Anträge auf Entlassung des Vereins und Neubestellung eines Mitarbeiters des Vereins

  • Genau das widerspricht dem Kindeswohl, weil die Person, welche Sachnähe und persönliche Bindung aufweist, nicht mehr vertreten kann. Außerdem kann ich keinen Vorrang des JA vor dem nicht ehrenamtlichen Vormund aus dem Gesetz erkennen, beide dürften zumindest Gleichrang haben.

    Da drehen wir uns dann aber im Kreis bzw. jetzt vermischst Du die Vss. von § 1899 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB.

    Nach Satz 1 kann es - aus den schon von mir genannten Gründen - ja nicht gehen.

    Nach Satz 2 mag zwar ein wichtiger Grund vorliegen (wobei ich den nur in den Fällen, in denen eine Bestellung nach 2007 erfolgte, bejahen würde), trotzdem sehe ich aber keine Veranlassung, nunmehr "ohne Weiteres" einen Berufs- oder Vereinsvormund zu bestellen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Zu beachten ist dabei, dass § 1887 Abs. 1 BGB (Entlassung Verein, JA)im Gegensatz zu §§ 1791 a, b BGB nur von Vormund, nicht von ehrenamtlich spricht.

    Wie der Münchener Kommentar m. E. zu Recht ausführt, muss man dies aber dort "hineinlesen". Warum sollten bei Wechsel des Vormunds auch andere Vss. gelten als bei Erstbestellung?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wann die Bestellung eines Vereins erfolgt ist, spielt nach meiner Ansicht keine Rolle, weil der besagte Vergütungsstreit schon immer bestand (sonst hätte ihn der BGH im Jahr 2007 nicht zu entscheiden brauchen). Ich hatte insoweit nur den BGH zitiert, der konstatiert, dass seine "Kehrtwende" insbesondere die nach dem Jahr 2007 bestellten Vereine trifft. Das heißt aber nicht, dass die früher bestellten Vereine von dieser "Kehrtwende" nicht genauso betroffen sind.

  • Wie Cromwell und Wobder :daumenrau

    Versteh insbesondere nicht , warum hier eine künstliche Grenze zwischen vor und nach 2007 aufgebaut werden soll.
    Die Gleichbehandlung gebietet bereits der entsprechende Verfassungsgrundsatz

  • Wie vermischen? Nach § 1889 Abs. 2 S. 2 BGB ist zu entlassen und du willst das JA neu bestellen, welches weder Sachnähe, pers. Bindung hat, noch einen Vorrang (falls doch, wonach) vor dem berufl. Vormund hat.

    Ich meinte ja nicht, dass ich das Jugendamt bestellen will, sondern eigentlich, dass ich es nach meinen Überlegungen zur Rechtslage bestellen müsste; bin nach wie vor an einer ergebnisoffenen Diskussion interessiert.

    Zitat von Steinkauz

    Versteh insbesondere nicht , warum hier eine künstliche Grenze zwischen vor und nach 2007 aufgebaut werden soll.

    Weil diese Argumentation unter anderem bei den von mir genannten Vergütungsanträgen vom Verein selbst angebracht wurde. Sinngemäß (habe hier zu Hause jetzt keine Akte zur Hand): "Wir haben uns im Vertrauen auf die Rechtsprechung des BGH von 2007 bestellen lassen, daher steht uns nun auch eine Vergütung zu". Das kann in Fällen, in denen die Bestellung vor März 2007 erfolgte und in denen bislang NOCH NIE ein Vergütungsantrag gestellt wurde, ja nicht sein, dementsprechend kann dann auch kein Vertrauensschutz bestehen. Insoweit kann ich auch keinen wichtigen Grund erkennen, warum jetzt mit einem Mal der Wechsel erfolgen soll, außer der Erschließung neuer Geldquellen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    2 Mal editiert, zuletzt von Noatalba (4. Januar 2012 um 19:11)

  • Ich habe zu der Thematik eine weitere Frage:

    Der Verein hat sich soweit mit dem zust. AG "geeinigt", dass jetzt Einzelpersonen (Mitarbeiter des Vereins) als Vormund bestellt werden. Jetzt wird zusätzlich versucht, offiziell einen namentlich benannten "Vertreter" (ebenfalls Mitarbeiter des Vereins) zu bestellen, und zwar mit entsprechender Urkunde, also nicht nur als interner Unterbevollmächtigter. Der Untervertreter soll die Aufgaben des Vormundes im Wesentlichen als Urlaubs-/Kranheitsvertreter wahrnehmen. Mir ist bekannt, dass hier im Bereich ein AG die Bestellung macht, ein anderes dies ablehnt. Der Verein macht erheblichen Druck auf den Vertreter, der selbst die Bestellung als Vertreter aus haftungsrechtlichen Gründen ablehnt und jetzt die Urkunde nicht abholt.

    Wie ist die Meinung hier im Forum. Ich selbst sehe im Gesetz keine Grundlage für einen "Vertreter", da die dortigen Regelungen abschließend sind und die Regelung § 1793 BGB mMn nur eine interne rechtsgeschäftliche Vertretung vorsieht (auch Kommentierung im MüKo zu § 1793 RN 35, allerdings mit Bezug auf eine Entscheidung des Reichsgerichts).

    Vielen Dank für Anregungen der Praktiker.

  • Wir haben derzeit auch solche Anträge eines Vereins auf Entlassung und Neubestellung eines Mitarbeiters des Vereins.
    Wir haben uns nun dazu durchgerungen, die Vorschriften über den Vereinsbetreuer hier analog anzuwenden, nachdem auch der BGH in seiner Begründung bzgl. der Vergütung von Vereinen derartige Vorschriften analog anwendet.
    Für uns ist nun das Problem, wie vollziehen wir den Pflegerwechsel, so dass auch die formellen Vorschriften des FamFG gewahrt sind. Die Thematik kann einem Außenstehenden ja gar nicht plausibel vermittelt werden. Andererseits ändert sich die tatsächliche Führung der Vormundschaft/Pflegschaft im Regelfall nicht wesentlich. Fraglich ist, wer ist hier beschwert und wen muss man anhören.

    Eure Meinung hierzu würde mich interessieren.

    wer viel weiß, kann viel vergessen :daemlich

  • ... Juristisch dürfte dies ebenso durchgreifen.

    Der Verein ist zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, § 1889 Abs. 2 S. 2 BGB. Hierzu muss zweifellos auch die fehlende Bereitschaft zur Fortführung der Vormundschaft zählen. Da die Bestellung nur mit Einwilligung erfolgen darf, muss auch der Wegfall selbiger beachtlich sein, vgl. zum Rechtsgedanken § 1889 Abs. 1 BGB.

    Wer nicht zur Übernahme des Amtes verpflichtet ist, kann auch nicht gezwungen werden, bei Veränderung von Umständen, hier vergütungsrechtlich, dieses unentgeltlich weiter zu führen.

    ...

    Da kann das OLG Düsseldorf, 09.05.2012, 1 WF 20/12 ja nur froh sein, dass es für Entscheidungen keinen Doktorhut gibt, denn der wäre weg, so wie die, ohne Zitatangabe, abgeschrieben haben. ;)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • War doch nur Spass (der keinem weh tut) und die Entscheid. evtl. noch nicht allen bekannt war, aber viell. interessant erscheint. :)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich habe zu der Thematik eine weitere Frage:

    Der Verein hat sich soweit mit dem zust. AG "geeinigt", dass jetzt Einzelpersonen (Mitarbeiter des Vereins) als Vormund bestellt werden. Jetzt wird zusätzlich versucht, offiziell einen namentlich benannten "Vertreter" (ebenfalls Mitarbeiter des Vereins) zu bestellen, und zwar mit entsprechender Urkunde, also nicht nur als interner Unterbevollmächtigter. Der Untervertreter soll die Aufgaben des Vormundes im Wesentlichen als Urlaubs-/Kranheitsvertreter wahrnehmen. Mir ist bekannt, dass hier im Bereich ein AG die Bestellung macht, ein anderes dies ablehnt. Der Verein macht erheblichen Druck auf den Vertreter, der selbst die Bestellung als Vertreter aus haftungsrechtlichen Gründen ablehnt und jetzt die Urkunde nicht abholt.

    Wie ist die Meinung hier im Forum. Ich selbst sehe im Gesetz keine Grundlage für einen "Vertreter", da die dortigen Regelungen abschließend sind und die Regelung § 1793 BGB mMn nur eine interne rechtsgeschäftliche Vertretung vorsieht (auch Kommentierung im MüKo zu § 1793 RN 35, allerdings mit Bezug auf eine Entscheidung des Reichsgerichts).

    Vielen Dank für Anregungen der Praktiker.


    Unser Problem passt hier ganz gut.

    Vormund in mehreren Verfahren ist Herr X als persönlich bestellter Mitarbeiter des Vereins.

    Nun ist Herr X seit längerem krank.

    Die Kollegen des Herr X haben begonnen seine Tätigkeiten (ohne Wechselbeschluss) zu übernehmen und vertreten ihn.


    Wie schaut es mit der Vergütung aus?

    Einerseits sagen wir: Herr X ist persönlich bestellt. Tätigkeiten eines nicht gerichtlich bestellten Vertreters können nicht vergütet werden.

    Andererseits sagen wir: Endlich springt da mal einer ein.


    Würdet ihr diese Tätigkeiten vergüten?

    Würde es euch evtl. reichen, wenn Herr X seinen Kollegen eine Vollmacht ausstellt um deren Tätigwerden zu vergüten?

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