Ansturm?

  • Den wahren Grund für die Auszahlungsverweigerung zu verschweigen hilft den Schuldnern bei Gericht ja nun auch nicht.

    Wenn keine Gründe nach § 765a ZPO vorgetragen sind, sondern der Schvortrag nur lautet "Die Bank weigert sich, auszuzahlen", dann kann das Vollstreckungsgericht eh nichts machen.

    Wir erteilen dann nur den Hinweis, notfalls zivilrechtliche Schritte einzuleiten. Obwohl mir das Problem einer un-/ schlechtbergründeten Auszahlungsverweigerung hier im bezirk nur von einer Bankgesellschaft bekannt ist...

  • Nur leider denken manche Schuldner, dass sie den wahren Grund durchaus verschweigen können und dann noch eine Freigabe vom Vollstreckungsgericht bekommen.
    Die werden dann ganz kleinlaut, wenn man nachhakt :mad:

  • Ich habe allerdings auch noch nie ein Stück Papier von einer Bank gesehen, aus dem genau ersichtlich ist, warum und in welcher Höhe man die Auszahlung verweigert. Da gibt es allenfalls die nicht viel sagenden Schreiben, die praktisch jeder Schulder Computer generiert erhält.

    Komisch ist schon, dass das erst ein Anwaltsschreiben dazu führt, eine ordentliche und brauchbare Auskunft zu erhalten.


    Grundsätzlich ist das Institut mit der Bereitstellung der Kontoauszüge seiner Informationspflicht nachgekommen. Die Modalitäten der Berechnung ergeben sich aus dem Gesetz. Dass der mündige Verbraucher dies nicht versteht kann man den Banken wohl kaum anlasten. Ich stelle sogar in Abrede, dass eine Verpflichtung besteht, dies auf ein Anwaltsschreiben hin aufzudröseln.

    Soll der Kunde klagen und das Prozessrisiko tragen. Kürzlich habe ich wegen rd. EUR 35,00 EUR dreimal mit einer Schuldnerberatungsstelle korrespondiert, bis sie es geglaubt haben. Alles für lau, da mag ich dann auch nicht mehr.

    Bei einer Betriebskostenabrechnung für eine Mietwohnung ändern sich die Verbrauchswerte. Die und den dazu gehörenden Preis muss man wenigstens wissen. Ausrechnen kann ich es dann selbst.

  • Ohne den Kreditinstituten auf die Füße treten zu wollen, ist es jedoch so, dass das Verfahren gemäß § 850k gegenüber dem alten Verfahren gemäß § 850l bzw. ganz alt § 850k ZPO intransparent geworden ist.

    Wenn nach altem Recht ein Konto gepfändet war, waren die Zuständigkeiten für alle (Gläubiger, Schuldner, Bank und Vollstreckungsgericht) klar geregelt:
    Die Bank zahlte nicht aus (außer bei § 55 SGB), der Schuldner musste zum Vollstreckungsgericht, dort war trotz minimalen Sachvortrag des Schuldners klar, welcher Antrag aufzunehmen und zu entscheiden war, beim Schuldner wurden vom Vollstreckungsgericht alle relevanten Daten und Unterlagen abgefragt.
    Die Entscheidung war zu begründen (und somit -zumeist- nachvollziehbar) und rechtsmittelfähig.
    Das Kreditinstitut war (meistens) glücklich weil im Beschluss stand was an den Schulder auszuzahlen ist, und damit jeder weiteren Prüfung enthoben war.

    Nunmehr ist zwar der Freibetrag gemäß § 850k Abs. 1 automatisch zu berücksichtigen, aber schon bei den Erhöhungsbeträgen gemäß § 850k Abs. 2 fängt das Elend an, der Schuldner muss selbst erkennen (Beratungspflicht der Bank gibt es nicht, höchstens ein längeres, in kleiner Schrift abgefasstes Merkblatt, dass die Klientel, die es betrifft, in ihrer großen Mehrheit überfordert) dass er einen Anspruch auf Erhöhungsbeträge hat, dann ist die Zuständigkeit für Erstellung der Nachweise nicht mehr in einer Hand, sondern zerfällt auf diverse Stellen, die auch alle nicht verpflichtet sind, irgendetwas zu tun.
    Ist auch diese Hürde genommen, ist die doppelte Übertragungsregelung des § 850 k Abs. 1 Satz 3; § 850 k Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 835 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit dem Prinzip "First in, first out" so kompliziert, dass über längere Zeiträume ohne entsprechende Software dies keiner nachvollziehen kann.

    Das Kreditinstitut zahlt "plötzlich" dann nicht mehr aus. Der Bankangestellte am Schalter kann es nicht erklären, da er wohl nur die Meldung des System hat : Schluss, ohne jedoch begründen zu können, woran es denn genau liegt (ist auch nicht vorgesehen).
    Und hier sehe ich den Nachteil zum alten Verfahren: Als Vollstreckungsgericht musste ich schriftlich begründen warum ich dem Schuldner nichts gebe. Diese Entscheidung war rechtsmittelfähig.
    Das Kreditinstitut muss nichts begründen und schon garnicht schriftlich, d.h. ein Zivilprozesverfahren (einstweilige Vfg.) ist schwierig, weil selbst einem Rechtskundigen sich nicht erschließt warum jetzt und warum dieser Betrag nicht mehr ausgezahlt wird.

    Das ist alles so vom Gesetzgeber billigend in Kauf genommen worden und nicht Schuld der Kreditinstitute, aber Bauchschmerzen habe ich trotzdem damit.

    Vielleicht Könnte mann die regulären Kontoauszüge für P-Konten aussagekräftiger gestalten.
    1.) Angabe des aktuellen Freibetrages mit eventuell "Draufgerechtnetem" Übertrag aus Vormonat (mein Disporahmen wird mir ja auch immer mitgeteilt)
    2.) Angabe des Datums des Ablaufes des Verwertungsmoratoriums für die jeweilige Gutschrift
    3) Und bei online Banking -ich weiß nicht, ob das technisch möglich ist- wieviel von dem Guthaben über das ich zur Zeit verfügen kann mit dem Monatswechsel pfändbar wird.

    Ich weiß das verursacht vermutlich weitere Kosten, die zu Lasten aller kunden gehen, aber ich würde es begrüßen wenn auch dem normalen Schuldner es möglich wäre anhand der Kontoauszüge oder was auch immer, nachzuvollzihen, ob das Kreditinstitut richtig gerechnet hat oder nicht.
    Also ich kann anhand der normalen Kontoauszüge eines P-Konto für ein halbes jahr das nicht.

    P.S.: Vielleicht könnte das BMJ ja einen P-Konto-rechner im Netz einstellen, zum nachrechnen

    Einmal editiert, zuletzt von Dalbello (16. März 2012 um 13:03)

  • Ich finde, das ist gut und fair zusammengefasst. :daumenrau
    Sicher wird irgendwann eine gesetzliche Vorgabe kommen, dass die von dir genannten Daten auf den Kontoauszügen anzugeben sind. Dann müssen es alle Institute machen. Bis dahin wird man wegen der Kosten davon absehen. Wenn es dann mal angegeben wird, produziert das natürlich auch wieder Fragen der Kundschaft.

  • So, ich hatte heute die erste Schlafmütze bei mir, die es versäumt hatte, ein P-Konto einzurichten. Vielleicht beginnt jetzt erst in meinen Breitengraden der Ansturm.

    Zuerst dachte ich, dass jemand eine aktuelle Pfändung bekommen hatte und mal wieder nur noch nicht bei der Bank war. Dann aber hatte man mir erklärt, dass man schon bei der Bank war und dort bitte anrufen möge. Gesagt, getan. Der Bankmitarbeiter erklärte mir dann, dass die Pfändungen (ein Dutzend) schon etwas älter seien, der Kunde noch nie auf Schreiben ("Bitte richten Sie ein P-Konto ein....") reagiert hätte und man jetzt sogar das Konto gekündigt hätte. Das Restguthaben sei auf einem Zwischenkonto, was solle man mit diesem Rest machen. Ob der Schuldner denn diese bekommen könne. Ich fragte dann nach einer Rechtsgrundlage, bekam dann natürlich keine Antwort, deswegen schicke man ja den Schuldner zu mir.

    Erklärung des Schuldners, warum er nicht auf die Schreiben der Bank reagiert hatte: Er sehe schlecht, er könne die Schreiben deswegen nicht lesen. Eine Brille hatte er nicht auf. Er fand auch den Ausgang ohne Probleme.

  • Tja, plötzlich sind sie alle blind und taub....

    Aber trotzdem hätte ich als Bank anders reagiert:

    a) wenn nur alte Pfändungen da sind, Guthaben nicht auf Zwischenkonto, sondern an Pfüb-Gläubiger und Konto
    bestehen lassen - und darauf warten dass der Kunde es vielleicht in ein P-KOnto umwandelt, ansonsten ist auch der
    nächste Zahlungseingang wieder beim Gläubiger
    b) wenn neben den Pfändungen noch eigene Forderungen bestehen (die hier zu vermutlich zu der Kontokündigung geführt hat), dann Konto kündigen - eigene Forderung buchen und Rest an Gläubiger.

    In beiden Fällen hätte der Kunde keinen Grund mehr, anschließend zum Gericht zu gehen, weil kein Geld mehr vorhaden wäre.

  • Ich frage mich auch, warum das Geld noch auf irgendeinem "Zwischenkonto" schlummert. Der Überweisungsbeschluss verpflichtet die Bank doch dazu, die pfändbaren Gelder an den Gläubiger auszukehren.
    Wir haben erst letzte Woche einer großen Privatbank mit rechtl. Schritten gedroht, da diese über Monate hinweg pfändbares Guthaben in Höhe von mehreren Tausend EUR auf einem sog. Pfändungskonto geparkt hat. Der Schuldner selbst hat uns unter Vorlage eines entsprechenden Auszuges darauf hingewiesen!
    Leidtragender ist hier auch der Schuldner, da ihm ein Zinsschaden bezügl. der nicht getilgten Forderung entsteht.

  • Tja, plötzlich sind sie alle blind und taub....

    Aber trotzdem hätte ich als Bank anders reagiert:

    a) wenn nur alte Pfändungen da sind, Guthaben nicht auf Zwischenkonto, sondern an Pfüb-Gläubiger und Konto
    bestehen lassen - und darauf warten dass der Kunde es vielleicht in ein P-KOnto umwandelt, ansonsten ist auch der
    nächste Zahlungseingang wieder beim Gläubiger
    b) wenn neben den Pfändungen noch eigene Forderungen bestehen (die hier zu vermutlich zu der Kontokündigung geführt hat), dann Konto kündigen - eigene Forderung buchen und Rest an Gläubiger.

    In beiden Fällen hätte der Kunde keinen Grund mehr, anschließend zum Gericht zu gehen, weil kein Geld mehr vorhaden wäre.

    Da kann ich nur lebhaft zustimmen. :zustimm:

  • All dies ging mir beim Gespräch auch durch den Kopf. Ich wünschte mir als Gericht nur, man hätte mich vorher und nicht hinterher angerufen. Die meisten örtlichen Banken kann ich dazu nur loben, die rufen immer an, wenn das rechtliche Wissen nicht mehr ausreicht.
    Meiner Meinung nach ist es überhaupt keine Schande, wenn man als Sachbearbeiter in einer kleinen Dorfbank sitzt und keine Ahnung hat. Die Schande kommt erst dann, wenn man bei denen, die es wissen, nicht nachfrägt.

  • Ich frage mich auch, warum das Geld noch auf irgendeinem "Zwischenkonto" schlummert. Der Überweisungsbeschluss

    Nicht immer gibt es aber einen Überweisungsbeschluss (bei der erstrangigen Pfändung).

    Der Schuldner selbst hat uns unter Vorlage eines entsprechenden Auszuges darauf hingewiesen!
    Leidtragender ist hier auch der Schuldner, da ihm ein Zinsschaden bezügl. der nicht getilgten Forderung entsteht.

    Leid tut mir ein derartiger Schuldner nicht. Der übliche Weg ist doch, dass hier der Schuldner erst einmal bei seiner Bank vorbeischaut und eine entsprechende Überweisung beauftragt - und nicht, dass er bei seinem Gläubiger petzen geht und bei allen Beteiligen noch mehr Stress verursacht.

  • Warum sollte der Schuldner eine vom Gesetz vorgesehene Auskehrung bei der Bank in Auftrag geben?:gruebel:

    Ich würde als Schuldner wohl auch erstmal beim Gläubiger nachfragen, warum die sich das Geld nicht holen, statt es auf nimmerwiedersehen die Auskehrung zu betreiben...

  • Ich frage mich auch, warum das Geld noch auf irgendeinem "Zwischenkonto" schlummert. Der Überweisungsbeschluss

    Nicht immer gibt es aber einen Überweisungsbeschluss (bei der erstrangigen Pfändung).

    ...aber immerhin in 99,5 % aller Fälle! ;)

    Der Schuldner selbst hat uns unter Vorlage eines entsprechenden Auszuges darauf hingewiesen!
    Leidtragender ist hier auch der Schuldner, da ihm ein Zinsschaden bezügl. der nicht getilgten Forderung entsteht.

    Leid tut mir ein derartiger Schuldner nicht. Der übliche Weg ist doch, dass hier der Schuldner erst einmal bei seiner Bank vorbeischaut und eine entsprechende Überweisung beauftragt - und nicht, dass er bei seinem Gläubiger petzen geht und bei allen Beteiligen noch mehr Stress verursacht.

    Er dachte, das Geld sei bereits bei uns. Seit November (!!!) wurden seinem Konto die pfändbaren Beträge entnommen. Angekommen ist bisher bei uns noch nichts. Auf Nachfrage erhielt er von seiner Bank die Antwort, das Geld sei auf einem Zwischenkonto.

  • Mit einem Zwischenkonto impliziere ich eher ein internes Konto und kein Unterkonto eines Schuldners (über das der in aller Regel sehr wohl mittels Kontoauszügen informiert ist - er ist im übrigen auch derjenige, der den Kontosaldo - ggf. stillschweigend - anerkennt).

    Aha, und haben die begründet, warum noch nichts ausgekehrt wurde?

    Wie lauten die Begründungen von Rechtspflegern, wenn ein erlassungsfähiger PfÜb nicht schnell genug erlassen wurde? :teufel:


  • Wie lauten die Begründungen von Rechtspflegern, wenn ein erlassungsfähiger PfÜb nicht schnell genug erlassen wurde? :teufel:

    Es kommt aber garantiert nicht so häufig vor, dass ein erlassungsfähiger PfÜB-Antrag so lange liegt, wie mitunter bei Banken das Geld auf Zwischenkonten schlummert und nicht ausgekehrt wird. Der Rechtspfleger hat auch keinerlei Vorteil, wenn er einen PfÜB nicht erlässt, die Arbeit nimmt ihm niemand ab. Die Banken haben insoweit schon erhebliche Vorteile, wenn sie Gelder einbehalten und nicht auszahlen.

    Insoweit hinkt dieser Vergleich mächtig ! :teufel:


  • Er dachte, das Geld sei bereits bei uns. Seit November (!!!) wurden seinem Konto die pfändbaren Beträge entnommen. Angekommen ist bisher bei uns noch nichts. Auf Nachfrage erhielt er von seiner Bank die Antwort, das Geld sei auf einem Zwischenkonto.

    Es scheint bei einigen Instituten gängige Praxis zu sein, Geld von Schuldnern auf Zwischenkonten zu parken. Unser Pfändungssoftware Hersteller wollte uns das auch ans Herz legen. Separierung nennt er das. Ich krieg dann immer einen kleinen Anfall, denn ich denke, dass das schlicht verboten ist.

    Abgesehen davon, dass der Verbleib des Geldes für den Kunden nicht mehr nachvollziehbar ist, verstößt es gegen den Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO zu § 154 (3) Auszug: "Verboten ist die Abwicklung von Geschäftsvorfällen über sog. CpD-Konten wenn der Name des Begünstigten bekannt ist oder unschwer ermittelt werden kann und für ihn bereits ein entsprechendes Konto geführt wird."

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