Unterhaltsberechtigte Personen

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    Allerdings bin ich noch nicht überzeugt, dass im vorliegenden Fall überhaupt das Vollstreckungsgericht entscheiden darf. Weshalb erhält der Schuldner keine Bescheinigung bei der Schuldnerberatung?

    Freibetrag Bescheinigung: 1.994,09 EUR
    Freibetrag Gerichtsbeschluss: 2.294,69 EUR

    wofür würderst du dich als Schuldner entscheiden?

  • dann würde ich den Gl. anhören und entsprechend festsetzen.

    beide Unterhaltsansprüche fußen auf einem gesetzlichen Anspruch (bei der Ex-Frau § 1572 BGB) und wären bei Glaubhaftmachung zu berücksichtigen.
    Daher obliegt es dem Gl. die Tatsachen vorzubringen, welche die Gewährung von Unterhalt erschüttern würden. Zumeist lässt der Gl. sich aber gar nicht ein.

    Queen: nur, wenn man schlampig tenoriert hat und den Freibetrag ausschließlich auf das Guthaben aus Arbeitseinkommen festgesetzt hat. Dann wäre der derzeite Freibetrag des Schuldners aber gerade bei 0 EUR.....

    Zu deinem letzten Hinweis kann ich nur sagen: Ja, es kommt leider sehr häufig vor, dass lediglich das Arbeitseinkommen freigestellt wird. Der Freibetrag ist dann "0", bis der
    Beschluss aufgehoben worden ist. Aber in der Praxis gibt es noch ein Problem: Durch den Beschluss soll ja das Gehalt eines bestimmten Arbeitsgebers freigestellt werden und für den Fall, dass das Gehalt unter den Grundfreibetrag liegt (z.B. € 1.260,00) , soll trotzdem der höhere Grundfreibetrag gelten.

    Falls der Schuldner den Arbeitgeber wechselt, dann kommt in der Praxis oft z.B. der erste Abschlag des neuen Arbeitgebers (z.b. € 500,00). Wir können diese Gutschrift dann aber nicht dem Kunden zur Verfügung stellen, weil wir nicht wissen, ob nicht vielleicht doch noch eine Zahlung des Arbeitgebers lt. Beschluss im gleichen Monat kommt. Falls wir hier also zunächst die 500,00 freigeben würden und zeitlich später kommen 2.000,00 vom Arbeitsgeber lt. Beschlusses, müssten wir diese auch auszahlen, da das Gehalt lt. Beschluss in unbestimmter Höhe frei ist. Wir können also in solchen Fällen nur bis zum nächsten Monatswechsel abwarten, um zu sehen, welchen Betrag wir dem Kunden zur Verfügung stellen müssen. Ansonsten würden wir uns gegenüber dem Pfändungsgläubiger schadenersatzpflichtig machen. Die Formulierung der Beschlüsse lässt es aus unserer Sicht nicht zu, das spätere Gehalt um die bereits ausgezahlten Beträge zu kürzen, um nicht den Gesamtbetrag zu überschreiten. In diesen Fällen ist es für den Kunden meist das beste, den Beschluss aufheben oder auf den neuen Arbeitsgeber ändern zu lassen.

  • Zu deinem letzten Hinweis kann ich nur sagen: Ja, es kommt leider sehr häufig vor, dass lediglich das Arbeitseinkommen freigestellt wird. Der Freibetrag ist dann "0", bis der
    Beschluss aufgehoben worden ist.

    Wie genau ist das gemeint? Bei Doppelpfändung (AE und P-Konto) gebe ich i.d.R. das AE auf dem P-Konto frei. Wie sollte es stattdessen sein? :gruebel:

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    Allerdings bin ich noch nicht überzeugt, dass im vorliegenden Fall überhaupt das Vollstreckungsgericht entscheiden darf. Weshalb erhält der Schuldner keine Bescheinigung bei der Schuldnerberatung?

    Freibetrag Bescheinigung: 1.994,09 EUR
    Freibetrag Gerichtsbeschluss: 2.294,69 EUR

    wofür würderst du dich als Schuldner entscheiden?

    Als SB würden wir die Bescheinigung im Rahmen unserer Möglichkeiten (1.994,09 €) ausfüllen und den Schuldner hinsichtlich des möglichen höheren Freibetrags nach der Pfändungstabelle (2.294,69 €) an das Gericht verweisen - also nichts gewonnen;).

  • ... Allerdings bin ich noch nicht überzeugt, dass im vorliegenden Fall überhaupt das Vollstreckungsgericht entscheiden darf. Weshalb erhält der Schuldner keine Bescheinigung bei der Schuldnerberatung?

    Freibetrag Bescheinigung: 1.994,09 EUR Freibetrag Gerichtsbeschluss: 2.294,69 EUR wofür würderst du dich als Schuldner entscheiden?

    Als SB würden wir die Bescheinigung im Rahmen unserer Möglichkeiten (1.994,09 €) ausfüllen und den Schuldner hinsichtlich des möglichen höheren Freibetrags nach der Pfändungstabelle (2.294,69 €) an das Gericht verweisen - also nichts gewonnen;).

    Gewonnen wäre für den Schuldner schon etwas.

    Die Bescheinigung dürfte er schneller erhalten als den Beschluss des Vollstreckungsgerichts.

    Nicht unwahrscheinlich ist es aber auch, dass der Gläubiger hinsichtlich der Ehefrau einen Antrag auf § 850c Abs. 6 ZPO stellt, wenn bei ihm ein Antrag des Schuldners auf Erhöhung eingeht. Wenn nur eine Bescheinigung dem Drittschuldner vorgelegt wird, passiert das ggf. nicht.

  • Zu deinem letzten Hinweis kann ich nur sagen: Ja, es kommt leider sehr häufig vor, dass lediglich das Arbeitseinkommen freigestellt wird. Der Freibetrag ist dann "0", bis der
    Beschluss aufgehoben worden ist.

    Wie genau ist das gemeint? Bei Doppelpfändung (AE und P-Konto) gebe ich i.d.R. das AE auf dem P-Konto frei. Wie sollte es stattdessen sein? :gruebel:

    Im vorliegenden Sachverhalt aus #14 ging es darum, dass es einen Beschluss gab, welcher das Einkommen eines bestimmten Arbeitsgebers und Kindergeld
    freigibt. Aktuell kommen auf dem Konto aber nur noch 2 Renten an. Sofern im Beschluss nicht ausdrücklich geschrieben wurde, dass in jedem Fall mindestens
    die Freibeträge der §§ 899, 902 ZPO gelten sollen, bekommt der Kunde nix bis der Beschluss aufgehoben wurde.

    Selbst wenn der Zusatz enthalten ist, können wir halt wie von mir geschrieben bis zum Monatsende nicht abschätzen, ob nicht doch noch Gehalt von dem Arbeitgeber
    kommt, für welchen der Beschluss erlassen wurde.

  • Im vorliegenden Sachverhalt aus #14 ging es darum, dass es einen Beschluss gab, welcher das Einkommen eines bestimmten Arbeitsgebers und Kindergeld
    freigibt. Aktuell kommen auf dem Konto aber nur noch 2 Renten an. Sofern im Beschluss nicht ausdrücklich geschrieben wurde, dass in jedem Fall mindestens
    die Freibeträge der §§ 899, 902 ZPO gelten sollen, bekommt der Kunde nix bis der Beschluss aufgehoben wurde.

    Die Auffassung dürfte einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten, da durch den Freigabebeschluss lediglich das AE eines bestimmten ArbG freigegeben worden ist, nicht jedoch der Mindestpfändungsfreibetrag herabgesetzt wurde.

    Selbst wenn der Zusatz enthalten ist, können wir halt wie von mir geschrieben bis zum Monatsende nicht abschätzen, ob nicht doch noch Gehalt von dem Arbeitgeber
    kommt, für welchen der Beschluss erlassen wurde.

    Die Problematik kann ich nachvollziehen. Letztendlich müsste hier dann wohl der Schuldner aktiv werden oder aber damit leben, dass er erst am letzten des Monats über seine pfändungsfreien Geldeingänge auf dem P-Konto verfügen kann.

  • Hier habe ich mal etwas neues:

    Der Gläubiger wollte die Nachbesserung der Vermögensauskunft bezüglich der Einkünfte des volljährigen Kindes.
    Der Gerichtsvollzieher lehnte dies ab, da dies ohne Belang bzgl. der Pfändbarkeit der Einkünfte nch § 850 ff ZPO ist und stellte 19,80 € in Rechnung.

    Jetzt bekomme ich den PfÜB- mit den Kosten für die obige erfolglose Beauftragung des GV in Höhe von 19,80 € und mit dem Antrag auf Nichtberücksichtigung des volljährigen Sohnes.

    Frage: Wie gehe ich jetzt damit um? Und vor allem wie schreibe ich das?


    Danke schon einmal für eure Meinungen

  • Ich verstehe den Gerichtsvollzieher nicht. Sein Verhalten scheint mir falsch zu sein.

    Der Gläubiger kann - entsprechendes Einkommen vorausgesetzt - einen Antrag auf Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten des Schuldners stellen (§ 850c Abs. 6 ZPO). Dazu muss er natürlich wissen, wie hoch das Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist. Dafür steht ihm die Möglichkeit der Vermögensauskunft offen.

    Das gilt hinsichtlich volljähriger Kinder, vgl. BeckOK ZPO/Riedel, 43. Ed. 1.12.2021, ZPO § 850c Rn. 7:

    Zitat

    Der vom Schuldner getrennt lebende Ehegatte/Lebenspartner ist ebenso zu berücksichtigen wie volljährige Kinder, soweit der Schuldner tatsächlich Unterhalt leistet (LG Göttingen JurBüro 1999, 271).

    Für dich stellt sich also die Frage, ob dem Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO entsprochen werden kann, sprich das Einkommen des volljährigen Kindes zumindest dargelegt wurde.

  • Frage: Wie gehe ich jetzt damit um? Und vor allem wie schreibe ich das?

    Ich würde schreiben, daß

    a) mit dieser Mitteilung des GV ein Einkommen des Kindes nicht nachgewiesen ist und daher keine Nichtberücksichtigungsanordnung in Betracht kommt
    b) die Ansicht des GV, das Einkommen des vollj. Kindes sei für die Berechnung des pfandfreien Betrages irrelevant, nicht zutrifft und
    c) ggf. Erinnerung gegen den Kostenansatz des GV eingelegt werden sollte.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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