Wobder: Ich vergleiche den sozialhilfebedürftigen Heimbewohner mit einer sozialhilfe- und pflegebedürftigen Person, die noch zu Hause lebt und dort gepflegt wird. Wenn diese leider mit dem Aufwand geschlagen ist, ihre Sozialhilfe auf ein P-Konto überweisen zu lassen und regelmäßig Abhebungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, warum dann der Heimbewohner nicht? Die Barbeträge werden auch nicht bei allen Bewohnern vom Sozialhilfeträger ans Heim gezahlt. Soweit der Bewohner ein eigenes Konto unterhält, kann der Barbetrag auch auf dieses überwiesen werden. Mir sind aus der Praxis beide Varianten bekannt. Es kommt doch häufig vor, daß Sozialleistungen auf Konten dritter Personen ausgezahlt werden und dann der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet wird. Dann muss sich der Schuldner um eine pfändungssichere Zahlungsweise bemühen, was ihm bspw. durch das P-Konto möglich ist. Daher sehe ich den Weg über § 765a ZPO verbaut.
Ich denke auch nicht, daß die Pfändung die Einstellung der Zahlung des Barbetrages durch den Sozialhilfeträger zur Folge hat. Der bestimmungsgemäße Gebrauch ist ja weiterhin möglich, sobald eine "sichere" Zahlungsweise gefunden wird. Die von Dir zitierte Norm soll verhindern, daß Barbeträge an Personen ausgezahlt werden, die damit nichts mehr anfangen können. Näheres müsste man dazu in den Kommentierungen zum SGB XII finden.