Hallo,
ich habe einen etwas kuriosen Fall:
Verfahren wird eröffnet. Berichts-und Prüfungstermin ist in ca. 3 Monaten. Kurz nach Eröffnung flattert jetzt ein Antrag des Insolvenzverwalters auf besondere Gläubigerversammlung gem. § 160 InsO rein. Nach § 75 II InsO beträgt die Frist von Antragstellung bis Termin 3 Wochen. Auch wenn einige meinen, es ist eine "Soll"-Vorschrift, so hat ja gerade der BGH betont, dass diese Frist möglichst einzuhalten ist. Der InsoVErwalter hält die Entscheidung auch für sehr sehr eilig. Aber kann ich denn vor der "ersten" Gläubigerversammlung Anfang Dezember überhaupt eine besondere Gläubigerversammlung anberaumen?