Beratungshilfe nach online-beratung

  • Liebe Rechspflergerinnen u. Rechtspfleger,

    ich habe folgende Frage:

    Ein Ratsuchender wendet sich an ein online-rechtsberatungsportal. Es wird ersichtlich, dass der Ratsuchende bedürftig ist. Ein Anwalt gibt dem Ratsuchenden eine Erstberatung, die den Hinweis enthält, dass er Beratungshilfe für eine weitere außergerichtliche Vertretung beantragen könne und solle.

    Nun kommt der Ratsuchende zu mir, um bei mir einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen. Das Amtsgericht habe ihn weggeschickt, weil er ja schon Beratung erhalten habe bei dieser Onlinerechtsberatung. Er müsse sich nun direkt an den Anwalt wenden.

    An den Anwalt von der online-rechtsberatung wendet er sich nicht, weil dieser am anderen Ende der Bundesrepublik arbeitet...

    Wie verhalte ich mich da? Die Rechtsanwaltskammer sagt: "Schicken Sie den zum Amtsgericht und sagen Sie ihm, ohne Berechtigungsschein gibts auch keine Vertretung. "

    Das Amtsgericht sagt, der hat schon Beratung bekommen und darum gibts nun auch keinen Schein mehr.
    Folge: Der Ratsuchende läuft bei mir auf und besteht auf sein Recht. Wie ich meine auch zutreffend, denn er kann sich nicht selbst helfen und ist bedürftig. Die erhaltene Erstberatung hat ihm nicht weiter geholfen, weil er Vertretung braucht.
    Der Kollege vom anderen Ende Deutschlands verweist den Ratsuchenden auf einen Anwalt vor Ort.

    Würdet Ihr als Rechtspfleger auch den Ratsuchenden abweisen und den Schein verweigern? Habt ihr derartige Fälle schon erlebt?

    Viele Grüße!

  • Wir haben hier bei unserem AG eine ähnliche Situation.

    Der örtliche Anwaltsverein bietet hier im Haus tägliche Kurzberatungen zu Rechtsproblemen an. Ein Angebot, auf das wir Antragsteller hier auch oft verweisen.

    Wenn die dann Aber von dieser Beratung kommen, lehnen wir die Bewilligung der Beratungshilfe nicht ab, weil bereits ein Anwalt konsultiert wurde. Wir sehen das als anderweitige Hilfsmöglichkeit.

    Ähnlich würde ich es auch mit der Onlineberatung sehen. Wobei da die Frage ist, wie diese ausgebaut ist. In Form eines 1:1 Kontaktes? Postet man eine Frage und die Anwälte können was schreiben?

    Ich tendiere aber eher dazu zu sagen, dass keine anwaltliche Vorbefassung stattgefunden hat.

  • vllt ein fall der nachtraeglichen beratungshilfe, die der ra nach erfolgter beratung zuammen mit seinem verguetungsantrag und allen sonstigen belegen einreicht.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

    2 Mal editiert, zuletzt von Loffio (26. Juli 2012 um 09:06) aus folgendem Grund: fingertrouble

  • Wir haben hier bei unserem AG eine ähnliche Situation.

    Ähnlich würde ich es auch mit der Onlineberatung sehen. Wobei da die Frage ist, wie diese ausgebaut ist. In Form eines 1:1 Kontaktes? Postet man eine Frage und die Anwälte können was schreiben?

    Ich tendiere aber eher dazu zu sagen, dass keine anwaltliche Vorbefassung stattgefunden hat.

    Die Leute posten da Ihre konkrete Rechtsfrage und bekommen dann im Rahmen einer Erstberatung Antwort. Ein bestimmter Anwalt nimmt sich dessen an. Dann kann der Ratsuchende diesem einen Anwalt eine einzelne Nachfrage stellen und bekommt dann noch einmal von diesem Anwalt Antwort. Ich würde schon sagen, dass das ein 1:1 Kontakt ist.

    Man wirft als Ratsuchender sozusagen seine Frage in den Raum und ein konkreter Anwalt nimmt sich dann dessen an. Dafür erhält er vom Ratsuchenden dann eine (meist extrem geringe) Vergütung.

    Loffio: Ich arbeite nicht mehr auf "nachtägliche Beratungshilfe". Immerhin geht es um jemanden, der bereits vom Amtsgericht weggeschickt wurde und dort schon einen Antrag auf Beratungshilfe gestellt hat, der abgelehnt wurde! [h=3]§ 7 BerHG: Der Rechtsuchende, der unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsucht, hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und zu versichern, daß ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Amtsgericht versagt worden ist.[/h]Hier geht es ja um jemandem, der 1. in der Angelegenheit schon Beratung erhalten hat, wenn auch nicht auf Beratungshilfe, sondern er hat dafür bezahlt. 2. wurde dem auch schon vom Amtsgericht die Beratungshilfe versagt. Was soll ich da mit der nachträglichen Beratungshilfe?

    Ergänzung: Wie begürundet Ihr eigentlich rechtlich, wenn Ihr wegen "anwaltlicher Vorbefassung" keinen Beratungshilfeschein herausgebt? Ich meine Fälle, wo Ratsuchende bereits Erstberatung bezahlt und bekommen haben, aber sich weitere Beratung und insbesondere außergerichtliche Vertretung nicht mehr leisten können.

    Auf welche §§ bzw. Rechtsprechung stützt ihr Euch da?

    Einmal editiert, zuletzt von Rechtsanwältin (26. Juli 2012 um 09:48)

  • @ ra`in

    wir haben aneinander vorbeigeredet.
    natürlich gibt es meine konstellation auch. dachte es wäre auf den online-ra bezogen. der hätte nachtr. berh. beantragen können, wenn der ratsuchende nicht schon vorher beim ag war.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Ich würde hier ohne Weiteres bewilligen. Ob der Ast. schon Mal durch einen anderen RA beraten wurde, spielt hier für mich keine Rolle, solange er nicht dafür schon BerH beantragt und bewilligt bekommen hätte.
    Ich seh da gar kein Problem.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die einzige Möglichkeit die ich hier sehe ist der schriftliche Antrag des Rechtsuchenden an das zuständige AG. Über diesen Antrag muss per Beschluss entschieden werden und dieser ist RM fähig.

    Das Problem das ich hier sehe ist ganz einfach, dass der Antragsteller zugibt, bereits beraten worden zu sein. Stellt jetzt das AG einen BerSchein für BerHilfe aus und der Antragsteller geht zu RA Nr. 2 besteht die theoretische Möglichkeit, dass auch der zuerst beratende RA eine Vergütung über BerHilfe geltend macht. Und hier kann das Gericht noch nicht einmal sagen, von RA haben wir nichts gewusst, ddarum kann die BerHilfegebühr nur einmal ausgezahlt werden.

  • Ein Schein und zwei Abrechnungen, wie soll das den funktionieren? Es kann doch nur der Anwalt abrechnen, der den Schein in den Händen hält. Zweitens war wohl mit dem ersten Anwalt nie ein Beratungshilfemandat vereinbart. Wie ich hier gelernt habe, funktioniert eine nachträgliche Umwandlung nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ein Schein und zwei Abrechnungen, wie soll das den funktionieren?

    Zum einen wie oben aufgeführt (theoretisch möglich) und im wahren Leben, der Antragsteller sucht einen RA direkt auf und dieser gewährt Beratung. Und weil dem Antragsteller die Antwort nicht passt, geht er zum AG und beantragt dort nochmals Beratungshilfe, welche er auch bekommt (die Beratung von RA 1 hat er verdrängt, vergessen, zumindest nicht erwähnt). Und damit hast du zwei RA, welche ihre Forderungen an die Landeskasse stellen.

  • Und dem ersten Anwalt wird dann nachträglich Beratungshilfe gewährt :gruebel:

    "Eigentlich" ja, nur müsste dann natürlich die alte Beratungshilfe aufgehoben werden, da der Ast. dort ja falsche Angaben gemacht hat ("habe noch keine Beratungshilfe bekommen").

  • Also, wenn das mit dieser 1:1-Beratung und dem zu entrichtenden Obulus nicht wäre, würde ich das Onlineportal, wie dargelegt, als anderweitige Hilfsmöglichkeit einsortieren.

    So hat der Antragsteller wohl Pech gehabt. So hart das im EInzelfall sein mag...

  • Die einzige Möglichkeit die ich hier sehe ist der schriftliche Antrag des Rechtsuchenden an das zuständige AG. Über diesen Antrag muss per Beschluss entschieden werden und dieser ist RM fähig.

    Sehe ich auch so.

    Das Problem das ich hier sehe ist ganz einfach, dass der Antragsteller zugibt, bereits beraten worden zu sein. Stellt jetzt das AG einen BerSchein für BerHilfe aus und der Antragsteller geht zu RA Nr. 2 besteht die theoretische Möglichkeit, dass auch der zuerst beratende RA eine Vergütung über BerHilfe geltend macht.

    Das Problem des nachträglichen Antrages auf Beratungshilfe durch RA Nr. 1 stellt sich aber nicht, weil:

    Man wirft als Ratsuchender sozusagen seine Frage in den Raum und ein konkreter Anwalt nimmt sich dann dessen an. Dafür erhält er vom Ratsuchenden dann eine (meist extrem geringe) Vergütung.

    Damit war das keine Beratung nach dem Beratungshilfegesetz und hat nichts mit der jetzigen Antragstellung zu tun. Auch wenn die Vergütung gering war, war keine Beratungshilfe vereinbart.

    Ergänzung: Wie begründet Ihr eigentlich rechtlich, wenn Ihr wegen "anwaltlicher Vorbefassung" keinen Beratungshilfeschein herausgebt? Ich meine Fälle, wo Ratsuchende bereits Erstberatung bezahlt und bekommen haben, aber sich weitere Beratung und insbesondere außergerichtliche Vertretung nicht mehr leisten können.

    Ich kann doch zu 10 Anwälten gehen. Wenn ich die alle selber bezahle, ist das erledigt. Das ist meine Privatsache. Wenn ich dann in der selben Sache noch mal einen Anwalt brauche und kein Geld mehr habe, kann ich einen Beratungshilfeschein bekommen. Ich darf nur nicht in der gleichen Sache verschiedene Anwälte über die Beratungshilfe konsultieren. Und genau das macht dein Mandant ja gerade nicht. Möglicherweise hat er das beim Amtsgericht nur nicht richtig erzählt und nun denken die, da könnte noch was kommen...

  • Ein Online-Portal als anderweitige Hilfemöglichkeit. Das halte ich nun aber für sehr gewagt. Dann können wir auch gleich sagen, der Schuldner soll sich im Internet schlau machen, irgendwo steht immer etwas zu seinem Problem geschrieben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das ist doch ohnehin nicht "anderweitig". Es sind ganz normale Rechtsanwälte, die ganz normal eine Erstberatung in schriftlicher Form erteilen, nur eben über so ein online-Portal und nicht persönlich oder per Post oder so. Was soll daran "anderweitig" sein?

    Wenn man in einer Angelegenheit 10 Anwälte beauftragen und selbst bezahlen kann und danach in der Selben Angelegenheit noch Beratungshilfe bekommen kann, dann müsste das doch auch bei einem Anwalt gehen:

    Man beauftragt diesen für eine Erstberatung, sagen wir für 10 € (=Gesetzliche Untergrenze für die Gebührenvereinbarung für Erstberatungen). Dies tut man, weil es einem zu kompliziert wäre, blos für so eine kleine Erstberatung die ganzen Einkommens und Vermögensnachweise zusammen zu suchen, zum Amtsgericht zu tapern und jede Menge Zeit zu invesitieren.
    Da zahlt man lieber die 10 €, denn die würden auch für die Beratungshilfe anfallen. (Und ja: Es gibt Anwälte, die zu solchen Dumpingpreisen tätig werden!)

    Dann rät der Anwalt doch zur Beratungshilfe, weil weitere Beratung und Vertretung notwendig wird und DIE will der Ratsuchende und kann der Ratsuchende dann auch nicht mehr selbst bezahlen. Er weiß aber eben erst seit der Erstberatung, dass er noch mehr rechtsanwaltliche Hilfe brauchten könnte.

    Der Ratsuchende denkt eine Woche nach und geht dann doch zum Gericht, um Beratungshilfe zu beantragen und sagt dort, "ich habe eine Erstberatung gehabt und jetzt will der Anwalt doch noch einen Beratungshilfeschein, sonst muss ich noch mehr bezahlen".

    Ich wette, der wird zurück zum Anwalt geschickt, von wegen nachträgliche Beratungshilfe und der Anwalt bekommt dann die Vergütung nicht, weil ja zunächst ein normales Mandat vereinbart war...

  • Gegs:

    Mit "anderweitig" meinte ich nur, dass ich das nicht als anderweitige anwaltliche Beratung ansehen würde und daher aus dem Grund die BerH nicht verweigern würde.

    Auf die Idee, ihn an eine Onlineberatung zu verweisen, würde ich nie kommen.

  • Gegs:

    Mit "anderweitig" meinte ich nur, dass ich das nicht als anderweitige anwaltliche Beratung ansehen würde und daher aus dem Grund die BerH nicht verweigern würde.

    Auf die Idee, ihn an eine Onlineberatung zu verweisen, würde ich nie kommen.

    Dann haben wir uns wohl mistverstanden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Was ist denn online-Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt anderes als anwaltliche Beratung??

    Außer dass sie qualitativ bestimmt nicht so herausragend ist ( ja, ich habe diesbezüglich Vorurteile, schlagt auf mich ein....aber bitte nur verbal), sehe ich keinen Unterschied.

    Ich halte die Konstellation, dass der "Online-RA" nachträglich BerH beantragt auch für äußert theoretisch....und vernachlässigungswürdig. Außerdem hätte m. E. da bereits klar sein müssen, das über BerH abzurechnen ist.

    Dass er sich vorher wonaders beraten lassen hat -ohne BerH- ist für mein Bewilligungsverfahren völlig unerheblich.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Der Ratsuchende denkt eine Woche nach und geht dann doch zum Gericht, um Beratungshilfe zu beantragen und sagt dort, "ich habe eine Erstberatung gehabt und jetzt will der Anwalt doch noch einen Beratungshilfeschein, sonst muss ich noch mehr bezahlen".
    Ich wette, der wird zurück zum Anwalt geschickt, von wegen nachträgliche Beratungshilfe und der Anwalt bekommt dann die Vergütung nicht, weil ja zunächst ein normales Mandat vereinbart war...


    Und so wäre das auch richtig. Da hat der Mandant nämlich gesagt, dass er mit diesem Anwalt, wo er zur Erstberatung war (ob online oder schriftlich oder privat, spielt keine Rolle), ein Beratungshilfemandat vereinbart hat und sich weiter von diesem Anwalt beraten lässt. Und weil der RA die Erstberatung schon durchgeführt hat, kann er nur noch einen Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe stellen.

    Im Ausgangsfall hast du dein Problem aber ganz anders geschildert.... :gruebel:

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