• Wenn es doch eine einheitliche bundesweite Veröffentlichungsseite gibt, verstehe ich nicht, warum die nicht auch von denen genutzt wird, die zwar auch im Internet, aber bei einem privaten Anbieter veröffentlichen. Der hätte dann zwar eine Einkommenseinbuße. Aber das haben die Zeitungen, wenn man die nicht mehr nimmt, auch. Es ist ja auch eine Kostenfrage. zvg.com (die anderen kenne ich nicht) ist, wenn sich die letzten Jahre nichts geändert hat, zwar nicht wirklich teuer (sogar deutlich billiger als die Printmedien), aber dennioch deutlich teurer als "unser" Portal. Und ob man die im Verhältnis auch nur geringfügig höheren Kosten (es gibt ja auch noch sowas wie die Pflicht, diese möglichst gering zu halten) mit einem erweiterten Interessentenkreis begründen kann, wenn es doch eine Seite gibt, die Bundesweit von den Gerichten genommen wird, dürfte zumindest fraglich sein. "Unsere" Seite wird ja auch immer bekannter. Ein Erfordernis für alternative Seiten, die von uns beauftragt werden, sehe ich nicht.Wenn das Ministerium diese Seite vorgibt, wurden mögliche technische Probleme entweder berücksichtigt (was wünschenswert wäre) oder nicht erkannt. Ich würde mal nachfragen und auf die rechtlichen Bedenken hinweisen (liegt der Staatsanzeiger (wo eigentlich) auch während der ganzen Dauer von Veröffentlichung bis Termin frei erhältlich in ausreichender Zahl vor oder kann der auch ausverkauft sein?).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Amtsblatt war hier nicht der Staatsanzeiger, sondern die örtliche Tageszeitung. Die war natürlich nur am Erscheinungstag erhältlich. Ob man sie nachbestellen kann, weiß ich nicht.

    Unter dem Aspekt der Verfügbarkeit entspricht die VÖ im Internet m. E. eher dem Aushang an der Gerichtstafel.

  • Wenn es doch eine einheitliche bundesweite Veröffentlichungsseite gibt, verstehe ich nicht, warum die nicht auch von denen genutzt wird, die zwar auch im Internet, aber bei einem privaten Anbieter veröffentlichen.

    Ich hingegen sehe -für den hiesigen Bezirk, in anderen mag das anders zu beurteilen sein- keinen Grund, ohne Not (bzw. Festlegung des internen Portals als Veröffentlichkeitsplattform durch die Obrigkeit) eine über Jahre eingespielte Veröffentlichung bei einem privaten Anbieter aufzugeben und zu einem Portal zu wechseln, bei dem ich mich selber von A-Z selber um die korrekte Veröffentlichung, Anonymisierung und Herausnahme bei Terminsaufhebung etc. kümmern muss. Von der eher ... nicht sehr ansprechenden optischen Gestaltung des internen Portals ganz zu schweigen.

    Wir lehnen das interne Portal jedenfalls bislang recht hartnäckig ab.

    Neu ist das Thema Internetveröffentlichungen allerdings nicht, siehe auch:

    Internetveröffentlichungen - und kein Ende
    Veröffentlichung von Gutachten im Internet
    Wie kommen Wertgutachten durch Drittanbieter ins Internet ?
    Internetveröffentlichungen

  • Für "gerichtsferne" Behördenmitarbeiter wäre es eine Erleichterung, wenn es e i n e Internetadresse für Zwangsversteigerungstermine geben würde. Bei den Insolvenzen klappt das auch gut und ist eine riesige Arbeitserleichterung.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Wir lehnen das interne Portal jedenfalls bislang recht hartnäckig ab.


    Schön, dass Ihr das auch tut, wir lehnen es ebenfalls mit Vehemenz und bislang erfolgreich ab.


    Wir auch. Das Angebot bzw. die Leistung unseres privaten Anbieters ist um Welten besser als die des ZVG-Portals, und zwar auf beiden Seiten. Für den Interessenten ist es deutlich informativer und komfortabler und für die Gerichtsmitarbeiter bedeutet es weniger Arbeit.

    Der Vergleich mit insolvenzbekanntmachung.de hinkt insofern, als dass damit ein ganz anderer Kundenkreis angesprochen wird, der nur eine Info und kein Grundstück ersteigern will. Den Zweck einer Veröffentlichung - Bietinteressenten gewinnen - erfüllt unser privater Anbieter sehr gut. Das ZVG-Portal ist nicht wirklich ansprechend.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Solange es läuft wie derzeit, der Arbeitsaufwand für Rpfl. und Service minimal bleibt, die Haftung beim Betreiber der Seite liegt und sogar Banken mit dem Antrag um Veröffentlichung auf dieser Seite bitten sehen wir keine Veranlassung, zum (schrottigen:D) ZVG-Portal zu wechseln.

  • ich weiß beim besten Willen nicht, was am Portal "schrottig" und "nicht wirklich ansprechend" sein soll! Man hat eine einheitliche Seite, die bundesweit (mit Ausnahme der Verweigerer) von den Gerichten genutzt wird, es gibt verschiedene Suchmasken, und die Terminsbestimmung, das Gutachten und ein kurzes Exposé werden eingestellt. Hier hat mal nicht jeder sein eigenes Süppchen gekocht und es gibt nicht für jedes Bundesland, OLG-Bezirk oder sogar AG eine eigene Seiten. Das Portal braucht einen Vergleich mit Versteigerungskatalogen, egal ob in Papierform oder im Netz, nicht zu scheuen. Wie ansprechend die sind, steht wohl außer Frage. Und die wurden und werden noch immer rege genutzt, obwohl sie sogar kostenpflichtig sind.Vor ein paar Jahren (hier habe ich mich nicht auf dem laufenden gehalten) gab es sogar private Anbieter, die trotz ausdrücklicher Ablehung (!) das Gutachten zum Download angeboten haben...natürlich kostenpflichtig für den Interessenten. Der Aufwand für die Serviceeinheiten hält sich auch in Grenzen. Für die Zeitungen müssen auch die Texte erstellt, kontrolliert, übersensandt und dann die Rechnung geprüft werden. Eine Handelszeitung verlangt sogar nochmal die Überprüfung der Anzeige, bevor sie in den Druck geht. Hier ist der Aufwand nur verteilt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Für "gerichtsferne" Behördenmitarbeiter wäre es eine Erleichterung, wenn es e i n e Internetadresse für Zwangsversteigerungstermine geben würde.

    Die Hamburger Amtsgerichte veröffentlichen alle beim selben (privaten) Anbieter, so dass hier die Einheitlichkeit gegeben ist.

  • Wobei ich mich frage, welche Behörde denn ersteigern möchte. Die Veröffentlichung ist schließlich für Interessenten gedacht. Sollte die Behörde verfahrensbeteiligt sein, bekommt sie den Veröffentlichungstext doch eh zugestellt.

  • Wobei ich mich frage, welche Behörde denn ersteigern möchte. Die Veröffentlichung ist schließlich für Interessenten gedacht. Sollte die Behörde verfahrensbeteiligt sein, bekommt sie den Veröffentlichungstext doch eh zugestellt.

    So ganz abwegig ist das nicht. Bei uns ersteigern zunehmend Städte "Schandflecken".

  • Ist hier noch nie vorgekommen, dennoch wird die Stadt ja wissen, wo die Gerichte ihrer Stadt veröffentlichen. Oder kauft sich etwa beispielsweise die Stadt München in Köln ein?

  • Wir lehnen das interne Portal jedenfalls bislang recht hartnäckig ab.


    Schön, dass Ihr das auch tut, wir lehnen es ebenfalls mit Vehemenz und bislang erfolgreich ab.

    Uns hat niemand gefragt, das ging von einer Woche auf die andere ruckzuck. Die Zeitung hat ganz schön blöd geguckt als sie urplötzlich keine Veröffentlichungen mehr bekam.

  • An meinem Amtsgericht haben wir uns geeinigt, dass aufgrund unserer guten Erfahrung mit Veröffentlichungen im lokalen Anzeigenblatt verkürzte Veröffentlichungen auch weiterhin erfolgen. Darin wird dann auf die amtliche Veröffentlichung im ZVG-Portal hingewiesen. Es gibt aber immer noch Leute (nicht nur älteren Semesters), die lieber selbst bei Gericht vorbeischauen ...

  • Wir veröffentlichen auch noch zusätzlich in der Tageszeitung, da diese doch eine etwas andere Kundenschicht anspricht. Hier werden auch evtl. Leute aufmerksam, die nicht konkret gesucht haben. Und zusätzlich dürfen wir ja.

    Ich halte das Portal auch für brauchbar und es ist ja in NRW unser Amtliches Veröffentlichungsorgan.
    Gerade in Verwendung mit dem Programm IT-ZVG ist die Veröffentlichung für die Service-Kraft auch nicht mit viel Aufwand verbunden. Sie muss vor dem 1. Termin die Beschreibung richtig ausfüllen und das Gutachten korrekt abspeichern, dann ist das Einstellen mit einem Klick erledigt, bei späteren Terminen muss nur das neue Datum und ggfls. der Wegfall der Grenzen ergänzt werden. Da wir auch den Ansprechpartner der betreibenden Gläubiger zusetzen, erspart es etliche Anrufe von Interessenten.

  • ich weiß beim besten Willen nicht, was am Portal "schrottig" und "nicht wirklich ansprechend" sein soll! Man hat eine einheitliche Seite, die bundesweit (mit Ausnahme der Verweigerer) von den Gerichten genutzt wird, es gibt verschiedene Suchmasken, und die Terminsbestimmung, das Gutachten und ein kurzes Exposé werden eingestellt.


    Interessant wäre eine Umfrage unter Interessenten, welche Veröffentlichungsseite Ihnen am besten gefällt. Ich wette, das ZVG-Portal würde nicht gewinnen.


    Uns hat niemand gefragt, das ging von einer Woche auf die andere ruckzuck. Die Zeitung hat ganz schön blöd geguckt als sie urplötzlich keine Veröffentlichungen mehr bekam.


    Wie kann denn das sein? Nach § 40 Abs. 2 ZVG kann man doch veröffentlichen wo und wie oft man will. Wenn das Gericht oder das JM für die Pflichtveröffentlichung nicht mehr die Zeitung sondern das ZVG-Portal nehmen kann man ja trotzdem noch in der Zeitung veröffentlichen. Ich würde das auf jeden Fall machen, wenn auch mit einer verkürzten Veröffentlichung. Aber Tageszeitung ist m.E. auch in Zeiten des Internet immer noch notwendig.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Wenn es doch eine einheitliche bundesweite Veröffentlichungsseite gibt, verstehe ich nicht, warum die nicht auch von denen genutzt wird, die zwar auch im Internet, aber bei einem privaten Anbieter veröffentlichen. Der hätte dann zwar eine Einkommenseinbuße. Aber das haben die Zeitungen, wenn man die nicht mehr nimmt, auch. Es ist ja auch eine Kostenfrage........

    Das Internetrecht besagt: Wer „Online stellt“ ist auch verantwortlich für den Inhalt. Verständlicherweise dürfte dies allein für viele Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger schon Grund genug sein, maximal die Terminsbestimmung ins Netz zu stellen und sich für die Veröffentlichung der Bilder, Exposés und der Gutachten eines Dienstleisters zu bedienen. Dieser ist als Veröffentlicher verantwortlich für alles, was er Online stellt.

    Die Kostenfrage für die Veröffentlichung würde ich folgendermaßen definieren und sie lässt sich m. E. ganz einfach beantworten:
    Wo kann ich Kosten sparen, die ich in die Veröffentlichung investiere und zwar genau dort, wo potentielle Immobilien- / Bietinteressenten nach Immobilien und Zwangsversteigerungen suchen? Denn je mehr Menschen über den Termin und das Objekt informiert sind, je höher ist die Chance auf einen maximalen Erlös und weniger Wiederholungstermine. Die Kosten von durchschnittlich ca. € 20,- bis € 250,- dürften sich schnell wieder amortisieren. Vergleicht man dann die von den Gerichten am meisten genutzten Internetseiten miteinander, so kann sich jede/r selbst ein Bild machen, worin die direkten Unterschiede zu http://www.zvg-portal.de/ bestehen:

    http://www.hanmark.de/
    http://www.zvg.com.de/
    http://www.versteigerungspool.de/

    Viele mir bekannte Gerichte veröffentlichen sogar gleichzeitig bei mehreren Anbietern. Ebenso, wie sie auch bei verschiedenen Zeitungen veröffentlichen, um dort präsent zu sein, wo ihre möglichen Bietinteressenten zu finden sind. Ich kenne niemanden, der jemals eine Immobilie verkauft hat ohne es jemandem zu sagen. Warum also gerade hier die Kostenschraube ansetzen? Bestimmt kann man die Zeitungsanzeigen optimieren, aber ganz darauf verzichten, wenn (natürlich abhängig von Region und Zeitung) immer noch ca. 15 bis 40% der Immobilienverkäufe durch die Verbreitung der Zeitung selbst oder deren Portale resultieren?


  • Das Internetrecht besagt: Wer „Online stellt“ ist auch verantwortlich für den Inhalt. Verständlicherweise dürfte dies allein für viele Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger schon Grund genug sein, maximal die Terminsbestimmung ins Netz zu stellen und sich für die Veröffentlichung der Bilder, Exposés und der Gutachten eines Dienstleisters zu bedienen. Dieser ist als Veröffentlicher verantwortlich für alles, was er Online stellt.


    Richtig, sehr guter Hinweis.
    Im Ergebnis müssten die Amtsgerichte, die im ZVG-Portal veröffentlichen, sämtliche Gutachten kontrollieren und ggfs. schwärzen/editieren, bevor diese veröffentlicht werden.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich bin davon überzeugt, dass die Gerichte auch nicht völlig von der Haftung und Verantwortung frei sind, wenn sie sich eines Dienstleisters als Erfüllungsgehilfen bedienen.

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