Abtretung einer Grundschuld an den Insolvenzverwalter

  • Der Masse kann sie nicht zustehen, weil diese nicht rechtsfähig ist. Sie kann allenfalls zur Masse gehören. Wenn sie -wie nunmehr eingeräumt wird- aber auch nicht dem Insolvenzverwalter in persona zusteht, kann sie nur als massezugehörig dem nicht verfügungsbefugten Insolvenzschuldner zustehen.

  • Ein Zwangsversteigerungsverfahren betreibe ich nicht gegen den insolventen Schuldner sondern gegen die Insolvenzmasse vertreten durch den Insolvenzverwalter. Demgemäß trete ich eine Grundschuld, die die Insolvenzmasse erworben hat, auch nicht an den insolventen Schuldner ab (der diesen Grundschulderwerb dann durch Nichtannahme verhindern könnte) und mache damit das Grundbuch für eine logische Sekunde unrichtig, sondern übertrage sie ebenfalls an die Insolvenzmasse vertreten durch den Insolvenzverwalter.

  • Warum muß es denn unbedingt der Insolvenzverwalter sein? Grundsätzlich ist der Schuldner als Rechtsinhaber einzutragen (vgl. Staudinger/Wolfsteiner § 1115 Rn 28 m.w.N.). Zusammen mit einem Vermerk über die Insolvenzeröffnung.

  • Um nochmal auf post #2 zurückzukommen. Warum kein Verzicht? Die dadurch nach §§ 1192, 1168 BGB neu entstehende Eigentümergrundschuld würde doch automatisch in den Insolvenzbeschlag kommen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Natürlich ...

    ... und eben!

    Der Threadstarter müsste in konsequenter Fortführung seiner Ansicht die Meinung vertreten, dass die Eigentümergrundschuld dem Insolvenzverwalter zusteht. Tut sie aber natürlich nicht, sondern sie steht dem Insolvenzschuldner als Eigentümer zu und sie fällt damit automatisch nach § 35 Abs.1 InsO in die Masse.

    Die ständige Wiederholung der These "steht der Masse zu" trägt nur zur Verwirrung bei. Der Masse steht überhaupt nichts zu, weil sie kein rechtsfähiges Gebilde ist. Es fragt sich immer nur, ob ein Vermögensgegenstand zur Masse gehört. Wer Rechtsinhaber dieses Vermögensgegenstandes ist, hat damit gar nichts zu tun.

  • Ein Zwangsversteigerungsverfahren betreibe ich nicht gegen den insolventen Schuldner sondern gegen die Insolvenzmasse vertreten durch den Insolvenzverwalter. Demgemäß trete ich eine Grundschuld, die die Insolvenzmasse erworben hat, auch nicht an den insolventen Schuldner ab


    Die beiden Fälle sind m.E. nicht vergleichbar. Daher ist die Schlussfolgerung auch nicht zutreffend.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ääähm ... da gibt es aber noch die Kleinigkeit, dass der Insolvenzverwalter sehr wohl als Prozessstandschafter eine Forderung in eigenem Namen geltend machen kann. Das führt im Grundbuchverfahren dazu, dass eine Zwangshypothek hierwegen für den Insolvenzverwalter einzutragen ist (OLG München, 23.4.2010, 34 Wx 19/10 unter Berufung auf BGH BGHZ 148, 392 = NJW 2001, 3627). Ich hätte ja gedacht, es komme auf die tatsächliche Rechtsinhaberschaft an, aber ... "Dabei wird nicht verkannt, dass die durch den Beschluss des Bundesgerichtshof vom 13.9.2001 veränderte Sichtweise Folgeprobleme aufwirft, und zwar hauptschlich im Grundbuchrecht. Auf der anderen Seite führt diese Rechtsprechung zu vollstreckungsrechtlichen Vereinfachungen ..." "Soweit erwogen wird, im Fall der Insolvenzverwaltung statt des Verwalters als Vollstreckungsgläubiger den Gemeinschuldner einzutragen, weil das Erlösrecht des Verwalters durch den zugleich einzutragenden Vermerk nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 InsO hinreichend gewahrt werde, widerspricht dies der streng formellen - vollstreckungsrechtlichen - Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls steht nicht entgegen, auch in diesem Fall den Insolvenzverwalter selbst - ohne einen dem Grundbuchrecht fremden Vertretungszusatz oder einen Hinweis auf die Verfahrensstandschaft - als Gläubiger der Zwangshypothek einzutragen."

    Dies ist zwar "nur" für die Zwangsvollstreckung bislang so entscheiden, und der Vertretungszusatz ist derzeit wieder Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, ich sagte es schon. Da die Argumentation aber die ist, dass eine materielle Überprüfung des Titels nicht stattfindet (weil § 1113 BGB nur für die rechtsgeschäftlich bestellte Hypothek gelte) und es nur um die formalistische Frage geht, was das Grundbuchamt zu prüfen hat, bin ich mir nicht mehr sicher, ob das bei einer Bewilligung nicht letztlich auch so durchschlägt. Wobei andererseits das OLG München hier ja schon deutlich gesagt hätte, dass es bei rechtsgeschäftlichen Erwerben eben doch auch auf § 1113 BGB ankomme.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke, damit haben wir ja nun nach beideitig unbelegten Thesen und Meinungen eine konkrete Rechtsprechung!

    Das BGH-Urteil ist auch wirtschaftlich sinnvoll: Wenn die Masse durch die Ablösung der Forderung eines Gläubigers in einem ZV-Verfahren, bei dem diese Grundschuld erlischt, den auf dieses Recht entfallenden Erlösanteil beanspruchen möchte und so verhindern will, dass dieser an den Nachranggläubiger fällt, hat die Masse (bzw. die dahinter stehende Gläubigerschaft) ein Interesse daran, dass das Surrogat dieser Grundschuld auch tatsächlich der Masse zufällt. Wenn der Eigentümer dies nach Insolvenzeröffnung verhindern kann, weil das Grundpfandrecht an ihn abgetreten wird, er also (bei einem nur vorteilhaften Rechtsgeschäft) schuldrechtlich annehmen muss und der Insolvenzverwalter nur seine Zustimmung verweigern kann, wird dies paradox. Die alternative Löschung der Grundschuld ist nicht Sinn der Forderungsablösung durch die Insolvenzmasse und würde für die Gläubigerschaft einen finanziellen und rechtlichen Verlust bedeuten.

  • Ich will ja nicht nerven: Aber all das kann doch durch eine Verzichtserklärung an das GBA erreicht werden. Der gesetzliche Löschungsanspruch der nachrangigen Gläubiger an der neu entstehenden EGS ist nicht insolvenzfest, BGH IX ZR 11/05.

    Ist doch insolvenzfest, BGH 17.04.2012, V ZR 270/10

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (9. Juli 2012 um 08:40) aus folgendem Grund: Kenntnisnahme aktueller BGH-Rpr.

  • ... nach beideitig unbelegten Thesen und Meinungen ...

    :gruebel: Man zitiert und zitiert ...

    Nach der Entscheidung des OLG München hat das Grundbuchamt, wie Andreas bereits schrieb, mangels Prüfungskompetenz den Titelgläubiger einzutragen. Einschlägig ist die Entscheidung daher ausdrücklich nur für Zwangshypotheken. Letztlich steht die Masse durch Eintragung des Schuldners auch nicht schlechter, wie bei Rechten, die bereits ursprünglich für den Schuldner eingetragen waren. Und die Alternative Verzicht (§ 1168 BGB) bedeutet nicht Löschung.

  • Exec, Du nervst nicht, keine Sorge, aber wenn die Beteiligten keinen Verzicht machen (warum auch immer), dann haben wir halt (leider) keinen Verzicht ...

    Ich frage mich bei den Zwangshypothekenentscheidung des BGH und des OLG München nur, wieweit das nicht letztlich doch auf die rechtsgeschäftlichen Hypotheken durchgreift, weil das GBA im Bewilligungsverfahren ja auch keine Kompetenz hat zu prüfen, ob das Bewilligte denn materiellrechtlich richtig ist. Nur dann, wenn das GBA sicher weiß, dass das Grundbuch unrichtig würde, kann und muss es einschreiten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Rechtsprechung des OLG München ist hinlänglich bekannt, nur hat sie mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Sie belegt vielmehr im Gegenteil, dass der Insolvenzverwalter nur eingetragen wird, weil es im Titel (fälschlicherweise) so ausgewiesen und das Grundbuchamt hieran gebunden ist.

    Die rechtsgeschäftliche Abtretung ist eine ganz andere Fallgestaltung. Ob der Insolvenzverwalter den Anspruch des Insolvenzschuldners auf Abtretung geltend machen kann, hat nichts damit zu tun, an wen abzutreten ist.

    Abgesehen davon halte ich die von Andreas zitierte Rechtsprechung für falsch. Es ist ein Widerspruch in sich, jemanden als Gläubiger einer Zwangshypothek einzutragen, der in Wahrheit überhaupt nicht Gläubiger des Anspruchs ist und daher aus Gründen der Akzessorietät auch nicht Grundpfandrechtsgläubiger sein kann.

    Außerdem frage ich mich, was man mehr als hundert Jahre (vor dieser Rechtsprechung) mit den betreffenden Fallgestaltungen umgegangen ist. Sie waren ebenso lösbar, nur eben anders, bis dem BGH etwas (falsches) Neues einfiel.

    Wenn der Rechtspfleger X behauptet, das 1 + 1 zusammen 3 ergäbe, würde man ihn für verrückt erklären. Wenn der BGH den gleichen Unsinn behauptet, schreit alles, dass 3 natürlich richtig sei und dass man auf das eigene gegenteilige Geschwätz der letzten Jahrzehnte nichts mehr gibt. Die heutige Rechtsanwendung verkommt zusehends dahin, einfach alles zu glauben, was "von oben" kommt, anstatt zu hinterfragen, ob daran vielleicht nicht etwas falsch sein könnte.

    Es soll ja Leute geben, die meinen, sie müssten den BGH (oder besser noch das BVerfG) für die rechtliche Tatsache zitieren, dass man mit 18 Jahren volljährig wird. Was völlig klar ist, bedarf keines Belegs, sondern ggf. nur eines Blickes ins Gesetz.

  • Ich halte es ja auch für falsch, sonst gäbe es die Entscheidung des OLG München nicht. Aber was nützt mir das nun?

    Dan sollen die das Falsche aber bitte konsequent machen und nicht auch noch die Vermögensmasse dazugeschrieben haben wollen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Oder der Insolvenzverwalter verstirbt - auf einen solchen Fall warte ich schon lange!

    Konsequenterweise muss man für die Löschung des Rechts die Löschungsbewilligung der Erben des Insolvenzverwalters verlangen. Hier wird die Absurdität des Ganzen dann so richtig deutlich.

  • Dazu wird sich das OLG dann eventuell auch auslassen ...

    Ich habe mich auch schon gefragt, was passiert, wenn dieser "Erwerb" dem Finanzamt bekannt wird.

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  • Ich habe mich auch schon gefragt, was passiert, wenn dieser "Erwerb" dem Finanzamt bekannt wird.



    Das wäre wohl eher nicht das Problem, da im Steuerrecht eher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorherrscht, § 39 AO. Wäre ja nicht das erste Mal, dass die Finanzgerichtsbarkeit die Auswüchse der sog. "ordentlichen" Gerichtsbarkeit für den Bereich des Steuerrechts wieder eingefangen hätte... :flucht:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • auf die Gefahr hin, dass ich bei dem fred was verpasst haben könnte:

    Wenn die GS nichts mehr sichern, warum nicht dem IV eine Löschungsbewilligung zusenden und gut ? Der wird schon sehen, was er damit macht.

    Der Berechtigte (der, soweit ich es in Erinnerung habe, in der Bewilligung garnicht auftaucht) wird dann eine Löschung schon beantragen, oder auch nicht, vielleicht ja auch neu belasten.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich hab hier ein Ergänzungsproblem:

    Schuldner ist verstorben, eröffnetes Nachlassinsolvenzverfahren. Erben unbekannt. Die Schwester die ausgeschlagen hat, wohnt in einer Immobilie, die wirtschaftlich( mehrere Bruchteilsgemeinschaften) zu 3/4 ihr gehört und zu 1/4 dem Nachlass. Nachdem schwierige Immobilie und sie demnächst auszieht, möchte sie dem IV den 3/4 MEA kostenfrei übertragen, damit der vernünftig komplett verkaufen kann. Übertragung an den Schuldner geht ja nicht, weil verstorben. Übertragung an die Erben geht nicht weil unbekannt.

    Da bleibt ja wohl nur der IV als Empfänger.

  • Würde es denn wirklich etwas helfen, wenn die Erben bekannt wären? Den Gläubigern soll ausschließlich der Nachlaß zur Verfügung gestellt werden, weshalb ein Neuerwerb des/der Erben nicht in die Masse fällt. Die "zweite Alternative des § 35" ist daher nicht anwendbar (MünchKomm/Siegmann Anhang zu § 315 Rn 9). Und ein Surrogaterwerb (§ 2041 BGB) kommt bei einer Schenkung wohl auch nicht in Betracht, weil dabei eben nicht mit Mitteln der Erbschaft erworben wird. Anders wird der Anteil aber nicht in den Nachlaß fallen. Vielleicht wäre es sinnvoll, die Frage hier abzuspalten und sie bei "Insolvenz" einzustellen.

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