unbare Sicherheitsleistung

  • Die Gesetzesänderung der Gebühr KV 2221 stellt darauf ab, dass die Jahresrechnung wie nach der ZwVwV vorgesehen, auch tatsächlich kalenderjährlich eingereicht wird (wer macht das schon?).
    Möglich wäre es wohl, für alle Abrechnungen, die ab dem 01.01.2007 geprüft werden, den neuen Satz zu verlangen. Schwieriger ist die Frage, ob und welchen Zeitraum man da angibt. In der schönen JUKOS-Welt sind Zeitangaben nicht gefragt, so dass hier das Problem erstmal nicht auftritt. Bei der Schlussrechnung würde ich dann nur mindestens 50,00 € nehmen.
    Alle neuen Verfahren ab 2007 wird man vielleicht sinnvoller Weise auf kalenderjährliche Abrechnung (zumindest bezüglich der Gerichtskosten) umstellen.

  • Zwei Wochen laufen also vom 2. bis zum 15. Februar einschließlich, sodass die neuen Vorschriften für Zahlungen ab dem 16. Februar anzuwenden sind...


    Könnt Ihr den Bietern heute schon mitteilen, wohin und mit welchen zwingenden Angaben die Sicherheitsleistung zu überweisen ist?
    Unsere Verwaltung wusste bis gestern von nichts, war aber sicher, dass es nur ein Konto der Landesjustizkasse (LJK) sein kann.
    Die Sachgebietsleiterin Buchführung der LJK fiel aus allen Wolken. Sie konnte eine Auskunft daher erst mal nur ins Blaue hinein geben.
    Sofort hat sie aber darauf hingewiesen, dass ZWINGEND anzugeben sind:
    - Gebot Zwangsversteigerung (Sicherheit gibt es auch in anderen Verfahren)
    - zuständiges Amtsgericht
    - Aktenzeichen (Flurstück oder Grundstücksbeschrieb reicht nicht!).

    Wer mag eigene Ersterfahrungen beisteuern?



  • Grundsätzlich sollen die Gebote bei uns auch an die Staatskasse (also auf ein anderes Konto als die Gerichtszahlstelle) gehen.
    Wir werden in der Bieterbeleherung und VÖ wohl aber dennoch das Konto des AGs angeben. Sonst gibt's ein wildes Durcheinander.
    Außerdem spare ich mir dann ca. 2 (wertvolle) Tage damit der Nachweis hier vielleicht doch rechtzeitizg vorliegt.

    Für die Praxis: Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Art der SL häufig gewählt wird. Wer überweist denn 2 Wochen vor dem Termin Geld an die Gerichte und wartet dann nochmal 4 Wochen eh er es wieder zurück bekommt. Dann rechnet die Staatskasse vielleicht noch mit offenen Forderungen auf, weil jemad genauso heisst ;) Nee, das wird nur selten passieren.

  • Denke ich auch.

    Der interessierte Einzelbieter wird auf den Scheck zurückgreifen.
    Der Profi muss sich was überlegen, wenn er spontan an der einen oder anderen Versteigerung bieten will. Evtl eine "Dauerbürgschaft" über einen Höchstbetrag, oder anstelle Bargeld durch die Gegend zu tragen hinterlegt er einen Betrag X und übergibt die Hinterlegungsbescheinigung als Sicherheit.

  • müsste der "dauerbeiter" dann auf das recht der rücknahme "zusätzlich" verzichten oder sollte eine übergabe der hl-bescheinigung ausreichend sein ?

  • Wie soll das mit der "Dauerbürgschaft" funktionieren?
    Hier finden an manchen Tagen an unserem Versteigerungsgericht Termine von 4 Amtsgerichten parallel statt. Unsere Profibieter haben das sehr genossen und sind von Termin zu Termin vorbeigekommen und haben geboten. Woher soll ich dann wissen, ob die Sicherheit nicht schon längst verbraucht ist?
    Das kann ich doch noch nicht einmal wissen, wenn der Bieter am vorherigen Tag Meistbietender geblieben ist. Ich kann doch nicht jedesmal einen Vermerk an die Bürgschaft anbringen: " zu Ostern in Höhe von xy € durch Zuschlagserteilung in Anspruch genommen"?
    Gleiches dürfte für eine Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse gelten, wenn die Überweisung für mehrere Verfahren gelten soll.

  • Na vor allem muß doch die Bürgschaft eigentlich bis zum Verteilungstermin bei den Gerichtsakten verbleiben und wird erst danach, wenn Zahlung erfolgt und Inanspruchnahme des Bürgen nicht notwendig ist, an den Ersteher zurückgereicht... Ich schätze, die Mehrzahl der Bieter wird wohl auf Schecks umsteigen, alles andere macht wenig Sinn! Diese angebliche "Modernisierung" der Justiz, insbesondere im ZVG-Bereich, ist in meinen Augen von irgendwelchen Theoretikern entschieden worden, die abolsut keinen Schimmer von unserer Arbeit haben... Von Vereinfachung kann keine Rede sein!!! :mad:

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • ... oder anstelle Bargeld durch die Gegend zu tragen hinterlegt er einen Betrag X und übergibt die Hinterlegungsbescheinigung als Sicherheit.


    Förmliche Hinterlegung ist aber als Sicherheitsleistung künftig überhaupt nicht mehr zugelassen, jedenfalls im geänderten § 69 ZVG nicht erwähnt.

  • Diese angebliche "Modernisierung" der Justiz, insbesondere im ZVG-Bereich, ist in meinen Augen von irgendwelchen Theoretikern entschieden worden, die abolsut keinen Schimmer von unserer Arbeit haben... Von Vereinfachung kann keine Rede sein!!! :mad:


    Na ja, in der Stellungnahme des BMJ heißt es, daß die unbare Sicherheitsleistung durch Überweisung die Arbeit erleichtert. Vorher sind Sachverständige und Verbände angehört worden. Ein Richterverband, ich weiß jetzt nicht mehr genau welcher, hat genau dieses, was das BMJ jetzt veröffentlicht, in seiner Stellungnahme geschrieben. Ich finde das so toll, daß ich jetzt auch Stellungnahmen abgeben möchte, z.B. über die Verschlankung des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens. Ehrlich, allmählich habe ich die Schnauze voll.:mad:

  • Diese angebliche "Modernisierung" der Justiz, insbesondere im ZVG-Bereich, ist in meinen Augen von irgendwelchen Theoretikern entschieden worden, die abolsut keinen Schimmer von unserer Arbeit haben... Von Vereinfachung kann keine Rede sein!!! :mad:


    Na ja, in der Stellungnahme des BMJ heißt es, daß die unbare Sicherheitsleistung durch Überweisung die Arbeit erleichtert. Vorher sind Sachverständige und Verbände angehört worden. Ein Richterverband, ich weiß jetzt nicht mehr genau welcher, hat genau dieses, was das BMJ jetzt veröffentlicht, in seiner Stellungnahme geschrieben. Ich finde das so toll, daß ich jetzt auch Stellungnahmen abgeben möchte, z.B. über die Verschlankung des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens. Ehrlich, allmählich habe ich die Schnauze voll.:mad:



    :zustimm:

  • ... oder anstelle Bargeld durch die Gegend zu tragen hinterlegt er einen Betrag X und übergibt die Hinterlegungsbescheinigung als Sicherheit.


    Förmliche Hinterlegung ist aber als Sicherheitsleistung künftig überhaupt nicht mehr zugelassen, jedenfalls im geänderten § 69 ZVG nicht erwähnt.



    Richtig, nur das Bargebot ist zu hinterlegen (§ 49). Und das wird dann lustig mit dem umbuchen, wenn die SL vorab an die Gerichtskasse überwiesen wurde.

    Aber wie bereits erwähnt, es wird wieder zahlreiche Zuschlagsverkündungstermine geben - so wir Rpfl nett sind - und ein paar mehr Wiederversteigerungen; so einfach ist das.

  • Vorher sind Sachverständige und Verbände angehört worden. Ein Richterverband, ich weiß jetzt nicht mehr genau welcher, hat genau dieses, was das BMJ jetzt veröffentlicht, in seiner Stellungnahme geschrieben. Ich finde das so toll, daß ich jetzt auch Stellungnahmen abgeben möchte, z.B. über die Verschlankung des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens. Ehrlich, allmählich habe ich die Schnauze voll.:mad:



    Da kann ich nur zustimmen. Warum werden nie die gefragt bzw. erhört, die es ausbaden müssen?
    Derjenige, der für Sachsen die Stellungnahme zur Gesetzesänderung abgegeben hat, wies ausdrücklich darauf hin, dass die sächsischen Gerichte die "Spielbanklösung" (vorher überweisen) nicht befürworten.
    Der hat es kapiert, aber geholfen hat es auch nicht.

    Ich hab heute mal einen "Profibieter" gefragt, was er davon hält, dass wir kein Bargeld mehr nehmen. Der fiel aus allen Wolken und konnte sich überhaupt nicht vorstellen, wie er das in Zukunft handeln soll. Na, ihm wird schon was einfallen.

    Gestern erzählte mir ein Gläubigervertreter, dass die Banken schon recht helle sind. Wer sich dort um eine Finanzierung für die Zwangsversteigerung bemüht, soll wohl die Bürgschaft gleich im Paket mit angeboten bekommen ... für 2,5 % (von was auch immer) Gegenleistung.


  • Na ja, in der Stellungnahme des BMJ heißt es, daß die unbare Sicherheitsleistung durch Überweisung die Arbeit erleichtert. Vorher sind Sachverständige und Verbände angehört worden. Ein Richterverband, ich weiß jetzt nicht mehr genau welcher, hat genau dieses, was das BMJ jetzt veröffentlicht, in seiner Stellungnahme geschrieben. Ich finde das so toll, daß ich jetzt auch Stellungnahmen abgeben möchte, z.B. über die Verschlankung des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens. Ehrlich, allmählich habe ich die Schnauze voll.:mad:



    Jup. Dem ist voll und ganz zuzustimmen.
    Erst der BGH mit seinen ach so tollen Entscheidungen, und jetzt auch noch das. Mal gucken, was als nächstes kommt ... (wobei ich da schon so eine Ahnung habe ;)).

    Zitat von zwecke

    Ich hab heute mal einen "Profibieter" gefragt, was er davon hält, dass wir kein Bargeld mehr nehmen. Der fiel aus allen Wolken und konnte sich überhaupt nicht vorstellen, wie er das in Zukunft handeln soll. Na, ihm wird schon was einfallen.



    Ehrlich gesagt verstehe ich das nicht. Gerade für Profibieter ist eine Bürgschaft doch das Beste. Unser Profibieter verwendet eine Bürgschaft (noch in DM ausgestellt). Clever angelegt bekommt man für das Geld mehr Zinsen, als man für die Bürgschaft zahlen muss.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Richtig, nur das Bargebot ist zu hinterlegen (§ 49). Und das wird dann lustig mit dem umbuchen, wenn die SL vorab an die Gerichtskasse überwiesen wurde...


    Das seh ich anders: § 107 Abs. 3 ZVG neuer Fassung sagt, dass der als Sicherheit eingezahlte Geldbetrag auf die Zahlung angerechnet wird.
    In der Begründung heißt es: "Mit der vorgeschlagenen Änderung soll im Interesse der Bietinteressenten erreicht werden, dass Sicherheitsleistungen der Bieter nicht mehr im förmlichen Hinterlegungsverfahren, sondern durch Überweisung an die Gerichtskasse geleistet werden. Damit kann die Zeit bis zur Rückzahlung nicht mehr benötigter Beträge deutlich verkürzt werden."
    Im Interesse des Erstehers? Bei schlichter Einzahlung entfällt nicht die Verzinsungspflicht.
    Deutliche Verkürzung bis zur Rückzahlung? Wir sind hier bei einer Vorschrift zum Verteilen, kann also nur heißen, bis zur Auszahlung an die Berechtigten. Dauert es aber wirklich deutlich länger, ob ich erst die HInterlegungsstelle um Auszahlung ersuche, diese dann die LJK, oder ob ich ein Auszahlungsersuchen an die LJK zu fertigen habe? Da zweifle ich.
    Dem Ersteher kann nur geraten werden, die Hinterlegung der zuvor gezahlten Sicherheit zu beantragen, dann - und nur dann - entfällt die Verzinsungspflicht.

  • Richtig, nur das Bargebot ist zu hinterlegen (§ 49). Und das wird dann lustig mit dem umbuchen, wenn die SL vorab an die Gerichtskasse überwiesen wurde...


    Das seh ich anders: § 107 Abs. 3 ZVG neuer Fassung sagt, dass der als Sicherheit eingezahlte Geldbetrag auf die Zahlung angerechnet wird.
    In der Begründung heißt es: "Mit der vorgeschlagenen Änderung soll im Interesse der Bietinteressenten erreicht werden, dass Sicherheitsleistungen der Bieter nicht mehr im förmlichen Hinterlegungsverfahren, sondern durch Überweisung an die Gerichtskasse geleistet werden. Damit kann die Zeit bis zur Rückzahlung nicht mehr benötigter Beträge deutlich verkürzt werden."
    Im Interesse des Erstehers? Bei schlichter Einzahlung entfällt nicht die Verzinsungspflicht.
    Deutliche Verkürzung bis zur Rückzahlung? Wir sind hier bei einer Vorschrift zum Verteilen, kann also nur heißen, bis zur Auszahlung an die Berechtigten. Dauert es aber wirklich deutlich länger, ob ich erst die HInterlegungsstelle um Auszahlung ersuche, diese dann die LJK, oder ob ich ein Auszahlungsersuchen an die LJK zu fertigen habe? Da zweifle ich.
    Dem Ersteher kann nur geraten werden, die Hinterlegung der zuvor gezahlten Sicherheit zu beantragen, dann - und nur dann - entfällt die Verzinsungspflicht.



    Nein. Hinterleger der Sicherheit ist das Gericht.
    Ist aber doch kein Problem, am Tag der Versteigerung stelle ich HL-Antrag, das Geld ist ja schon da und wir dann nur noch umgebucht. Wo liegt das Problem?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ist aber doch kein Problem, am Tag der Versteigerung stelle ich HL-Antrag, das Geld ist ja schon da und wir dann nur noch umgebucht.


    Warum sollte ich das tun?

    Weil du als ZVG-Gericht die Sicherheitsleistung "entgegengenommen" hast.
    Ich sehe die Überweisung als Ersatz für Bargeld, und wenn uns Bargeld im Termin übergeben wurde, haben wir das danach dann ja auch hinterlegt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!