Ich muss das Thema hier leider nochmal aufwärmen, da mich einige Berufsbetreuer hier ziemlich ärgern und eben auch gerne nach dem Tod d. Betroffenen die Vergütung vom Girokonto abheben oder von der Barkasse einbehalten, weil sie "es nicht einsehen, dem Geld hinterherzurennen" und "das Betreuungsgericht möge dafür doch bitte Verständnis haben" (O-Ton einer Betreuerin)...ääääh...nein?!
Wenn die Erben bereits bekannt sind und der ehemalige Betreuer sich mit denen so abgesprochen hat und quasi nur noch mein Beschluss unter Anhörung der Erben zu erlassen ist, mag ich da ja mal alle Hühneraugen über dieses Verhalten zudrücken.
Aber oft genug habe ich hier Verfahren, bei denen entweder keine Erben bekannt sind oder die bekannten das Erbe ausgeschlagen haben - also auch keine Erben bekannt sind.
Auf meine diversen Hinweise hin, dass die Festsetzung gegen den Nachlass erst nach Anhörung der Erben, des Nachlasspflegers oder des Fiskus erfolgen kann, kriege ich regelmäßig zu lesen, dass die Betreuer ja nicht mehr für die Erbenermittlung zuständig wären, da die Betreuung mit dem Tod endet.
Auch mein Hinweis, dass sie als Nachlassgläubiger das Nachlassverfahren vorantreiben können, stößt regelmäßig auf taube Ohren. Ich möchte den betreffenden Betreuern jetzt mal einen geharnischten Brief schreiben und gut argumentieren. Gibt es denn für den von mir geschilderten Fall (also keine Erben bekannt) Rechtsprechung, die ich den Betreuern mal um die Ohren hauen kann?
Ich selbst hab leider nichts gefunden, vielleicht hat jemand von euch ja irgendwo etwas herumkullern.
Habt vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.
Freundliche Grüße
Efeu