Mahlzeit,
folgender Sachverhalt bereiten mir und meinen Kollegen Kopfzerbrechen.
Es geht ein Antrag auf Eintragung einer AV ein. Kaufgegenstand sind landwirtschaftliche Nutzflächen mit einer Größe von ca. 7,5 ha. Im Kaufvertrag wird als Kaufpreis "pauschal 19.000 EUR" angegeben. Im Kaufvertrag sind sowohl AV als auch Einigung nebst Bewilligung und Antrag enthalten.
Nunmehr wendet der Verkäufer (vertreten durch einen Rechtsanwalt) ein, es sei ein Kaufpreis von 19.000 EUR pro Hektar vereinbart gewesen. Dies würde einen Kaufpreis i.H.v. 142.804,00 EUR ergeben.
Der Verkäufer habe die unzutreffende Formulierung im Kaufvertrag bei der Beurkundung nicht bemerkt. Der Vertrag seit unwirksam nach den Bestimmungen des § 138 BGB. Aus diesem Grund würde es einen zu sichernden schuldrechtlichen Anspruch nicht geben und damit dürfe auch keine den Eigentumsverschaffungsanspruch zu sichernde Eigentumsvormerkung eingetragen werden. Seitens des Anwalts soll nun vom Grundbuchamt bestätigt werden, dass einem Antrag auf Eintragung der AV zunächst nicht gefolgt wird.
Wie kann/soll jetzt weiter vorgegangen werden? Das Grundbuchamt hat ja grundsätzlich die Gültigkeit des den Eintragunsgrundlagen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Grundgeschäfts nicht zu prüfen (Schöner/Stöber, Rn. 208) Es darf die bewilligte Rechtsänderung selbst dann nicht ablehnen, wenn es dieses Rechtsgeschäft für nichtig hält. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit die dingliche Einigung erfasst (Schöner/Stöber, Rn. 208).
Kann ich die Eintragung der AV numehr trotzdem vollziehen? Welche Möglichkeiten habe ich als Grundbuchamt?
Ich hoffe, dass mir hier jemand behilflich sein kann.