Liebe Rechspflergerinnen u. Rechtspfleger,
ich habe folgende Frage:
Ein Ratsuchender wendet sich an ein online-rechtsberatungsportal. Es wird ersichtlich, dass der Ratsuchende bedürftig ist. Ein Anwalt gibt dem Ratsuchenden eine Erstberatung, die den Hinweis enthält, dass er Beratungshilfe für eine weitere außergerichtliche Vertretung beantragen könne und solle.
Nun kommt der Ratsuchende zu mir, um bei mir einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen. Das Amtsgericht habe ihn weggeschickt, weil er ja schon Beratung erhalten habe bei dieser Onlinerechtsberatung. Er müsse sich nun direkt an den Anwalt wenden.
An den Anwalt von der online-rechtsberatung wendet er sich nicht, weil dieser am anderen Ende der Bundesrepublik arbeitet...
Wie verhalte ich mich da? Die Rechtsanwaltskammer sagt: "Schicken Sie den zum Amtsgericht und sagen Sie ihm, ohne Berechtigungsschein gibts auch keine Vertretung. "
Das Amtsgericht sagt, der hat schon Beratung bekommen und darum gibts nun auch keinen Schein mehr.
Folge: Der Ratsuchende läuft bei mir auf und besteht auf sein Recht. Wie ich meine auch zutreffend, denn er kann sich nicht selbst helfen und ist bedürftig. Die erhaltene Erstberatung hat ihm nicht weiter geholfen, weil er Vertretung braucht.
Der Kollege vom anderen Ende Deutschlands verweist den Ratsuchenden auf einen Anwalt vor Ort.
Würdet Ihr als Rechtspfleger auch den Ratsuchenden abweisen und den Schein verweigern? Habt ihr derartige Fälle schon erlebt?
Viele Grüße!