Genau das widerspricht dem Kindeswohl, weil die Person, welche Sachnähe und persönliche Bindung aufweist, nicht mehr vertreten kann. Außerdem kann ich keinen Vorrang des JA vor dem nicht ehrenamtlichen Vormund aus dem Gesetz erkennen, beide dürften zumindest Gleichrang haben.
Da drehen wir uns dann aber im Kreis bzw. jetzt vermischst Du die Vss. von § 1899 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB.
Nach Satz 1 kann es - aus den schon von mir genannten Gründen - ja nicht gehen.
Nach Satz 2 mag zwar ein wichtiger Grund vorliegen (wobei ich den nur in den Fällen, in denen eine Bestellung nach 2007 erfolgte, bejahen würde), trotzdem sehe ich aber keine Veranlassung, nunmehr "ohne Weiteres" einen Berufs- oder Vereinsvormund zu bestellen.