Die wesentliche Frage ist, welchen Anspruch der Rechtanwalt nach §126 ZPO geltend machen könnte.
Ich hab leider nichts dazu gefunden, wie das in diesem Fall zu laufen hätte.Ich tue mich schwer damit eine Einschätzung ohne Kenntnis von der Kostengrundentscheidung abzugeben.
Als erstes würde ich schauen, ob sich aus den Gründen des Urteils ableiten kann, wie die Quoten nur bzgl. des Klage bzw. der Widerklage ausgesehen hätten. Dann könnte man den Kostenausgleichsanspruch fiktiv zwischen Klage und Widerklage aufteilen. Der fiktive Teil, der auf die Klage entfällt wäre dann m.E. übergegangen.Ggf. könnte man die Meinung des Bezirksrevisors einholen.
Es ist mir doch noch nicht klar, welche Vergütung der RA A nach § 126 ZPO hätte geltend gemacht werden können.
Nach der Kostengrundentscheidung (betreffend den Kläger)tragen die Beklagten 1 bis 3 die Kosten des Klägers (PKH-Anwalt A 200,00 € und Hälfte von nicht-PKH-Anwalt B 250,00 €) zu 45 % und der Beklagte zu 2 in Höhe von 8 %. Der Beklagte zu 2 war der alleinige Widerkläger.
Die außergerlichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 3trägt zu 75 % die Klägerin (rund 200,00 €)
Ich komme, wie bereits dargelegt, zu einem Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten in Höhe von insgesamt rnd. 250,00 €.
Hätte jetzt der PKH-Anwalt A seine Vergütung (200,00 €) in Höhe von 8 % bzw. 45 % gegen die Beklagten geltend machen können, sodass ich insoweit vielleicht doch einen Übergangsanspruch festzustellen habe (insgesamt also 53 % der PKH-Vergütung in Höhe von 200,00 €)?
Andererseits übersteigen die Erstattungsansprüche zzgl. PKH-Vergütung nicht die gesamten Kosten des Klägers (Anwalt A + hälftige Kosten Anwalt B).
Zudem: Wie bereits dargelegt, resultiert der Erstattungsanspruch originär aus dem Widerklageverfahren. Das gibt natürlich die Kostengrundentscheidung so nicht her. Ohne das Widerklageverfahren wären die Kosten des Klägers wohl nicht den Beklagten teilweise auferlegt worden.
Sorry, dass ich die Kostenaufteilung nicht von Anfang angepostet habe. Mir war nicht bewusst, dass diese von Bedeutung ist, wenn die Erstattungsansprüche klar sind.