Vermögen überführt habe. Es mache keinen Unterschied, ob der Vorerbe zugunsten eines Dritten verfüge oder das Grundstück in sein nacherbschaftsfreies Vermögen überführe.

  • Der TV hat das Grundstück frei gegeben. Solange wir nichts Gegenteiliges wissen, haben wir nicht zu prüfen, ob er das zu Recht oder zu Unrecht tut.

    Dem Notar kann ich nur im Ergebnis folgen. M. E. Erachtens liegt hier keine bloße Verfügung der Vorerbin vor, sondern eine Auseinandersetzung zwischen Vor- und Nacherbe, die grundsätzlich anerkannt ist. Infolge einer wirksamen Auseinandersetzung zwischen diesen beiden unterliegt das Grundstück nicht mehr der Nacherbfolge, so dass der Nacherbenvermerk sodann (ohne Beteiligung der Ersatznacherben) zu löschen ist.

    vgl. BGHZ 40, 115, 122; BGH NJW-RR 2001, 217; BayObLG NJW-RR 2005, 956; zweifelnd Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, Rn 641 aE

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dem kann ich mich anschließen.

    Ich frage mich aber, ob man hier auch in Abt. I etwas einzutragen hat (oder eintragen sollte), um die erfolgte Auseinandersetzung kenntlich zu machen und damit klar zu machen, dass die Löschung des NE-Vermerks nicht isoliert erfolgt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Und was willst Du eintragen? Dass der Alleineigentümer immer noch Alleineigentümer ist? Dass er nunmehr unbeschränkter Alleineigentümer ist, ergibt sich (nur) aus der Löschung des Nacherbenvermerks (hier mit TV-Vermerk).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielleicht, dass das Grundstück aus der Erbmasse ausgeschieden ist und nun dem Eigt. nicht mehr in dessen Eigenschaft als Vorerben zusteht (oder so).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch 'ne Idee! Und diese Lösung ist wohl weniger verwirrend für den GB-Leser, schätze ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meinen Dank an die Kollegen.

    Andreas, die Entscheidungen, die Du angibst, und die ich allesamt nicht kannte, sprechen immer von einer Auseinandersetzung dahin, dass jeder etwas bekommt.
    Mein Nacherbe, gerade 18 Jahre alt, wird zum Notar geschleppt und gibt dort alles auf, ohne irgendetwas zu erhalten.

    Zudem ergibt sich aus dem dem Erbschein zugrundeliegenden privatschriftlichen Testament die Maßgabe des Erblassers , dass der Nacherbe bis zu seinem 25 . Lebensjahr im Falle des Eintritts des Nacherbfalles der Verwaltung der Ersatznacherbin untersteht.
    Diesbzgl ergibt sich nichts aus dem Erbschein.

  • OLG Düsseldorf I-25Wx17/12:
    Durch die Überführung der Grundstücke in das nacherbschaftsfreie Vermögen der Vorerbin sind die Nacherbenvermerke gegenstandslos und können als unrichtig gelöscht werden.Einer Zustimmung des ERsatznacherben hierzu bedarf es nicht.

  • Hallo,

    würdet ihr den Fall anders beurteilen, wenn die Nacherben auf das Grundstück als einzelnen Nachlassgegenstand verzichten anstatt das Grundstück ausdrücklich in das Vermögen des Vorerbens zu übertragen?


    Liebe Grüße

  • Ich habe den Fall, dass A. und B. Eigentümer zu 1/2 sind. B verstirbt und wird von A. als befr. Vorerbe beerbt. Nacherbe sind die gemeinschaftlichen Kinder bzw. deren Abkömmlinge. Nacherbfall tritt ein bei Tod oder Wiederverheiratung. Notarielles Testament.

    A und C erklären an eides Statt, dass A. nicht wieder geheiratet hat, C und D die einzigen gemeinschaftlichen Kinder sind. D ist kinderlos vorverstorben. Alle entsprechenden Personenstandsurkunden liegen vor.

    Grundsätzlich würde ich nunmehr das GB berichtigten. A als bef. Vorerbe, C als Nacherbe, Ersatznacherben die Abkömmlinge.

    In diesem Vertrag "überführen" A und C ein 1/4-Anteil des Grundstücks (1/2 von 1/2 von B) aus dem mit dem Nacherbenvermerk beschwerten Erbe in das Vermögen von A.

    A überträgt sodann 3/4 (sein 1/2 plus das "freie" 1/4 am Nachlass) an C. Diese Auflassung soll ich wahren und parallel A für 1/4-Anteil als Erbe im GB eintragen, belastet mit dem Nacherbenvermerk.

    Können sich A und C nur über 1/4-Anteil an einem Nachlassgrundstück (Nicht am Erbteil!) so einigen?

    Und ist momentan C überhaupt Nacherbe oder steht hier der Nacherbe erst im zeitpunkt des Nacherbfalls fest, so dass ich einen Pfleger für die unbekannten Nacherben bräuchte?

  • C wird doch erst dann Nacherbe nach B, wenn auch A verstorben ist oder A erneut heiratet und die Wiederverheiratungsklausel greift.

    Wenn A und C sich einvernehmlich darüber einig sind, dass 1/4 Anteil von 1/2 Anteil des B zunächst auf A übergeht und zeitgleich sodann A ihren 1/2 Anteil am Grundbesitz sowie den weiteren 1/4 Anteil (nach B) auf C überträgt, so dass dieser Miteigentümer zu 3/4 wird, sehe ich hier keine Probleme. Der Nacherbenvermerk würde dann nur noch auf dem restlichen 1/4 Anteil nach B haften.


    Die Vorgehensweise könnte möglicherweise aus steuerlichen Gründen Sinn machen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • C wird doch erst dann Nacherbe nach B, wenn auch A verstorben ist oder A erneut heiratet und die Wiederverheiratungsklausel greift.

    Das ist der Punkt, der mich auch zum überlegen bringt. Wenn der Nacherbe erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls feststeht, habe ich zur Zeit unbekannte Nacherben, denn es könnte ja sein, dass C den Nacherbfall garnicht erlebt und die Abkömmlinge werden Nacherben. Daher auch die Frage, ob C zur Zeit überhaupt diese Erklärung als Nacherbe abgeben kann.

  • Durch den Vertrag zwischen A und C wird doch ein willkürlicher Fall dergestalt geschaffen, dass hinsichtlich eines 1/4 Anteils am Nachlass von B die Nacherbfolge auf C vorzeitig stattfindet und bei A nur noch der andere 1/4 Anteil nach B als Vorerbin verbleibt mit dem entsprechenden Nacherbenvermerk.


    Wenn die Abkömmlinge von C nur dann zum Zuge kommen sollen, wenn C den Nacherbfall nicht erlebt, dann dürften dessen Abkömmlinge als mögliche Ersatznacherben für den grundbuchlichen Vollzug des Vertrages keine Rolle spielen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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