Barabhebung nach Tod

  • Ich muss das Thema hier leider nochmal aufwärmen, da mich einige Berufsbetreuer hier ziemlich ärgern und eben auch gerne nach dem Tod d. Betroffenen die Vergütung vom Girokonto abheben oder von der Barkasse einbehalten, weil sie "es nicht einsehen, dem Geld hinterherzurennen" und "das Betreuungsgericht möge dafür doch bitte Verständnis haben" (O-Ton einer Betreuerin)...ääääh...nein?!

    Wenn die Erben bereits bekannt sind und der ehemalige Betreuer sich mit denen so abgesprochen hat und quasi nur noch mein Beschluss unter Anhörung der Erben zu erlassen ist, mag ich da ja mal alle Hühneraugen über dieses Verhalten zudrücken.

    Aber oft genug habe ich hier Verfahren, bei denen entweder keine Erben bekannt sind oder die bekannten das Erbe ausgeschlagen haben - also auch keine Erben bekannt sind.
    Auf meine diversen Hinweise hin, dass die Festsetzung gegen den Nachlass erst nach Anhörung der Erben, des Nachlasspflegers oder des Fiskus erfolgen kann, kriege ich regelmäßig zu lesen, dass die Betreuer ja nicht mehr für die Erbenermittlung zuständig wären, da die Betreuung mit dem Tod endet.

    Auch mein Hinweis, dass sie als Nachlassgläubiger das Nachlassverfahren vorantreiben können, stößt regelmäßig auf taube Ohren. Ich möchte den betreffenden Betreuern jetzt mal einen geharnischten Brief schreiben und gut argumentieren. Gibt es denn für den von mir geschilderten Fall (also keine Erben bekannt) Rechtsprechung, die ich den Betreuern mal um die Ohren hauen kann?

    Ich selbst hab leider nichts gefunden, vielleicht hat jemand von euch ja irgendwo etwas herumkullern.

    Habt vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

    Freundliche Grüße
    Efeu

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Bei dieser Frage steh ich voll hinter den Betreuern.

    Die kriegen von mir einen Beschluss (auch schon mal gegen "den Nachlass" oder die unbekannten Erben) und was dann wird das Ding weggelegt.
    Anhörung bei Pauschalvergütung nach VBVG ist nicht soo zwingend, dass der Beschluss bei unterbliebener Anhörung zwingend aufzuheben ist, da der Feststezungsgegner in diesem Festsetzungsverfahren keine Einwendungen vorbringen kann, die nicht sowieso von Amts wegen geprüft würden.


  • Ein Nachlasspfleger oder doch noch bekannt werdende Erben könnten den ehemaligen Betreuer ggf. aufgrund der eigenmächtigen Entnahme von Geldern wegen Untreue anzeigen.

    Unabhängig davon sollten entsprechende Äußerungen der Betreuer der Betreuungsbehörde und den Betreuungsrichtern zur Kenntnis gegeben werden.

  • Ich würde das höchstens im Prüfvermerk aufführen.
    Es gibt doch sogar die Möglichkeit, aus der Staatskasse auszuzahlen, wenn die Erbenermittlung zu lange dauert. Sei lieber froh, dass die Betreuer nicht auf die Idee kommen, das zu beantragen.

  • § 266 StBG :confused:

    Wohl eher nicht, BeckOK StGB/Wittig StGB § 266 Rn. 39.

    Bevor, wir noch verzinslich (evtl. erst rückwirkend nach Jahren) festsetzen müssen, dann doch lieber eine zeitnahe Abwicklung, die eher materiell-rechtlich als formell ganz korrekt ist.

    Die Auszahlung aus der StaKa wird dann ja verweigert, weil der Betreuer ja schließlich selber Schuld war, dass er sich nicht beizeiten Zugriff beschafft hat :teufel:

  • So ein Theater kenne ich hier nicht. Da werden die (ggf. über die NL-Akte ermittelten) Erben angehört bzw. der bestellte NL-Pfleger und dann gibt es den Beschluß. Mit Erben einigen sich die Betreuer in der Regel, so daß der Beschluß quasi nur noch die Rechtmäßigkeit der Zahlung herbeiführt. Oder die Erben zahlen auf den Beschluß, was bisher auch noch keine echten Probleme ergab. Bei einem "erbenlosen" Nachlaß kommt es in der Regel zu einer Bestellung eines Nachlaßpflegers, der bislang auch nach Beteiligung durch die Anhörung nach Festsetzungsbeschluß anstandslos zahlen konnte.
    Mit einem "einfach mal eben schon die Vergütung behalten" hätte ich dagegen auch ein Problem. Das weckte Zweifel an der Eignung, mit fremdem Vermögen ordnungsgemäß umzugehen...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Betreuung endet mit dem Tod. Ende. Aus. Da ist nichts mehr mit Bankabhebung oder Entnahme aus dem Vermögen. Zurückbehaltungsrecht meinetwegen.

    Ich meine Verfahrenspfleger für die (wirklich) unbekannten Erben bestellen. Rechtliches Gehör. Festsetzen. Zustellen. Aber keine Genehmigung zur Kontenverfügung (mehr). Die Betreuung ist ja beendet. Ende. Aus.

    Was dann der Betreuer macht interessiert mich nicht. Liegt außerhalb der rechtlichen Betreuung. Ist ja nach dem Tod und somit nach Schlussbericht und Schlussrechnung. Ggf. kann das Nachlassgericht den ehemaligen Betreuer mir einer Anordnung nach Par. 1846 BGB oder einer Nachlasspflegschaft ärgern.

    Die Rechtslage ist aber eindeutig.

    Für den Schuss vor den Bug der ehemaligen Betreuer (so der Themenstarter) ist das Betreuungsgericht nicht (mehr) zuständig.

  • Wenn ich Betreuer wäre würde ich mir nach dem Tod meine Vergütung festsetzen lassen (und Sorge dafür tragen, dass im Festsetzungsverfahren die Erben ordnungsgemäß vertreten sind) und nach Festsetzung als Gläubiger eine Nachlasspflegschaft beantragen. Das Nachlassgericht hat kein Ermessen. Entweder muss es mir die Erben benennen, die Pflegschaft anordnen oder eine Ersatzvornahme vornehmen. Und ich würde mich nicht vom Betreuungsrecht- oder vom Nachlassgericht -wie in der Praxis leider häufig vorkommend- dazu instrumentalisieren lassen, nach Beendigung meines Amts als Betreuer und ohne Nachlasspfleger mit entsprechendem Aufgabenkreis zu sein, kostenlos Erben zu ermitteln. Ich würde mich dagegen mit allen Mitteln wehren. Ich habe einen Rechtsanspruch auf die Vergütung. Deshalb letztendlich auch die Verpflichtung des Staates, ggf. meine Vergütung vorzuschießen. Ich muss nicht einmal warten, bis die Erben ermittelt oder ein Nachlasspfleger bestellt ist.

  • [QUOTE=leviathan;1075735...

    Bevor, wir noch verzinslich (evtl. erst rückwirkend nach Jahren) festsetzen müssen, ...[/QUOTE]


    Also eine Grundlage für eine verzinsliche Festsetzung der Betreuervergütung gibt es jedenfalls nicht.

  • lässt sich alles finden ;)

    z.B.
    OLG Hamm, Beschluß vom 12. 11. 2002 - 15 W 150/02 für'n Aufwendungsersatz....

    Wenn man sich als Gericht bei der VBVG-Vergütung so anstellt, dass nicht mehr zeitnah vergütet wird (notfalls eben aus der StaKa), dann seh ich da schon gute Chancen für Verzinsung.

  • Ich habe einen Rechtsanspruch auf die Vergütung. Deshalb letztendlich auch die Verpflichtung des Staates, ggf. meine Vergütung vorzuschießen. Ich muss nicht einmal warten, bis die Erben ermittelt oder ein Nachlasspfleger bestellt ist.

    GuMo,

    also ich scheine zu unfähig zu sein, hierzu die Grundlage zu finden. Könntest du mir bitte auf die Sprünge helfen und die Quelle deiner Aussage mitteilen?

    Vielen Dank im Voraus.

    MfG Efeu

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  • Ich habe einen Rechtsanspruch auf die Vergütung. Deshalb letztendlich auch die Verpflichtung des Staates, ggf. meine Vergütung vorzuschießen. Ich muss nicht einmal warten, bis die Erben ermittelt oder ein Nachlasspfleger bestellt ist.

    GuMo,

    also ich scheine zu unfähig zu sein, hierzu die Grundlage zu finden. Könntest du mir bitte auf die Sprünge helfen und die Quelle deiner Aussage mitteilen?

    Vielen Dank im Voraus.

    MfG Efeu


    :daumenrau Ja, das wäre schon interessant.

    Ich bezweifle, dass es eine Grundlage gibt, sich die Vergütung für einen verstorbenen Betreuten aus der Staatskasse zahlen zu lassen, um nicht die Erbenermittlung abwarten oder einen Antrag auf Nachlasspflegschaft stellen zu müssen.

  • Da schließe ich mich Dir an.

    Schlimmer ist ja leider der Fall, wenn alle Erben nacheinander nach der jeweiligen Ausschlagung angehört werden und dabei dann ein dreiviertel Jahr vergeht und der Nachlass nur knapp Vermögend war und dann inzwischen die Miete weiterläuft, die Bestattung gezogen wird und so weiter.... zumindest bekomme ich da nie einen Nachlasspfleger bestellt und das Geld ist dann weg

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  • Der Kauz würde sich bei den Kommentaren hier in seinem Horst wie ein Kreisel drehen...:eek:

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  • Der BGH sagt's auch, dass der Betreuer zeitnah aus der StaKa zu vergüten ist und die StaKa soll dann eben Regress nehmen.
    Und wenn ich dem Nachlasskollegen, die Akte mir dem Regress rüberschicke für die Pflegerbestellung, dann stellt sich der auch nicht so an einen NP zu bestellen.

    Obwohl der Betroffene im Hinblick auf die Verwertbarkeit des Hausgrundstücks vermögend sei, könne der Beteiligte zu 1 seine Vergütung aus der Staatskasse verlangen. Diese habe in Vorleistung zu treten, weil die Verwertung des Vermögens noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde und es allgemeiner Meinung entspreche, dass der Staat für die zeitnahe Vergütung des von ihm eingesetzten berufsmäßigen Betreuers zu sorgen habe. Die Staatskasse könne sich im Weg des Regresses bei dem Betroffenen schadlos halten.

    102. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
    (BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - Aktenzeichen XII ZB 582/12, BeckRS 2013, 03641, beck-online)

    Da gilt dann eher grundsätzlich und für die Erben eben mit veränderter Regress-Haftung.
    Seh echt das Problem nicht die Leute einfach zu vergüten, steht Ihnen ja zu.


  • Das ist eigentlich nicht weiter problematisch.

    Wenn im Vergütungszeitraum der Betreute vermögend war und bei Festsetzung nicht mehr, kann der Betreuer die höheren Stundensätze aus der Staatskasse erhalten.

  • Der Kauz würde sich bei den Kommentaren hier in seinem Horst wie ein Kreisel drehen...:eek:


    felgentreu:

    kommt hier noch mehr? Mir fehlt hier gerade der Zusammenhang, oder wolltest Du nur Hallo sagen, na dann Hallo zurück ;)

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